Verwaltungsrecht

Staatliche Anerkennung einer Ersatzschule

Aktenzeichen  7 ZB 17.533

Datum:
14.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
DÖV – 2018, 452
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 48
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
BaySchFG Art. 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 2
BayEUG Art. 100 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1. Eine Rücknahme i.S.v. Art. 48 BayVwVfG liegt nicht vor, wenn Zuschüsse an eine staatlich genehmigte Ersatzschule nicht (mehr) ausgezahlt werden, über den Zuschussantrag für das Haushaltsjahr noch nicht entschieden ist und lediglich Abschläge auf den zu erwartenden Zuschuss geleistet worden sind. (Rn. 7)
2. Allein die Erfüllung der in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG genannten Bestehensquote im Hinblick auf die Abschlussprüfung bietet noch nicht die in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BaySchFG und Art. 100 BayEUG geforderte Gewähr der Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen. (Rn. 18)

Verfahrensgang

RO 3 K 15.1905 2017-01-24 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 125.796,28 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule bis auf Weiteres zurückgestellt worden ist, sowie Zuschüsse zum Betrieb seiner staatlich genehmigten Ersatzschule (Realschule) nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 29. November 2015 und nach Art. 45 Abs. 1 BaySchFG ab 1. August 2015 bis zum Jahresende 2015 versagt worden sind. Er begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule und zur Gewährung der versagten Zuschüsse. Nach Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der Zuschüsse nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für den Zeitraum vom 30. November bis 9. Dezember 2015 und der Gewährung eines Zuschusses für den Zeitraum vom 30. November bis 31. Dezember 2015 wurde die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Im Umfang der Hauptsacheerledigung hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf das Urteil vom 24. Januar 2017 wird Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen soll (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zur Begründung nimmt der Verwaltungsgerichtshof auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:
Ausdrücklich setzt sich die Antragsbegründung nur mit der Versagung der Zuschussgewährung auseinander. Die Voraussetzungen der Zuschussgewährung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i. d. F. d. Bek. vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455; BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (GVBl S. 399), einerseits und der Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule andererseits stimmen allerdings weitgehend im Hinblick darauf überein, dass die Schule die Gewähr bieten muss, dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen in einer Weise zu erfüllen, die sie als öffentlichen Schulen gleichwertig erscheinen lässt.
a) Der Beklagte durfte die Auszahlung der Zuschüsse versagen. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts gemäß Art. 48 BayVwVfG kommt es dabei nicht an, weil über den Zuschussantrag des Klägers für das Haushaltsjahr 2015 im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheids vom 1. Oktober 2015 noch nicht abschließend entschieden worden war, sondern er bis zu dieser Entscheidung lediglich Abschlagszahlungen auf den möglicherweise zu gewährenden Zuschuss für das Jahr 2015 erhalten hat.
Wie üblich waren die Abschlagszahlungen im Hinblick auf die Zuschussgewährung für das Jahr 2015 mit Schreiben vom 16. Januar 2015 angekündigt worden. Danach sollten drei Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 25% des Gesamtbetrages des Jahres 2014 angewiesen werden. Eine Schlusszahlung mit abschließender Berechnung war zum 15. November 2015 vorgesehen. Der erste Abschlag in Höhe von 55.450 € wurde angewiesen. Gleichzeitig wurde ein Formular für den Antrag auf staatliche Leistungen gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG im Jahr 2015 mit übersandt.
Dieses Formular wurde ausgefüllt und am 10. März 2015 vom Vertreter des Schulträgers unterzeichnet. Der Antrag ist am 12. März 2015 beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst eingegangen.
Mit Schreiben vom 13. April und vom 9. Juli 2015 wurden die zweite und die dritte Abschlagszahlung in gleicher Höhe angewiesen.
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst hat die Gewährung von Zuschüssen mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 31. Dezember 2015 abgelehnt und den Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule bis auf weiteres zurückgestellt.
Unter dem 30. Oktober 2015 wurde über den Zuschussantrag – soweit noch nicht mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 geschehen – entschieden. Dem Kläger wurden danach Zuschüsse gemäß Art. 45 Abs. 2 BaySchFG in Höhe von 65% des Zuschusses nach Art. 38 oder 41 BaySchFG in Höhe von 185.055 € für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2015 gewährt. Zugleich wurde ihm in Aussicht gestellt, für den Rest des Jahres 2015 weitere Zuschüsse zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG erfüllt werden.
Mit weiterem Schreiben des Ministeriums vom 14. Dezember 2015 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen der Gewährung von Zuschüssen nach Art. 38 und Art. 45 Abs. 1 BaySchFG nicht erfüllt sind und der Schulträger für den Zeitraum vom 1. August bis 30. September 2015 und darüber hinaus bis auf weiteres keinen Anspruch auf diese Zuschüsse hat.
Unter dem 16. Dezember 2015 hat der Beklagte festgestellt, dass für den Zeitraum vom 30. November bis 9. Dezember 2015 keine wesentlichen schulaufsichtlichen Beanstandungen mehr bestanden haben und wies die Auszahlung von Zuschüssen nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG für den Zeitraum vom 30. November bis 31. Dezember 2015 in Höhe von 21.247,06 € an. Für den im Klageantrag genannten Zeitraum wurden dem Kläger damit – jedenfalls soweit die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden ist – keine Zuschüsse verbindlich durch Verwaltungsakt gewährt.
Der Beklagte musste deshalb auch nicht die Voraussetzungen der Rücknahme einer Zuschussgewährung nachweisen. Vielmehr hat der Kläger das Risiko der Nichterweislichkeit der Voraussetzungen der Zuschussgewährung zu tragen. Darauf hat das Verwaltungsgericht richtigerweise hingewiesen.
b) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen sowohl nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 als auch nach Art. 45 Abs. 2 BaySchFG nicht vorliegen.
aa) Der Kläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG und des Art. 100 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 362), allein schon deshalb erfüllt sind, weil er die in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG genannte Bestehensquote erreicht hat.
Sowohl nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG für die Gewährung von Zuschüssen in der in Art. 38 Abs. 2 Nr. 2 BaySchFG genannten Höhe als auch für die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG ist Voraussetzung, dass die Schule die Gewähr für die dauernde Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele der entsprechenden öffentlichen Schulen in einer Weise bietet, die sie dieser gleichwertig erscheinen lässt. Die Erfolgsquote in zwei aufeinanderfolgenden Abschlussprüfungen ist eine zusätzliche Voraussetzung nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG und in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG nicht genannt. Allerdings kann sie insoweit eines von mehreren Indizien dafür sein, dass die Schule die Gewähr für die geforderte Gleichwertigkeit bietet. Allein die Erfüllung der in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG genannten Erfolgsquote bietet noch nicht die in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BaySchFG und Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG geforderte Gewähr. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetzeswortlaut.
bb) Im Hinblick auf die in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BaySchFG und Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG geforderte Gewährleistung kommt dem Lehrangebot der Schule deshalb mindestens das gleiche Gewicht zu wie der Erfolgsquote, weil durch Prüfungen der Bildungserfolg nur stichprobenweise verifiziert werden kann, während das Lehrangebot zeigt, mit welchem Lehrstoff die Schüler befasst worden sind.
Die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2013, Az. 7 ZB 12.2733, der allein im Hinblick auf die Verleihung der Eigenschaft als staatlich anerkannte Ersatzschule ergangen ist, unterstrichene Privatschulfreiheit verbietet zwar, von genehmigten Ersatzschulen eine bestimmte Stundentafel zu fordern. Jedoch muss sich aus der pädagogischen Konzeption der Schule die Gewähr für die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen im Hinblick auf die Bildungs- und Erziehungsziele ergeben. Solches ist dann nicht der Fall, wenn Unterricht wegen Unvermögens des Schulträgers, z.B. wegen Lehrermangels, oder aus taktischen Gründen im Hinblick auf die externe Abschlussprüfung entfällt. Der Schulträger kann sich in solchen Fällen insbesondere dann nicht auf die Privatschulfreiheit berufen, wenn zur Sicherung des Ausbildungsniveaus entsprechende Auflagen bestandskräftig in die Genehmigung der Ersatzschule aufgenommen worden sind. Gemessen daran bedeuten Defizite im Lehrangebot, die sich in der Nichterfüllung der auferlegten Stundentafeln und Stoffverteilungspläne zeigen, dass die Gleichwertigkeit mit öffentlichen Schulen nicht gesichert ist. Die Gleichwertigkeit ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BaySchFG, wogegen sie im Hinblick auf die staatliche Anerkennung erst für die Zukunft als gesichert erscheinen muss.
Defizite im Lehrangebot sind auch Anlass für wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG. Nach Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG ist Voraussetzung der Genehmigung einer Ersatzschule, dass diese in ihren Erziehungszielen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurück steht.
cc) Ähnliches Gewicht kommt der pädagogischen und fachlichen Eignung des Lehrpersonals zu. Die fachliche und pädagogische Eignung muss während des ganzen Schuljahres gegeben sein und nicht erst im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zuschussantrag oder den Antrag auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Schon deshalb ist es ein Grund wesentlicher schulaufsichtlicher Beanstandungen, wenn die entsprechenden Anzeigen, Anträge und Unterlagen nicht rechtzeitig vor Schuljahresbeginn eingereicht werden. Die Frage, ob pädagogisch und fachlich geeignetes Lehrpersonal während des ganzen Schuljahres tatsächlich zur Verfügung gestanden hat, kann deshalb, aber auch im Hinblick auf das Gewicht der Defizite im Lehrangebot, dahingestellt bleiben. Die Versagung von Zuschüssen ist unabhängig von der Untersagung der Unterrichtstätigkeit ungeeigneter Lehrkräfte gemäß Art. 95 BayEUG. Die Versagung von Zuschüssen ist keine Sanktion. Vielmehr ist der Einsatz geeigneter Lehrkräfte Voraussetzung der Zuschussgewährung. Der Versagung von Zuschüssen und der Ermessensentscheidung über Unterrichtsverbote für ungeeignete Lehrkräfte liegen jeweils unterschiedliche Erwägungen zugrunde.
dd) Der Zustand der Schulgebäude und -räume insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes ist ebenso Voraussetzung der Gewähr, dass die Ersatzschule dauernd die an vergleichbare öffentliche Schulen zu stellenden Anforderungen erfüllt, wie auch dafür, dass sie nicht im Hinblick auf ihre Einrichtungen hinter öffentlichen Schulen zurück steht (Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG). Insoweit ist der Brandschutznachweis zumindest ein wichtiges Indiz. Ob der Brandschutz auch schon während der Erarbeitung des Brandschutznachweises gewährleistet war, kann jedoch angesichts der die Versagung der Zuschussgewährung und der Verleihung der staatlichen Anerkennung jeweils allein tragenden Mängel hinsichtlich des Lehrangebots und der Personalausstattung offen bleiben. Gleiches gilt für die Ausstattung der Schulküche und die Lehrmittel für das Fach Physik.
2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wurde nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Um den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu begründen, muss der Rechtsmittelführer u.a. eine klärungsbedürftige konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, formulieren (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a, Rn. 270). Klärungsbedürftig sind nur Rechtsfragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124, Rn. 38).
Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Fragestellung, ob es trotz des Erreichens der in der Verwaltungspraxis anerkannten Bestehensquote in der Abschlussprüfung noch auf anderweitige Umstände wie schulaufsichtliche Beanstandungen im Rahmen der staatlichen Anerkennung (und der Zuschussgewährung) ankommen kann, ist – wie bereits ausgeführt – aus dem Gesetz ohne weiteres dahingehend zu beantworten, dass die Bestehensquote lediglich eines von mehreren Indizien für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Ersatzschule mit einer ihr entsprechenden öffentlichen Schule ist.
Die Frage, ob es mit der Privatschulfreiheit vereinbar ist, wenn das Verwaltungsgericht verlangt, dass Abweichungen von der gesetzlichen Stundentafel auf einem bestimmten schulspezifischen Konzept beruhen müssen, wonach bestimmte Fächer nicht oder nur in einer bestimmten Jahrgangsstufe unterrichtet werden, stellt sich so nicht. Wie bereits ausgeführt, muss sich aus der pädagogischen Konzeption der Ersatzschule ergeben, dass sie auf Dauer die Gewähr der Erfüllung der an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen bietet. Dies ist eine Frage des Einzelfalls, wobei u.a. eine Rolle spielen kann, inwieweit das Lehrangebot der Ersatzschule den Stundentafeln und Stoffverteilungsplänen der öffentlichen Schulen entspricht.
Die Fragestellung, ob das Anzeigeverhalten des Schulträgers hinsichtlich des Lehrpersonals ausreicht, um eine wesentliche schulaufsichtliche Beanstandung zu begründen, kann, wie ebenfalls bereits dargelegt, im Hinblick auf die Defizite beim Lehrangebot dahingestellt bleiben und ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
Wie ferner schon ausgeführt, kommt es auch auf Beanstandungen hinsichtlich der Schulgebäude und – räume nicht entscheidungserheblich an.
Schließlich stellt sich die Frage nicht, ob es für die Rücknahme der gewährten Abschlagszahlungen eines gesetzlich normierten Tatbestands bedarf. Gewährte Abschlagszahlungen wurden nicht zurückgenommen. Vielmehr wurde über die beantragte Bezuschussung teilweise abschlägig entschieden. Inwiefern es eines gesetzlich normierten Tatbestands zur Versagung der Bezuschussung, soweit die Zuschussvoraussetzungen nicht erfüllt sind, bedarf und insoweit Klärungsbedarf besteht, kann der Antragsbegründung nicht entnommen werden.
3. Mit der Beanstandung, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der zu entscheidende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar ist, der der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Mai 2013, Az. 7 ZB 12.2733, zugrunde gelegen hat, wird eine Divergenz im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gerade nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht stellt insoweit eben keinen von einem in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs formulierten abweichenden Rechtssatz auf. Allein eine angeblich unrichtige Anwendung eines vom vorgeordneten Obergericht formulierten Rechtssatzes rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
4. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat nicht gegen seine Amtsermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Es hat den Sachverhalt für seine Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend aufgeklärt. Defizite wurden insoweit nicht vorgetragen. Der Hinweis, dass der Kläger für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verleihung der staatlichen Anerkennung und der Zuschussvoraussetzungen das Risiko der Nichterweislichkeit trägt, ist zutreffend und hat keinen Einfluss auf den Umfang der gerichtlichen Aufklärung, sondern setzt vielmehr voraus, dass der Sachverhalt nicht mehr weiter aufgeklärt werden kann.
Die Rügen, dass ein angeblicher Vorfall im Sportunterricht und die Temperaturen in den Schulräumen nicht hinreichend aufgeklärt worden seien, können nicht durchschlagen. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Entscheidung darauf letztlich nicht an. Im Übrigen wäre der anwaltlich vertretene Kläger gehalten gewesen, in der mündlichen Verhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, oder hätte zumindest darlegen müssen, inwieweit sich die Ermittlung nach den Umständen des Falles dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Das gilt auch, soweit das Gericht die Frage der Temperaturen in den Schulräumen in der mündlichen Verhandlung nicht eigens angesprochen hat. Die Gerichts- und Behördenakten waren Gegenstand des Verfahrens und den Beteiligten zugänglich. Die Verwertung des Akteninhalts in der Entscheidung war deshalb nicht überraschend.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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