Verwaltungsrecht

Staatsangehörigkeit: Pakistan, Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung), Bevorstehende Eheschließung, Eheähnliche Lebensgemeinschaft.

Aktenzeichen  M 4 K 20.3169

Datum:
27.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25072
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 6
EMRK Art. 8
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1, § 60c Abs. 1 Nr. 2, § 60a Abs. 2 S. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO.
I. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung ist nicht ersichtlich. Es liegen weder Abschiebungshindernisse noch Abschiebungsverbote vor, die den Vollzug der Abschiebung hindern.
Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Die familiären Bindungen in die Bundesrepublik Deutschland führen weder zur Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund der bevorstehenden Eheschließung gemäß Art. 6 GG (1.) oder des Schutzes des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK (2.) noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung aus § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (3.) oder einer Ermessensduldung aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (4.).
1. Die beabsichtigte Eheschließung des Klägers vermittelt keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst neben dem Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben zwar grundsätzlich auch die Freiheit der Eheschließung (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1, 42). Voraussetzung dafür ist indes, dass die Ehe mit dem Deutschen oder aufenthaltsberechtigten Ausländer nicht nur ernsthaft beabsichtigt ist, sondern auch unmittelbar bevorstehen muss (NdsOVG, B.v. 1.8.2017 – 13 ME 189/17 – BeckRS 2017, 120119 Rn. 6; BeckOK MigrR/Röder, AufenthG § 60a Rn. 71). Dies ist anzunehmen, wenn das zuständige Standesamt zeitnah einen Eheschließungstermin bestimmt hat oder ein solcher jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2021 – 10 CE 21.1228 – juris Rn. 20 m.w.N.), etwa, weil das zuständige Standesamt den Eheschließungstermin als unmittelbar bevorstehend bezeichnet hat (vgl. NdsOVG, B.v. 1.8.2017 – 13 ME 189.17 – juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ein Termin für eine Eheschließung ist nicht bestimmt oder verbindlich bestimmbar, da der Kläger das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis nicht beibringen konnte. Der Kläger trägt selbst vor, dass er von der Beibringung des notwendigen Ehefähigkeitszeugnisses gerade nicht befreit wurde.
2. Der Abschiebung des Klägers steht auch nicht der Schutz des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 EMRK entgegen.
Zum einen widerspräche die Erteilung einer Duldung im vorliegenden Fall bereits deren Wesen als Instrument zur Sicherung des laufenden Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (2.1.), zum anderen liegt hier kein Fall einer vergleichbaren „Beistandsgemeinschaft“ im Sinne des Art. 8 EMRK vor (2.2.). Ferner ist dem Kläger zumutbar, das erforderliche Visumsverfahren zu durchlaufen (2.3.).
2.1. Der Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK steht bereits entgegen, dass der Kläger – wie der Bevollmächtigte selbst vorträgt – keinerlei Aussicht auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Duldung ist vor allem das Instrument, um noch laufende Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzusichern und zu garantieren, dass die behauptete unzumutbare Trennung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erteilungsverfahrens nicht erfolgt (Hoppe in: Dörig, Handbuch Migrations- und Aufenthaltsrecht, 2. Auflage 2020, § 10, Rn. 34; vgl. Marx Aufenthalts-, Asyl – und Flüchtlingsrecht, 7. Auflage 2020, § 7 Rn. 343; vgl. Hailbronner, Stand Februar 2020, § 60a AufenthG, Rn. 35). Ist ein Aufenthaltstitel auf Grundlage der geltend gemachten familiären Beziehungen bereits abgelehnt, ist regelmäßig kein Raum mehr für eine Duldung auf Grundlage der gleichen Erwägungen (Hoppe in: Dörig, a.a.O.). Denn wenn sich etwa Art. 6 GG in seiner Ausprägung als wertentscheidende Grundsatznorm bei der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht durchzusetzen vermag, wird auch kein dauerndes Abschiebungshindernis aus der Norm folgen (Hoppe in: Dörig, a.a.O. § 10, Rn. 30). Mithilfe einer Duldung kann die Abschiebung nur zeitweise ausgesetzt werden. Daher kommt der Duldung nicht die Funktion eines vorbereitenden oder ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu (BVerwG, U.v. 4. 6. 1997 – 1 C 9/95 – juris Rn.36; Hailbronner, § 60a AufenthG Rn. 36).
Vorliegend trägt der Kläger selbst vor, dass er keine Chancen auf Erwerb eines Aufenthaltstitels habe. Zum einen liegen bereits die allgemeinen Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht vor, da die Identität des Klägers nicht ausreichend geklärt ist, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG. Die Identität einer Person (im rechtlichen Sinne) wird durch tatsächliche und rechtliche Daten, wie Geburtsdatum, Geburtsort, Name, Vorname, Name der Eltern usw., bestimmt, die der betreffenden Person zuzuordnen sind. „Identität“ bedeutet die Übereinstimmung dieser personenbezogenen Daten mit einer natürlichen Person (VGH BW, U.v. 30.7.2014 – 11 S 2450/13 – Rn. 30). Das Geburtsdatum des Klägers am … 1988 und das Geburtsdatum der Schwester des Klägers im August 1987 liegen nach Angaben des Bevollmächtigten lediglich vier Monate auseinander, weshalb Zweifel bestehen, ob das angegebene Geburtsdatum des Klägers mit seinem tatsächlichen Geburtsdatum übereinstimmt. Die Identität des Klägers ist daher nicht ausreichend geklärt. Auch die besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund Familiennachzugs nach den §§ 27 ff. AufenthG sind nicht erfüllt, da der Kläger mangels Eheschließung mit seiner deutschen Lebenspartnerin nicht dem Personenkreis des § 28 Abs. 1 AufenthG oder des §§ 28 Abs. 4 i.V.m. 36 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG angehört. Damit besteht schon aufgrund fehlender Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kein Bedürfnis, das laufende Verfahren bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss durch Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen abzusichern.
2.2. Selbst wenn man den vorläufigen Charakter der Duldung außer Acht lässt, so ergibt sich auch keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers aus Art. 8 EMRK.
Die Abschiebung ist nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, da der Schutz aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt würde. Zwar umfasst der Schutz von Privat- und Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK grundsätzlich auch das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben. Auch nichteheliche Lebensgemeinschaften können eine „Familie“ im Sinne von Art. 8 EMRK bilden. Dies gilt insbesondere für Paare, die bereits verlobt sind. Ob eine kinderlose nichteheliche Beziehung unter Art. 8 EMRK fällt, ist je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit etc. in jedem Einzelfall zu prüfen. Sollte die Beziehung nicht über das für ein „Familienleben“ erforderliche Ausmaß verfügen, kann sie immer noch dem Schutz des Privatlebens unterliegen (Eichenhofer in: Huber/Eichenhofer/Endres de Oliveira, 1. Auflage 2017, Aufenthaltsrecht, Rn. 711, beckonline). Jedoch gewährt Art. 8 EMRK keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, denn es handelt sich hierbei in erster Linie um ein Abwehrrecht (BeckOK AuslR/Hofmann, EMRK Art. 8 Rn. 14). Aus Art. 8 EMRK ergibt sich keine allgemeine Verpflichtung für die Konventionsstaaten, die Wahl des Aufenthaltsstaates durch Zuwanderer anzuerkennen und eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Anderes würde nur gelten, wenn die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, wie beispielsweise im Fall der Trennung kleiner Kinder von ihren Eltern oder auch bei kranken und pflegebedürftigen Angehörigen (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 10 CE 20.60 – BeckRS 2020, 1190; BayVGH, B.v. 25.4.2014 – 10 CE 14.650 – juris; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, AufenthG § 60a Rn. 15 m.w.N.). Eine bloß vorübergehende Trennung für die übliche Dauer eines Visumsverfahrens allein reicht für eine Unzumutbarkeit im Hinblick auf Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK nicht aus (BayVGH, B.v. 21.1.2020 – 10 CE 20.60 – BeckRS 2020, 1190; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, AufenthG § 60a Rn. 15 m.w.N.).
Für das Gericht ergeben sich vorliegend zwar Zweifel, ob der Kläger und seine Partnerin unter den Schutz der Familie aus Art. 8 EMRK fallen. Denn entgegen der Angaben des Bevollmächtigten zur gemeinsamen Haushaltsführung, ist der Kläger nach seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung weiterhin in der Gemeinschaftsunterkunft in Isen gemeldet. Der Kläger empfängt dort Post und nimmt Termine mit der Sozialpädagogin wahr. Einen Antrag auf landesinterne Umverteilung zur Wohnsitznahme bei seiner Lebenspartnerin hat der Kläger nach den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ebenso wenig hat der Kläger laut Beklagtenvertreter einen erforderlichen Antrag auf Genehmigung bei Abwesenheit in der Unterkunft von mehr als drei Tagen beim Beklagten gestellt. Es kann jedoch letztlich offenbleiben, ob der Kläger und seine Partnerin unter den Schutz der Familie fallen oder lediglich dem Schutz des Privatlebens aus Art. 8 EMRK unterliegen, denn vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Trennung des Antragstellers von seiner Lebenspartnerin zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Familieneinheit führen würde. Unabhängig davon, dass eine Beistandsgemeinschaft i.S.v. Art. 8 EMRK in erster Linie gegen einen staatlichen Eingriff schützt, um den es vorliegend nicht geht, sondern um die Erweiterung des Rechtskreises, liegt hier kein Fall der unzumutbaren Trennung der Familieneinheit vor. Ein derartiger oder vergleichbar gewichtiger Ausnahmefall kann bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorliegend nicht angenommen werden. Der Kläger und seine Lebenspartnerin haben keine gemeinsamen Kinder. Sie sind beide gesund und nicht auf Pflege angewiesen. Die Pflege der Eltern der Lebenspartnerin des Klägers genügt nicht, um die Trennung der Familieneinheit als unzumutbar anzusehen
2.3. Dem Kläger ist es zumutbar, ein nachträgliches Visumsverfahren zu durchlaufen.
Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BayVGH, B.v. 16.3.2020 – 10 CE 20.326 – juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung des Visumsverfahrens wichtigen Steuerungsinteressen dient. Die nachträgliche Einholung des erforderlichen Visums ist auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er daher grundsätzlich – nicht anders als jeder andere Ausländer – ein Sichtvermerkverfahren im Heimatland durchzuführen (BayVGH, B.v. 16.3.2020 – 10 CE 20.326 – juris Rn.20; BayVGH, B.v. 23.9.2016 – 10 C 16.818 – juris Rn. 11). Zudem hat es der Ausländer durch Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand die für die Durchführung des Visumsverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten (BayVGH, B.v. 16.3.2020 – 10 CE 20.326 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 19.6.2018 – 10 CE 18.993 – juris Rn. 5). Allerdings muss die Dauer des Visumsverfahrens absehbar sein. Dies setzt u.a. voraus, dass geklärt ist, ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, B.v. 16.3.2020 – 10 CE 20.326 – juris Rn. 20).
Nach Angaben der deutschen Botschaft in … dauert das Visumsverfahren zum Zwecke des Familiennachzugs in der Regel bis zu 18 Monate. Dabei beträgt die Wartezeit für einen Termin bei der Botschaft ein Jahr. Die darauffolgende Bearbeitung des Visums dauert ohne Beanstandungen sechs Monate. Der Kläger hat bereits vor Ausreise die Möglichkeit bzw. sogar die sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende Obliegenheit zur Vereinbarung eines Termins bei der Deutschen Botschaft …, um die Wartezeit in seinem Heimatland zu verkürzen. Es liegt zudem im Verantwortungsbereich des Klägers, die Voraussetzungen für die Klärung seiner Identität zur Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Zwar gibt der Kläger an, er habe sich, nach Erhalt der negativen Entscheidung des Oberlandesgerichts München, um die Behebung der Hindernisse zur Eheschließung gekümmert. Der Kläger legt jedoch weder seine eigenen Bemühungen dar, seine Identität bei den pakistanischen Behörden zu klären noch erläutert er die tatsächlichen Grundlagen seiner Wertung, es sei ausgeschlossen, dass eine erneute Prüfung durch die Botschaft erfolgreicher verlaufen würde. Ferner ist es dem Kläger auch zumutbar, die Ehe mit seiner Lebensgefährtin in Pakistan zu schließen, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu erfüllen.
3. Einer Erteilung einer Ausbildungsduldung gemäß § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht bereits entgegen, dass der Kläger nicht im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist.
4. Die familiären Bindungen des Antragsstellers in der Bundesrepublik Deutschland führen auch nicht zum Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG wegen einer Ermessensreduzierung auf Null.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Voraussetzung dafür ist, dass bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Ausländers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers (BeckOK MigR/Röder, AufenthG § 60a Rn. 83).
Solche dringenden humanitären Gründe oder persönlichen Gründe, die trotz öffentlichem Vollzugsinteresse den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet erfordern, sind nicht erkennbar. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt ersichtlich nicht vor. Überdies strebt der Kläger entgegen dem Wortlaut der Vorschrift eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet an.
II. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704 ff., 708 Nr. 11 ZPO.


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