Verwaltungsrecht

Strafvollzugsrecht: Unzulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung

Aktenzeichen  2 NöStVK 761/18

Datum:
16.4.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 37680
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVollzG § 109

 

Leitsatz

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn es an einer anfechtbaren Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG fehlt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei baulichen Gegebenheiten handelt es sich um einen Zustand ohne Rechtswirkung. Will sich ein Strafgefangener gegen solche Gegebenheiten wenden, muss er zunächst einen Zustand auf Abhilfe bei der Vollzugsbehörde stellen. „Duldendes Ertragen“ eines Zustandes ist hingegen keine Maßnahme. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.11.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen Auslagen.
3. Der Streitwert wird auf 25 € festgesetzt.

Gründe

I
Der Antragsteller war Strafgefangener in der JVA … Mittlerweile befindet er sich in der JVA … Gegenstand des Verfahrens ist eine vom ASt während seiner Arbeitstätigkeit in der Kammer der JVA … so empfundene „Rauchbelästigung“.
Bereits am 30.08.2018 hatte der ASt deswegen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, welchen er am 20.09.2018 für erledigt erklärt hatte, was das Gericht mit Beschluss vom 30.10.2018 (2 NöStVK 585/18) feststellte
Vom 15.11.2018 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Es wird beantragt:
1. Die Anträge im Schreiben vom 30.08.2018 (Az: 2 NöStVK 585/18) werden erneut gestellt und wieder in Kraft gesetzt.
Zur Begründung scheint er die Ausführungen im Schreiben vom 30.08.2018 heranzuziehen, die da u.a. lauteten:
Zu seinen Beweggründen zur „Reaktivierung“ des für erledigt erklärten Antrags auf gerichtliche Entscheidung meint er u.a.:
Im übrigen wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 24.06.2019 einen gegen unterzeichnenden Richter geführten Ablehnungsantrag zurückgewiesen.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 25.07.2019 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Das BayObLG hat mit Beschluss vom 04.11.2019 diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an das Gericht zurückverwiesen.
Die JVA … hat mit Schreiben vom 10.02.2020 die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung beantragt. Aus ihm geht u.a. Folgendes hervor:
Im Übrigen wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
Der ASt hat hierauf mit Schreiben vom 28.02.2020 erwidert.
Er meint u.a.:
Im übrigen wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
II
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits mangels Feststellungsinteresses und wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig, wobei insoweit – namentlich zur Rechtsmissbräuchlichkeit – auf oben dargestellte Ausführungen der JVA … Bezug genommen werden kann.
Im übrigen ist er unzulässig, weil es an einer anfechtbaren Maßnahme i.S.d. § 109 StVollzG fehlt. Denn wie der ASt selbst darstellt, hat er sich nie bei der Vollzugsbehörde über angebliche Rauchbelästigungen beschwert und Abhilfe eingefordert. Somit hat die JVA … auch keine ihn betreffende Einzelmaßnahme treffen können. Bei baulichen Gegebenheiten und deren – angeblichen – Auswirkungen handelt es sich zunächst einmal um einen Zustand ohne Rechtswirkung. Wenn der ASt meinte, dieser Zustand belästige ihn, hätte er bei der Vollzugsbehörde einen Antrag auf Abhilfe stellen sollen, woraufhin diese eine konkrete Maßnahme hätte treffen können. „Duldendes Ertragen“ eines Zustandes ist hingegen keine Maßnahme.
Wollte man gleichwohl der Meinung sein, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre zulässig, wäre er jedenfalls unbegründet, weil eine „Rauchbelästigung“, welcher der ASt zwangsweise und gegen seinen Willen ausgesetzt gewesen wäre, nicht bestand.
Zur weiteren Begründung kann – um weitere Wiederholungen zu vermelden – auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der Vollzugsbehörde Bezug genommen werden. Das Gericht hat keinerlei Grund an der Richtigkeit deren Tatsachenvortrags zu zweifeln; dieser wird durch das Vorbringen des ASt nicht entkräftet. Die rechtlichen Darstellungen der JVA … entsprechen umfassend der Gesetzeslage; das Gericht macht sie sich demnach zu eigen.
Kosten: § 121 I StVollzG
Streitwert: §§ 52 I-III, 60, 65 GKG


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