Verwaltungsrecht

straßenverkehrsrechtliche Beseitigungsanordnung, Schriftzug und Fassadengemälde auf einer Lagerhalle, Ablenkung von Verkehrsteilnehmern auf einer Bundesstraße

Aktenzeichen  11 CS 22.926

Datum:
8.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13303
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
StVO § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2

 

Leitsatz

Entsteht durch Werbung oder Propaganda eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO relevante Gefährdung durch Ablenkung von Verkehrsteilnehmern außerhalb geschlossener Ortschaften, ist angesichts des hohen Rangs des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und der insoweit dem Staat obliegenden Schutzpflicht eine Beseitigungsanordnung auch dann gerechtfertigt, wenn die Werbung oder Propaganda dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt. Gleiches gilt für etwaige Grundrechte des von der Untersagung Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum).

Verfahrensgang

Au 3 S 22.380 2022-03-24 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verpflichtung, den von ihr an einer Halle aufgebrachten und von einer Bundesstraße aus sichtbaren Schriftzug zu entfernen oder abzudecken.
Die Antragstellerin ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in der Gemeinde T* … (Ortsteil E* …*). Im Herbst des Jahres 2020 ließ sie an einer Lagerhalle auf einer Länge von ca. 40 m zwei Fassadengemälde (eines davon mit ihrem Firmenlogo) und darüber in Großbuchstaben den Schriftzug „Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld“ anbringen. Die Entfernung der Halle von der durch den Ort verlaufenden Bundesstraße … beträgt ca. 40 m. Die Fassade mit den Abbildungen und dem Schriftzug liegt aus Richtung D* … kommend linksseitig etwa auf Höhe der Ortstafel (Zeichen 310 nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO). Die davor liegende Grundstücksfläche ist landwirtschaftlich bewirtschaftet und lässt den Blick auf die Halle frei.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2021 forderte das Landratsamt D* … (Verkehrswesen) die Antragstellerin auf, den Schriftzug samt den dazugehörigen Bildern zu entfernen bzw. neutral abzudecken. Der gewählte Standort sei mit einer Gefahr für Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße verbunden, die durch die Abbildungen und den Schriftzug abgelenkt oder belästigt würden. Vor dem Ortsbeginn sei es in der Vergangenheit aufgrund der Lichtsignalanlage im Ort vor allem während der Berufsverkehrszeiten zu Auffahrunfällen gekommen und deshalb in diesem Bereich das Verkehrszeichen 124 („Stau“) angebracht worden. Die Ablenkung erhöhe die Gefahr, dass es zukünftig wieder zu Auffahrunfällen komme.
Mit Schreiben vom 30. August 2021 teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin dem Landratsamt mit, die Antragstellerin wäre bereit, durch eine Anpflanzung einer Miscanthus-Hecke, die „extrem schnellwüchsig“ sei und eine Höhe bis zu 3,5 Meter erreiche, für einen ausreichenden Sichtschutz zu sorgen. Hierzu erwiderte das Landratsamt mit Schreiben vom 24. September 2021, der Schriftzug müsse abgedeckt werden, bis der volle Sichtschutz durch die Bepflanzung erreicht sei. Dies lehnte der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 mit der Begründung ab, eine Abdeckung des Schriftzugs errege als Veränderung der Örtlichkeit erst recht Aufmerksamkeit. Die Bepflanzung werde die Antragstellerin aber dennoch vornehmen.
Mit Bescheid vom 11. November 2021 verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgelds, den an der Halle aufgebrachten Schriftzug „Das schönste Wappen auf der Welt, das ist der Pflug im Ackerfeld“ unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids zu entfernen oder abzudecken. Die Bilder könnten zwar beiläufig erfasst werden und würden den Verkehr nicht mehr als üblich ablenken bzw. belästigen. Im Zusammenhang mit der angebrachten Schrift werde jedoch die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer mehr als üblich abgelenkt. Es liege eine Form von Propaganda vor, die eine positive Haltung gegenüber der Landwirtschaft vermitteln solle. Die Örtlichkeit sei bewusst so gewählt worden, dass Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße den Schriftzug bereits weit vor der Ortschaft wahrnähmen. Er lasse sich jedoch nicht beiläufig lesen und erfassen. Ein Großteil des Verkehrs auf der Bundesstraße sei überörtlich, ein Gewöhnungseffekt könne insoweit nicht eintreten. Durch den exponierten Standort entstehe somit eine verkehrsgefährdende Wirkung an einer Unfallhäufungsstelle. Es könne nicht abgewartet werden, bis die als Sichtschutz vorgesehene Bepflanzung die erforderliche Höhe erreicht habe.
Mit Schriftsatz vom 26. November 2021 ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den Bescheid einreichen, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Den mit Schriftsatz vom 15. Februar 2022 nachgereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. März 2022 abgelehnt. Nach summarischer Überprüfung sei der Bescheid rechtmäßig. Die Antragstellerin habe durch den angebrachten Schriftzug gegen das Verbot verstoßen, durch innerörtliche Werbung und Propaganda den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften in gefährdender oder erschwerender Weise zu stören. Indem die beiden Bilder und der Schriftzug mit dem Firmennamen der Antragstellerin in Verbindung gesetzt würden, werde Werbung für die Antragstellerin gemacht, die sich speziell an die Verkehrsteilnehmer richte. Selbst wenn man den Schriftzug in Kombination mit den Bildern als Teil eines Kunstwerks qualifiziere, ändere dies nichts am Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit. Auch Kunst rechtfertige es nicht, Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern zu gefährden. Autofahrer würden durch die großflächige, schon von weitem sichtbare Werbebotschaft vom Verkehrsgeschehen nicht nur ganz kurzfristig abgelenkt. Die bloße Absichtserklärung, eine Sichtschutzhecke zu pflanzen, könne an der derzeitigen Gefahrenlage nicht ändern.
Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt die Antragstellerin vortragen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs werde nicht beeinträchtigt. Das Bild sei in seiner farblichen Gestaltung unauffällig. Die Darstellung eines landwirtschaftlichen Motivs mit einem Pferd und einem Traktor auf dem Feld füge sich in die Umgebung ein und wirke tagsüber nicht weit außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Der Schriftzug werde nachts regulär nicht beleuchtet. Die vorhandene Beleuchtung werde mit einem Bewegungsmelder geschaltet und diene lediglich als Sicherheit gegen Diebstahl und Vandalismus. Die Bundesstraße … verlaufe aus Richtung D* … kommend geradlinig. Das Bild tauche nicht plötzlich auf. Auch wenn der Schriftzug gelesen, erfasst und verstanden werden wolle, habe der Autofahrer genügend Aufmerksamkeitsreserven.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
1. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2021 (BGBl I S. 3091), ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 StVO). Wer hiergegen vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO, die mit einem Bußgeld geahndet und nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. April 2020 (GVBl S. 236), durch die zuständige Sicherheitsbehörde untersagt werden kann.
Der von der Antragstellerin auf der Halle angebrachte Schriftzug erfüllt den Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 StVO. Der Standort der Halle liegt zwar noch innerorts, wofür die Ortstafel (Zeichen 310 nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO) maßgebend ist (vgl. Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2022, § 33 StVO Rn. 12; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 1173; Engelbrecht, DÖV 2012, 876, 878). Der Schriftzug kann aber bereits außerhalb der geschlossenen Ortschaft von Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden und ist auch darauf ausgerichtet. Auf der Bundesstraße … aus Richtung D* … kommend ist die Halle, auf deren Frontseite der Schriftzug angebracht ist, das erste Gebäude am Ortseingang; die davor liegenden Grundstücksflächen sind unbebaut.
Durch den Schriftzug können Verkehrsteilnehmer auf der Bundesstraße vor Erreichen der Ortstafel in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt werden. Für eine nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 StVO relevante Gefährdung reicht im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer aus (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2015 – 11 ZB 14.2563 – juris Rn. 9 f. und U.v. 28.7.2015 – 11 B 15.76 – DAR 2016, 104 = juris Rn. 23 m.w.N.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 33 StVO Rn. 9; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, § 33 StVO Rn. 4 und 14; Sauthoff, Öffentliche Straßen, Rn. 1303, 1306; Engelbrecht, DÖV 2012, 879; vgl. auch BVerwG, U.v. 26.6.1970 – VII C 143.66 – BVerwGE 35, 319/321 = juris Rn. 11 zur Vorläuferbestimmung in § 42 Abs. 2 StVO a.F.). Eine konkrete, im Einzelfall feststellbare unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist damit nicht erforderlich.
Zu einer Gefährdung kann der Schriftzug führen, indem er Verkehrsteilnehmer, die auf der Bundesstraße ortseinwärts fahren, ablenken kann. Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes – FStrG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.6.2007 [BGBl I S. 1206], zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.9.2021 [BGBl I S. 4147]). Der Verkehr auf der fraglichen Bundesstraße hat damit auch überörtlichen Charakter mit der Folge, dass nicht alle Verkehrsteilnehmer mit den Verhältnissen auf und neben der Straße vertraut sind. Dass ein Teil der Verkehrsteilnehmer aus der näheren Umgebung kommt und im fraglichen Abschnitt häufiger unterwegs ist, steht der Annahme einer Ablenkung somit nicht entgegen. Diese Ablenkung tritt dadurch ein, dass die Verkehrsteilnehmer die Fassadengemälde mit dem darüber angebrachten Schriftzug aufgrund ihrer Größe bereits vor Erreichen der geschlossenen Ortschaft wahrnehmen, den Schriftzug jedoch nicht mit einem kurzen beiläufigen Blick lesen können. Es handelt sich um eine Kombination von Bild und Wort, die dazu verleitet, die Aufmerksamkeit nicht nur für einen kurzen Augenblick vom Straßenverkehr abzulenken. Auch die Länge des aus zwölf Wörtern bestehenden Schriftzugs trägt dazu bei, dass eine relevante Ablenkung vorliegt. Zwar sind der Schriftzug und die Gemälde aufgrund des Straßenverlaufs bereits aus größerer Entfernung sichtbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass viele Verkehrsteilnehmer den Schriftzug beim ersten Sichtbarwerden noch nicht lesen können und dass deren Aufmerksamkeit für den Straßenverkehr somit für längere Zeit beeinträchtigt ist.
Gegen die angenommene Ablenkung und die angefochtene Untersagung lässt sich auch nicht anführen, dass der Schriftzug nachts regulär unbeleuchtet und die Beleuchtung nur mit einem Bewegungsmelder versehen ist. Abgesehen davon, dass möglicherweise auch Tiere den Bewegungsmelder auslösen können, ist davon auszugehen, dass das Vorhandensein eines Schriftzugs auch aufgrund der Fahrzeugbeleuchtung wahrgenommen werden kann und sich Fahrzeugführer hierdurch ablenken lassen. Im Übrigen ist eine etwa nur bei Tageslicht vorzunehmende Abdeckung nicht praktikabel. Mit einer die Antragstellerin weniger belastenden, etwa zeitlich begrenzten Maßnahme kann daher die Gefährdung nicht ausreichend reduziert werden.
Schließlich steht der Untersagung auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin beabsichtigt, einen pflanzlichen Sichtschutz anzubringen. Zum einen erscheint fraglich, ob und wann dieser Sichtschutz überhaupt die erforderliche Höhe erreicht, um etwa auch Führer größerer Fahrzeuge mit einer höheren Sitzposition, insbesondere LKWs, ausreichend vor einer Ablenkung zu schützen. Zum anderen muss jedenfalls die nach wie vor bestehende Gefährdung während des Heranwachsens der Bepflanzung nicht hingenommen werden. Vielmehr erfordert die Verkehrsgefährdung ein umgehendes Einschreiten der Behörde und rechtfertigt daher auch die Anordnung des Sofortvollzugs.
Es kann auch dahinstehen, ob es sich bei dem Schriftzug allein oder in Verbindung mit den von der Untersagung nicht betroffenen Fassadengemälden um Propaganda (wie ursprünglich vom Landratsamt angenommen) oder um Werbung (so die Auffassung des Verwaltungsgerichts) und ob es sich, wovon wohl auszugehen sein dürfte, auch um Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handelt. Bei einer hier vorliegenden relevanten Gefährdung durch Ablenkung von Verkehrsteilnehmern ist angesichts des hohen Rangs der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit und der insoweit dem Staat obliegenden Schutzpflicht eine Beseitigungsanordnung auch dann gerechtfertigt, wenn die Werbung oder Propaganda dem Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt. Gleiches gilt für etwaige Grundrechte des von der Untersagung Betroffenen aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) oder Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. 3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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