Verwaltungsrecht

Streitwertfestsetzung

Aktenzeichen  2 C 18.180

Datum:
20.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21864
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 40
GKG § 52 Abs. 1, § 68 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 4 K 16.1098 2017-04-18 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18. April 2017 sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Dezember 2017 wird der Streitwert auf 617.760,00 € festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Streitwertbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss vom 18. April 2017 (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat, soweit das Erstgericht ihr nicht bereits abgeholfen hat, nur zum geringen Teil Erfolg.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat zieht hierbei regelmäßig auch den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen heran (NvWZ-Beilage 2013, 58). Nach dessen Ziffer 9.4 bemisst sich bei einer Nutzungsuntersagung der Streitwert nach der Höhe des Schadens. Hierzu hat der Senat bereits mit Beschluss vom 6. Oktober 1999 (2 C 99.2711 – juris) ausgeführt, dass bei regelmäßig wiederkehrenden Mieteinnahmen, die in Folge der Nutzungsuntersagung nicht mehr zu erzielen sind, die Höhe des Schadens (damals noch Ertragsverlusts) gleichzusetzen ist mit dem Jahresnutzwert. Damit ist hier die Zahl der Apartments, die aufgrund der Nutzungsuntersagung nicht mehr vermietet werden können, mit dem verlangten Mietzins im Zeitraum eines Jahres maßgeblich.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Abänderungsbeschluss vom 22. Dezember 2017 den Streitwert hiernach nicht ganz zutreffend berechnet. Setzt man anstatt der vom Erstgericht angenommenen 100 Apartments tatsächlich 104 Apartments – dies sind die vom Verwaltungsgericht angenommenen 80% der zugrunde gelegten 130 Apartments – zugunsten der Klägerin an, ergibt sich ein Betrag von 617.760,00 € statt der vom Verwaltungsgericht festgesetzten 594.000,00 €. Hierdurch entsteht auch ein Gebührensprung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG in Höhe von 150,00 €. Nachdem in dieser Sache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, fallen sowohl eine Verfahrensgebühr als auch eine Terminsgebühr an.
Die sonstigen Einwände der Klägerin gegen die abgeänderte Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts greifen nicht durch. Gemäß § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht hinsichtlich der am 23. Oktober 2015 eingereichten Klage einen Mietzins von 495,00 € im Monat je Apartment angesetzt hat. Denn die Klägerin hat im Jahr 2016 einen monatlichen Mietpreis in Höhe von 495,00 € pro Apartment bei einer Vermietdauer von 5 Monaten verlangt. Dass Ende des Jahres 2015 insoweit ein anderer Mietpreis gegolten haben sollte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dass es sich bei den Mietern nicht nur um Schüler der Friseurmeisterschule gehandelt hat, ist dem Gerichtsakt AU 4 K 16.1098 (Blatt 158) zu entnehmen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen