Aktenzeichen Au 9 K 20.2289
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Gründe
Die Klagepartei hat am 23. April 2021 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hat sich auf das Schreiben des Gerichts vom 27.4.2021 nicht binnen zwei Wochen geäußert.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten den Klägern als Gesamtschuldner (§ 159 Satz 2 VwGO) aufzuerlegen. Soweit die Kläger den Fortsetzungsfeststellungsantrag im Schriftsatz vom 23.4.2021 zurückgenommen haben, ergibt sich diese Kostenfolge bereits aus § 155 Abs. 2 VwGO. Für den ursprünglich gestellten Klageantrag bestand nach Ablauf der festgelegten Quarantänezeit und der Erklärung des Beklagten, auf die Testpflicht zu verzichten, kein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen begegnet der mit der Klage angegriffene Bescheid keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. In Bezug auf die Zwangsgeldandrohung ist überdies darauf zu verweisen, dass die verwaltungsrechtliche Zwangsvollstreckung nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Verfügung verlangt, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit, an der vorliegend kein Zweifel besteht (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG entsprechend). Die Klage wäre demnach bei Fortführung mit den ursprünglich gestellten Klageanträgen erfolglos geblieben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.