Verwaltungsrecht

Studiengang, Zahnmedizin, Anordnungsanspruch, Lehrangebot, Anordnungsgrund, Zulassungszahl, Lehrverpflichtung, Fachsemester, Zulassung, Hochschule, Streitwertfestsetzung, Auslegung, Studium, Curriculareigenanteil, gerichtliche Entscheidung, einstweiligen Rechtsschutz, Studiengang Zahnmedizin

Aktenzeichen  AN 2 E 22.10005

Datum:
22.6.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 17337
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHZG
HZV §§ 33 ff.
LUFV §§ 2, 4, 7
UniVorlZV § 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zu dem Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2022 an der … (künftig: …).
Die Antragstellerseite beantragte bei der … – bislang erfolglos – die Zulassung zum 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Die … hat mit Satzung vom 21. Juli 2021 die Zulassungszahlen jeweils im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2021/2022 auf 55 und für das Sommersemester 2022 auf 54 Studienplätze festgesetzt.
Die Antragstellerseite beantragt wörtlich,
dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2022 vorläufig im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang Zahnmedizin – hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt – zuzulassen, hilfsweise, den Antragsteller an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren teilnehmen zu lassen, hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, eine Verlosung offener Studienplätze vorzunehmen und den Antragsteller hieran zu beteiligen.
Zur Begründung führt die Antragstellerseite im Wesentlichen aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Es werde daher die vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die … teilt unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2021/2022 mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2022 mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
1
54
56
2
54
55
3
52
52
4
52
52
5
50
51
6
51
52
7
49
51
8
49
50
9
47
49
10
47
48
insgesamt
505
516
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.
a) Hier liegt ein Anordnungsgrund vor. Dies ist der Fall, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich ist, da es dem Antragsteller unzumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. Püttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 80). So liegt der Fall hier, da es dem Antragsteller aufgrund des damit einhergehenden erheblichen Zeitverlusts nicht zumutbar ist, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten und ggf. erst nach dessen (rechtskräftigem) Abschluss sein Studium der Zahnmedizin an der … aufnehmen zu können.
b) Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Von einem Anordnungsanspruch ist grundsätzlich auszugehen, sofern der Antragsteller nach dem einschlägigen materiellen Recht auf Grundlage des ermittelten bzw. glaubhaft gemachten Sachverhalts voraussichtlich in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. Kuhla in Beckscher Online-Kommentar VwGO, 61. Edition Stand 1.7.2021, § 123 Rn. 77. ff.).
Vorliegend fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, mithin an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens der Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2022.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 10. Februar 2020 in der Fassung vom 9. November 2021 (GVBl. S. 628, BayRS 2210-8-2-1-1-WK). Die neueste Fassung der HZV vom 2. April 2022 ist nicht heranzuziehen, da diese jedenfalls erst nach Beginn des Sommersemesters 2022, zum 1. Mai 2022, in Kraft getreten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsanspruchs auf (außerkapazitäre) Zulassung zu einem bestimmten Semester ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bewerbung um Zulassung zum angestrebten Semester maßgeblich. Dies ergibt sich zum einen aus dem Antragsbegehren, das auf die (vorläufige) Zulassung zu einem bestimmten Semester gerichtet ist, zum anderen aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, dass für alle Bewerber eines Semesters auf die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse abzustellen ist (vgl. so zum Ganzen für die innerkapazitäre Zulassung BVerwG, U.v. 22. 6.1973 – VII C 7/71 – juris). Dieselben Erwägungen gelten der Sache nach auch im außerkapazitären Verfahren, wobei der Antragsteller hier die Zulassung zum Sommersemester 2022 begehrt, sodass auf die bei Beginn des Sommersemesters gültige HZV in der Fassung vom 9. November 2021 abzustellen ist. Jedenfalls haben sich die hier maßgeblichen Regelungen zur Kapazitätsermittlung (§§ 36 ff. HZV) auch in der neuen Fassung vom 2. April 2022 inhaltlich nicht geändert.
aa) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das durchschnittliche Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV) vom 14. Februar 2007 (GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WK) maßgebend.
Danach ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – das Lehrangebot hier wie folgt zu Grunde zu legen:
Anzahl
Art der Stelle
Semesterwochenstunden (SWS)
Gesamtzahl der SWS
3
W3
9
27
1
W3
7
7
4
W2
9
36
29
A13aZ
5
145
8
A13
9
72
7
A14
9
63
1
A14
8
8
4
A15
9
36
[1
A15
0
[0
1
A16
9
9
1
A16
8
8
1
E14
9
9
1
62
E15
9
9
429
Danach ergibt sich gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um 1 SWS.
Hinsichtlich einer A13-Stelle, die mit einem Mitarbeiter besetzt ist, der über die brasilianische, nicht aber die deutsche Approbation verfügt, jedoch aufgrund Habilitation vom 16. Januar 2020 nunmehr über die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, insbesondere Zahnerhaltung, Parodontologie und Kinderzahnheilkunde“ verfügt, ist der Antragsgegner der Rechtsauffassung der Kammer mit Beschlüssen vom 25. Februar 2021 (vgl. etwa B.v. 25.2.2021 – AN 2 E 20.10171 – BeckRS 2021, 6458) gefolgt und hat entgegen der ursprünglichen Nullfestsetzung im Wintersemester 2020/2021 nunmehr in nicht zu beanstandender Weise 9 SWS angesetzt.
Nicht zu beanstanden ist weiterhin die Nichteinbeziehung einer A15-Stelle in die Kapazitätsberechnung. Hinsichtlich dieser Stelle gilt die Begründung der Vorjahre (vgl. insbesondere VG Ansbach, B.v. 2.2.2006 – AN 16 E 05.10459 – juris). Denn hierbei handelt es sich nach der glaubhaften Auskunft der … um eine der aus den Vorjahren bekannten A14-Stellen, die derzeit werkstoffwissenschaftlich ohne Funktion in der zahnärztlichen Ausbildung besetzt ist und lediglich in eine A15-Stelle umgewandelt wurde. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung begegnet damit keinen Bedenken. So ist es Universitäten grundsätzlich erlaubt, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Zwar ist auch im Rahmen der Auslegung kapazitätsbestimmender Normen das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zu beachten. So ist etwa für den Fall von Stellenkürzungen anerkannt, dass insoweit seitens der Hochschulverwaltung nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe erforderlich ist, sondern darüber hinaus nachvollziehbare kapazitätsrechtliche Einzelabwägungen zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – juris). Hier sind aber keine Umstände ersichtlich, die den Antragsgegner für das aktuelle Studienjahr zu einer Neubewertung oder neuen Abwägung hätte veranlassen müssen. Insbesondere ist keine Stellenkürzung o.Ä. ersichtlich.
Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist – wie schon in den Vorjahren – die Verminderung der Lehrverpflichtung einer W3-Professorenstelle von 9 SWS auf 7 SWS. So bestimmt § 44 Abs. 2 Satz 1 HZV, dass Verminderungen der Lehrverpflichtung nach § 7 LUFV kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind. Hier entspricht die Reduzierung § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV und ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners durch die Tätigkeit als Studienfachberater begründet.
Offen bleiben kann, inwieweit kapazitätsrechtlich von einer Verminderung der Lehrverpflichtung einer A-14- sowie einer A-16-Stelle um jeweils 1 SWS von 9 SWS auf 8 SWS auszugehen ist. Denn, wie noch zu zeigen sein wird, wirkt sich die Frage nicht auf die im 1. Fachsemester zur Verfügung stehenden Studienplätze aus. Bedenken könnten hinsichtlich der genannten Verminderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen. Denn vieles spricht dafür, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Mitarbeiter als IT- bzw. Katastrophenschutzbeauftragte eine besondere Aufgabe und Funktion im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 1 LUFV darstellt, systematisch betrachtet also nicht die Erstfestsetzung der Lehrverpflichtung nach § 4 Nr. 6 LUFV, sondern eine Verringerung der sonst höher ausfallenden Lehrverpflichtung betrifft. Für diese Entscheidung ist allerdings nach § 7 Abs. 8 Satz 1 LUFV der Präsident der Hochschule zuständig, der hier – soweit ersichtlich – nicht entschieden hat.
Etwaige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn diese sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder der Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden ist (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 20123, 58943 Rn. 10). Solche Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Zahnmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
Auch aus der etwaigen Vereinnahmung von Studienbeiträgen und -gebühren lässt sich keine kapazitätsrechtliche Erhöhung des Lehrangebots herleiten. Zum einen ist das Studium in Bayern bereits seit 2013 gemäß Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) studienbeitragsfrei. Im Übrigen würde die Vereinnahmung von Studienbeiträgen oder -gebühren auch keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Studienplätze begründen, erst Recht nicht in einem bestimmten Studiengang. Denn Sinn und Zweck von Studiengebühren liegen darin, die Studienbedingungen zu verbessern, also gerade nicht darin, bei gleichbleibenden Studienbedingungen zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. zur entsprechenden ausdrücklichen Regelung nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG a.F. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – BeckRS 2013, 50915 Rn. 19). Erst Recht lässt sich in diesem Zusammenhang kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht begründen.
Nach alledem errechnet sich das durchschnittliche Lehrdeputat pro Stelle an der … für das Studienjahr 2021/2022 wie folgt:
„Gesamtlehrdeputat von 429 SWS / 62 Stellen = 6,9194 SWS/Stelle bb) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a HZV ist dabei für die stationäre Krankenversorgung ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV für die ambulante Krankenversorgung ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den pauschalierten Abzug in Höhe von 30% bestehen nicht. Zwar mag eine Schnittmenge zwischen Krankenversorgung und der damit verwobenen Weiterbildung bestehen. Diese kann aber praktikabel nicht empirisch, sondern nur normativ bestimmt werden, wobei der Normgeber den Bedenken der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (mit einem Abzug in Höhe von 36%) bereits Rechnung getragen hat (so zum Ganzen und ausführlicher BayVGH, B.v. 14.4.2003 – 7 CE 02.10256 – juris Rn. 7).“
Bei der Berechnung des Gesamtpersonals für die Krankenversorgung ist von einem Wert von 21,21 tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auszugehen.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Abzug hinsichtlich stationärer Krankenversorgung: 21,21 tagesbelegte Betten / 7,2 = 2,9458 Stellen Abzug hinsichtlich ambulanter Krankenversorgung:
62 Stellen + 2 Stellen (hierbei handelt es = 64 Stellen sich um Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind)
64 Stellen – 2,9458 Stellen = 61,0542 Stellen
30% von 61,0542 Stellen = 18,3163 Stellen
Summe der Abzüge 21,2621 Stellen
Summe der Abzüge nach Reduzierung um 2 Stellen,
die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind: 19,2621 Stellen
Danach verteilt sich das gesamte Lehrangebot auf 42,7379 Stellen (62 Stellen – 19,2621 Stellen), so dass sich nach Multiplikation mit der errechneten durchschnittlichen Lehrverpflichtung pro Stelle von 6,9194 SWS insgesamt ein Lehrangebot von 295,7206 SWS ergibt (42,7379 Stellen x 6,9194 SWS/Stelle).
cc) Darüber hinaus sind die im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich prognostisch um eine Lehrleistung von 13 SWS pro Semester, so dass sich das Lehrangebot auf 308,7206 SWS erhöht (295,7206 SWS + 13 SWS).
dd) Nach Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) wird dieses Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 617,4412 SWS (308,7206 SWS x 2).
Dieses bereinigte jährliche Lehrangebot ist wiederum nach dem in Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den (gemittelten) Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 6,1096 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des bezeichneten Studiengangs von 101,0608 Plätzen zu ermitteln (617,4412 SWS / 6,1096 SWS). Auch der gemittelte Curriculareigenanteil von 6,1096 SWS ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner erklärt, durch die Neufassung der Zahnärztlichen Approbationsordnung werde für die Übergangszeit ein gemittelter Curricularanteil aus alter und neuer Approbationsordnung verwendet. Hieraus ergibt sich zutreffend, dass für die Übergangszeit, in der sich die Lehrnachfrage je nach betroffenem Semester nach alter oder neuer Approbationsordnung bzw. nach altem oder neuem Curricularnormwert richtet (7,8 SWS bzw. 8,86 SWS), zur Abbildung der (durchschnittlichen) Lehrnachfrage auch hinsichtlich des Curriculareigenanteils ein rechnerischer Ausgleich vorzunehmen ist. Auch das Ergebnis des hier vorgenommenen rechnerischen Ausgleichs überzeugt. Denn der Antragsgegner hat im Ergebnis den alten Currculareigenanteil von 5,7968 SWS um ein Fünftel der Differenz zwischen altem und neuen Curriculareigenanteil erhöht, nämlich um 0,3128 SWS auf 6,1096 SWS. Da die aktuelle Kapazitätsberechnung den Zeitraum eines Jahres erfasst (bzw. 2 Semester) und sich das gesamte Zahnmedizinstudium auf fünf Jahre (bzw. 10 Semester) erstreckt, überzeugt der Ansatz des Bruchteils von einem Fünftel. Im Übrigen ist rechtlich maßgeblich, dass mit Blick auf den rechnerischen Ausgleich sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 7,8 SWS bzw. 8,86 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 10 HZV für den Studiengang Zahnmedizin entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Auch ist der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners hinsichtlich der Aufteilung in Curriculareigen- und -fremdanteil nicht überschritten (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 12).
Der Berechnung des Curricularanteils durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Dabei verwendet die LUFV – wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 LUFV ersichtlich – die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde. Des Weiteren regelt § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (UniVorlZV) vom 8. März 2000 (GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK), was unter Vorlesungszeit insbesondere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV zu verstehen ist. Danach beläuft sich gemäß § 2 Abs. 1 UniVorlZV die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wird die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wird durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Nach Abzug dieser Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit ergibt sich eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die normierte Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der namentlich erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen Pauschalierung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergeben sich danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
ee) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH – B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).
Nach der aufgezeigten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9279. Für das Studienjahr 2021/2022 ergeben sich somit gerundet 109 Studienplätze (101,0608 Studienplätze / 0,9279 = 108,9135 Studienplätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Wintersemester 2021/2022 und das Sommersemester 2022 und unter Berücksichtigung der bisherigen Handhabung des Antragsgegners, dass bei ungerader Studienplatzanzahl im Wintersemester ein Studienplatz mehr vergeben wird, ergeben sich somit für das Sommersemester 2022 54 Studienplätze (109 Studienplätze / 2 – abgerundet).
ff) Nichts anderes ergibt sich, sofern Bedenken hinsichtlich der Verminderung der Lehrverpflichtung betreffend die bereits erwähnte A-14- und A-16-Stelle um jeweils 1 SWS von 9 SWS auf 8 SWS durchgreifen würden. In diesem Fall würde sich zwar das Lehrangebot im Ausgangspunkt von 429 SWS auf 431 SWS erhöhen, was im Ergebnis jedoch gleichfalls zu 54 Studienplätzen für das Sommersemester 2022 führen würde. So ergäbe sich zunächst ein durchschnittliches Lehrdeputat pro Stelle von 6,9516 SWS (431 SWS / 62 Stellen). Nach Berücksichtigung des Krankenversorgungsabzugs ergäbe sich unbereinigt ein Lehrangebot von 297,0968 SWS (42,7379 Stellen x 6,9516 SWS/Stelle) sowie bereinigt unter Berücksichtigung von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre in Höhe von 310,0968. Danach beliefe sich das jährliche Lehrangebot auf 620,1936, was nach Division mit dem Curriculareigenanteil und unter Berücksichtigung des Schwundfaktors 109,3990 Studienplätzen, also gerundet jährlich ebenfalls 109 Studienplätzen entspräche.
gg) Danach ist die festgesetzte Kapazität im 1. Fachsemester (Sommersemester 2022) ausgeschöpft. Denn nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 3. Mai 2022 sind im 1. Fachsemester insgesamt 56 Studierende zugelassen, während sich die Kapazität in diesem Semester auf 54 Studienplätze beläuft.
Auch kann diese Überbuchung dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit Blick auf die Überbuchung in geringem Umfang ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der Kapazität der … bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf überbuchte Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich des Studienplatzes ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.202 – 7 CE 20.10021 – BeckRS 2020, 14711 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.
Auch die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet für das Studium der Zahnmedizin aus. Denn im Studiengang Zahnmedizin besteht im Unterschied zur Humanmedizin keine kapazitätsrechtliche Unterscheidung zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 27; B.v. 18.5.2012 – 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16). Darüber hinaus bestehen nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsauslastungszahlen keine Anhaltspunkte für einen Engpass im weiteren Verlauf des Studiums. Im Übrigen wären Engpässe aufgrund klinischer Behandlungseinheiten nach § 54 HZV zu berücksichtigen (BayVGH B.v. 18.5.2012, 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16) und könnten sich deswegen allenfalls kapazitätsmindernd auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris). Eine solche Kapazitätsminderung ist hier aber seitens des Antragsgegners nicht geltend gemacht.
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 Streitwertkatalog.


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