Verwaltungsrecht

Unbedeutende exilpolitische Betätigung

Aktenzeichen  AN 3 K 16.30433

Datum:
27.9.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Jedenfalls Personen, die bereits in Äthiopien dem äthiopischen Staat regimekritisch aufgefallen sind und die sich hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer darstellen, haben bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger genau überwacht. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG (Hauptantrag), noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Hilfsanträge), weshalb der Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
1. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter hat der Kläger schon deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass er entweder auf dem Landweg ins Bundesgebiet und damit zwangsläufig aus einem sicheren Drittstatt (Art. 16a GG, § 26a AsylG) oder mit gültigen Reisedokumenten, die er im Verfahren nicht vorlegt, und damit unverfolgt aus seinem Heimatland aus- und in die BRD eingereist ist.
Aus der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Auskunft der Bundespolizeidirektion Flughafen F./M. vom 18. September 2014 ergibt sich, dass die Einreise des Klägers nach Deutschland, wie er sie geschildert hat, nicht der Wahrheit entsprechen kann.
Die allgemeine Behauptung äthiopischer Asylsuchender, problemlos mit gefälschten Dokumenten über den Flughafen Frankfurt/Main in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können, ist demnach haltlos. Grundsätzlich werden die seitens der Drittstaatsangehörigen im Rahmen der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle vorgelegten Ausweisdokumente eingehend auf Fälschungs- und/oder Verfälschungsmerkmale hin geprüft. Mit Blick auf äthiopische Reisende kann mitgeteilt werden, dass im bisherigen Verlauf des Jahres 2014 im Rahmen der grenzpolizeilichen Einreisekontrolle keine Vorlage verfälschter Reisedokumente festgestellt wurde. Die Grenzübertrittskontrollen richten sich nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Schengener Grenzkodex. Danach werden gemäß Art. 7 Abs. 3 alle Drittstaatsangehörigen, somit auch äthiopische Staatsangehörige, bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert. Insbesondere werden überprüft der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten bereits überschritten wurde, es erfolgt die Überprüfung der Abfahrts- und Zielorte des Drittstaatsangehörigen sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich, die Überprüfung der entsprechenden Belege. Des Weiteren wird überprüft, ob der Drittstaatsangehörige über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Folglich wird zur Verifizierung des Reisezwecks regelmäßig auch die Vorlage etwaiger Belege, wie beispielsweise Einladungen, Hotelbuchungen sowie Rückflugtickets verlangt. Es ist auch bekannt, dass migrationswillige Drittausländer Schleuserorganisationen nutzen, um nach Europa zu gelangen. Auf die Aufdeckung der in diesem Zusammenhang stehenden Straftaten setzt die Bundespolizei ein hohes Augenmerk.
2. Vorliegend besteht aber auch kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
Denn schon nach dem Vorbringen des Klägers zu den Gründen seiner Ausreise ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise Maßnahmen staatlicher Stellen in Anknüpfung an in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt war und dass er Opfer diskriminierend angewandter polizeilicher Maßnahmen gewesen ist (§ 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylG). Seine Schilderungen sind nicht geeignet, eine staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen.
Der Kläger erklärte, selbst nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Er habe lediglich im Jahr 2005 (europäischer Kalender) auf einem wöchentlich stattfindenden Markt Broschüren der Kinijit verteilt. Dann sei es nach dem Tod des Vaters in Haft im August 2010, der Kontakte zur OLF gehabt habe, im Zeitraum September 2010 bis Januar 2011 wöchentlich zu mehrfachen Nachfragen nach politischen Kontakten des Vaters gekommen, was schließlich zu einem Abbruch des Schulbesuchs des Klägers und zu seinem Versteckthalten bis zu seiner Ausreise im November 2012 geführt habe.
Zum einen ist nicht erklärlich, warum es erst nach dem Tod des Vaters in Haft zu den Nachfragen staatlicher Stellen beim Kläger gekommen sein sollte. Dieser zeitliche Zusammenhang erschließt sich dem Gericht nicht. Es hätte doch nahegelegen, den Vater noch zu Lebzeiten durch Ausübung von Druck auf den Sohn zum Sprechen zu bewegen, wenn tatsächlich ein staatliches Verfolgungsinteresse am Vater bestanden haben sollte. Warum dieses Interesse erst in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tod des Vaters entstanden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zudem blieben die vom Kläger beschriebenen „Nachfragen“ und die Suspendierung vom Unterricht nach eigenem Vortrag noch unterhalb der Schwelle dessen, was als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3 a AsylG zu qualifizieren wäre. Insbesondere gab er an, die Schule zwar unter dem Druck der Nachfragen, aber nicht zwangsweise verlassen zu haben. Konkrete Anhaltspunkte für eine etwa bevorstehende Inhaftierung aufgrund der Tätigkeiten des Vaters beschrieb der Kläger ebenfalls nicht.
Warum er sich in dieser Situation von Januar 2011 bis November 2012 versteckt haben will, konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Er gab an, in dieser Zeit nichts getan, sondern nur auf seine Ausreise gewartet zu haben. Dieses Vorbringen ist schlicht nicht glaubhaft und spricht auch gegen ein unmittelbar vor der Ausreise bestehendes staatliches Verfolgungsinteresse.
Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der Kläger aus asylfremden Motiven nach Deutschland gereist ist.
Dem demnach unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereisten Kläger droht jedoch auch für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch staatliche Stellen aufgrund seines exilpolitischen Engagements für die EPPF.
In der äthiopischen exilpolitischen Szene gibt es zahlreiche Gruppierungen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Grundsätzlich kommt es darauf an, ob eine Organisation von den äthiopischen Stellen als terroristisch angesehen wird und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wird (führende Position, Organisationen, gewaltsame Aktionen).
Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen.
Insgesamt ist den Erkenntnisquellen zu entnehmen, die dem Klägervertreter auch bekannt sind, dass die äthiopische Regierung die Aktivitäten der äthiopischen Diaspora genau beobachtet bzw. durch die Auslandsvertretungen beobachten lässt. Spitzenpolitiker von Exilparteien, die der Regierung misslich sind, müssen deshalb im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien mit Verfolgung rechnen. Auch Aktivisten, die sich im Ausland gegen die Regierung aussprechen, drohen in Äthiopien Verfolgungen aufgrund revolutionärer Absichten. Aktivitäten einfacher Parteimitglieder werden hingegen von den äthiopischen Behörden nicht registriert, da den Behörden dazu die Ressourcen fehlen. Es sind allerdings Einzelfälle bekannt geworden, in denen es trotzdem bei Rückkehr zu Verhaftungen gekommen ist. Andererseits sind zahlreiche Fälle von Mitgliedern von Exilparteien bekannt, die nach ihrer Rückkehr nach Äthiopien nicht belangt worden sind.
Insgesamt lässt sich nach Auffassung des Gerichts den Erkenntnisquellen im Wesentlichen entnehmen, dass jedenfalls Personen, die bereits in Äthiopien dem äthiopischen Staat regimekritisch aufgefallen sind und die sich hier in der Bundesrepublik Deutschland exponiert politisch betätigt haben und sich nicht nur als einfache Mitglieder oder bloße Mitläufer darstellen, bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben, zumal der äthiopische Staat in der Bundesrepublik Deutschland die Aktivitäten äthiopischer Staatsangehöriger genau überwacht (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 25.2.2008 – 21 B 07.30363 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 17.8.2010 – 8 A 4063/06.A – juris).
Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte und unter Würdigung der vom Kläger belegten exilpolitischen Tätigkeiten ist sein Engagement nicht als so exponiert einzuschätzen, dass ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Äthiopien mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen drohen.
Der Kläger gab selbst an, unpolitisch gewesen zu sein und sich im Heimatland nicht politisch interessiert und engagiert zu haben. Deshalb ist schon nicht glaubhaft, dass er sich nach seiner Ankunft in Deutschland der EPPF aus Gründen angeschlossen hat, die in seiner ernsthaften politischen Überzeugung liegen.
Auch dass er „Chief Editor“ der … ist, lässt für das Gericht keine andere Bewertung seiner exilpolitischen Tätigkeit zu. Zum einen erklärte der Kläger wiederholt, er habe sich für diese Tätigkeit auf Nachfrage interessiert und sie sei ihm dann übertragen worden. Zum anderen erschöpft sich dieser „Posten“ in dem Zusammentragen verschiedener Veröffentlichungen von exilpolitisch sich betätigenden Asylbewerbern aus Äthiopien. Des Weiteren ist diese Zeitschrift nach Angaben des Klägers seit dem Jahr 2013 erst fünf Mal erschienen, so dass ihr kein relevantes politisches Gewicht zuzukommen scheint. Es gibt eine Vielzahl exilpolitischer Zeitschriften, die in Deutschland erscheinen. Auch beschrieb der Kläger sich selbst in einem Wartezustand bezüglich seiner Tätigkeit, da es im Moment wegen des Zusammenschlusses der EPPF mit Ginbot 7 in Deutschland zu Verzögerungen komme. So habe er auch die Mitgliedschaft bei der neuen Organisation beantragen müssen und es sei hier mit Wartezeiten zu rechnen, deshalb sei er im Moment untätig. Als „freier“ Autor regimekritischer Artikel sei er – so erklärte er in der mündlichen Verhandlung – nicht aktiv. Diese Schilderungen bestätigen den Eindruck, dass es sich beim Kläger um einen unpolitischen Menschen handelt, der keinen eigenen Antrieb verspürt, sich ernsthaft oppositionell zu betätigen. Denn in diesem Falle würde er auch ohne Mitgliedschaft in einer Partei, die sein Engagement „verwaltet“, das Bedürfnis haben, seinen politischen Willen zu äußern. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Die bloßen Absichtserklärungen, dies künftig zu tun, können diesen Eindruck nicht abmildern.
3. Gründe für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach §§ 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG sind ebenso wie solche für die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG weder vorgetragen noch ersichtlich.
Beim Kläger handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, dessen Familie (Mutter, Onkel, Tanten) in Äthiopien lebt, auch wenn er – wie fast alle äthiopischen Asylbewerber -angibt, zu dieser, hier: zur Mutter keinen Kontakt zu haben. Er erklärte, vor seiner Ausreise in … bei einem Onkel gewesen zu sein, so dass er jedenfalls von diesem in der Anfangszeit Unterstützung erhalten kann, auch wenn er im Verfahren seiner in Deutschland geborenen Tochter angab (AN 3 K 16.30877), nicht zu wissen, wohin er gehen solle.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG.
Demnach war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR, § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Beschluss:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung war abzulehnen.
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben