Verwaltungsrecht

Unbegründeter Asylantrag eines afghanischen Heranwachsenden, der Jugendhilfeleistungen nach § 41 SGB VIII bezieht

Aktenzeichen  13a ZB 17.31970

Datum:
20.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4358
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Es ist weiterhin davon auszugehen, dass für keine Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. (Rn. 6) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die Lage in Afghanistan führt aktuell nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und damit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen würde (wie BayVGH BeckRS 2017, 133240). (Rn. 6) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ist angesichts der aktuellen Auskunftslage derzeit im Allgemeinen weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG rechtfertigen würde (wie BayVGH BeckRS 2017, 133240). Auf das Bestehen eines familiären Netzwerkes kommt es nicht an. (Rn. 6) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Handelt es sich bei einem nach Afghanistan zurückkehrenden Asylbewerber nicht um einen gesunden, volljährigen afghanischen Staatsangehörigen, bedarf es einer Einzelfallprüfung, inwieweit der Betreffende zur Sicherung seines Lebensunterhalts in der Lage ist. (Rn. 7) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletzt. (Rn. 10) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

Au 8 K 17.32726 2017-11-16 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. November 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).
Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob der Zustand, den heranwachsende Rückkehrer nach Afghanistan, denen seitens des Jugendamts Hilfe für junge Erwachsene nach § 41 SGB VIII gewährt wurde, derzeit in Afghanistan vorfinden, deren Rechte nach Art. 3 EMRK verletzt und diesen daher Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen sind.“ Dies treffe insbesondere auf heranwachsende Asylbewerber zu, die über lange Zeit mit ihrer Familie im Iran gelebt hätten und keinerlei soziale wie familiäre Anknüpfungspunkte an Afghanistan hätten. Aus den bisherigen Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich nicht, ob dessen Beurteilung sich gleichermaßen auf hilfsbedürftige Heranwachsende und Volljährige beziehe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei äußerst angespannt. Bei Minderjährigen seien vielfach Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesprochen worden. Dies müsse auch für hilfsbedürftige Heranwachsende gelten. Das Verwaltungsgericht habe den aktuellen Bericht des UNHCR an das Bundesinnenministerium vom Dezember 2016 nicht beachtet. Danach sei im Laufe des Jahres eine Verschärfung des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eingetreten. Materialien des UNHCR käme ein hervorgehobener Stellenwert zu.
Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes verneint (UA S. 6 ff.). Ob ein bewaffneter Konflikt vorliege, könne dahinstehen, weil sich keine hinreichende Verdichtung zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben ergebe. Auch bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Anhaltspunkte, dass der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit gravierender eingeschränkt sei oder sein Entwicklungsstand nicht altersentsprechend wäre, lägen nicht vor. Die in Aussicht gestellte Fortführung von Jugendhilfeleistungen würde diese Einschätzung nicht erschüttern. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor (UA S. 16 ff.).
Das entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht weiterhin davon aus, dass für keine Region Afghanistans die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Auch führt die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (für die Zentralregion mit Kabul: BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167). Geklärt ist zudem in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris; B.v. 19.6.2017 –13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 4.1.2017 –13a ZB 16.30600 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; U.v. 30.1.2014 – 13a B 13.30279 – juris). Auf ein familiäres Netzwerk kommt es nicht an.
Soweit der Kläger darauf verweist, etwas anderes müsse gelten, wenn „Hilfe für junge Volljährige“ nach § 41 SGB VIII gewährt werde, lässt sich dies nicht allgemein klären. Zutreffend ist, dass die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (nur) einen gesunden volljährigen afghanischen Staatsangehörigen betrifft. Ist dies nicht der Fall, bedarf es einer Einzelfallprüfung, inwieweit der Betreffende zur Sicherung seines Lebensunterhalts in der Lage ist. Damit entzieht sich die aufgeworfene Frage einer grundsätzlichen Klärung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in einer Gesamtschau auch unter Würdigung einer in Aussicht gestellten Fortführung von Jugendhilfeleistungen die Voraussetzungen für die Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers als günstig beurteilt (UA S. 8 f.). Der besondere Schutz für Kinder im Ausländer- und Asylrecht (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 13a B 17.30011 – NVwZ-RR 2017, 986) kommt Volljährigen nicht zu.
Auch die weiteren klägerischen Ausführungen insbesondere zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.418 Opfern in Afghanistan (nach UNAMA) liegt die Gefahrendichte im Jahr 2016 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23). Die Zahlen für 2017 bewegen sich – soweit bekannt – in etwa in der gleichen Größenordnung.
Soweit der UNHCR im Dezember 2016 (Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern) unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 und in weiteren Publikationen auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hinweist, folgt hieraus nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10).
Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletzt (vgl. EGMR, U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 Rn. 53; U.v. 11.7.2017 – Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 Rn. 51; U.v. 11.7.2017 – G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 Rn. 39; U.v. 11.7.2017 – E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 Rn. 67; U.v. 11.7.2017 – E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 Rn. 80; U.v. 16.5.2017 – M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 Rn. 120; U.v. 12.1.2016 – A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 – NVwZ 2017, 293 Rn. 59). Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 9. April 2013 (H. and B./United Kingdom, Nr. 70073/10 Rn. 92 f.) festgestellt, dass es in Afghanistan keine allgemeine Gewaltsituation gibt, die zur Folge hätte, dass allein wegen der Abschiebung einer Person dorthin tatsächlich die Gefahr von Misshandlungen gegeben sei. In den vorgenannten Urteilen hat er angesichts der ihm mittlerweile vorliegenden Informationen an dieser Einschätzung festgehalten. Aus den sonstigen Ausführungen und Hinweisen auf Stellungnahmen im Zulassungsantrag ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.


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