Verwaltungsrecht

Unbegründeter Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung aufgrund mehrerer Identitäten

Aktenzeichen  M 4 S 17.33108

Datum:
7.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1

 

Leitsatz

1 Trägt ein Asylbewerber im Rahmen seiner Erstbefragung auf mehrmaliges Nachfragen wiederholt vor, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein, ist sein späterer Vortrag, aus Gambia zu stammen, nicht glaubhaft, da kein Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die gambische Staatsangehörigkeit gegenüber dem Bundesamt hätte verschwiegen werden sollen. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … … in … wird sowohl hinsichtlich des Eilverfahrens M 4 S 17.33108 als auch hinsichtlich der Hauptsache M 4 K 17. 33106 abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.
Der Antragsteller, der vorgibt, ein am … Januar 1985 geborener senegalesischer Staatsangehöriger vom Volk der Djola zu sei, ohne dies allerdings belegen zu können, stellte bereits am 24. März 2014 in Deutschland Asylantrag. Bei seiner Erstbefragung am … März 2014 gab er an, er habe im Juni 2012 sein Herkunftsland verlassen. Er sei über die Sahararoute nach Libyen gereist und habe sich etwa ein Jahr und zwei Monate in Italien aufgehalten. Dort habe er im Dezember 2012 auch Asylantrag gestellt. Er habe in … gelebt. Auch seien ihm dort die Fingerabdrücke genommen worden. Schulabschluss habe er keinen, er habe in der Landwirtschaft gearbeitet. Am … März 2014 sei er in Deutschland eingereist. Bei seiner Befragung durch die Regierung von Oberbayern am 28. März 2014 bestätigte der Antragsteller, tatsächlich am … Januar geboren zu sein. Er besitze die senegalesische Staatsangehörigkeit, wie auch seine Eltern. Einen Pass oder Personalausweis habe er nie besessen. Er habe nichts, und im Senegal habe er seine Geburtsurkunde, seit sein Vater gestorben sei, nie wieder gesehen. Er könne seine Identität nicht nachweisen. Am 5. Oktober 2012 sei seine Frau an Asthma verstorben. Sein drei Jahre alter Sohn lebe bei der Großmutter. Vor über einem Jahr habe er zum letzten Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt. Er wolle Kontakt zu seinem Sohn haben, versuche aber erst einmal seine schwierige Zeit zu regeln. Die Telefonnummer von irgendeinem Familienangehörigen im Senegal könne er nicht nennen. Er sei insgesamt vier Jahre auf der Schule gewesen. In der Erntezeit sei er in der Landwirtschaft tätig, ansonsten kümmere er sich um seine Rinder und Lämmer. Er habe kein Handy und keine Nummer, er habe keine E-Mailadresse und auch kein Facebook und auch kein Skype.
Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 teilten die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit, ihr Mandant besitze nicht die senegalesische Staatsangehörigkeit, sondern sei Staatsangehöriger von Mali. Sie legten die Kopie einer Geburtsurkunde aus dem Distrikt Bamako, lautend auf einen … …, geboren am … April 1960, vor und behaupteten in dem genannten Schriftsatz, es handle sich um die Kopie der Geburtsurkunde des Antragstellers.
Mit Schriftsatz vom 10. November 2016 legte der neue Bevollmächtigte des Antragstellers nunmehr zur Vorbereitung der Anhörung vor dem Bundesamt die Kopie einer weiteren Geburtsurkunde vor, angeblich lautend auf den Antragsteller. Danach ist der Antragsteller am … Januar 1977 in … geboren.
Bei seiner persönlichen Anhörung am … November 2016 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er gehöre zur Volksgruppe der Jola. In Gambia habe er einen Personalausweis und eine Geburtsurkunde besessen. Im Senegal habe er nie Personaldokumente besessen. Das Original der Geburtsurkunde aus … hatte der Antragsteller entgegen anwaltlichen Schreibens nicht mitgebracht. Er gab an, sein Personalausweis sei in Gambia und seine Geburtsurkunde sei in Berlin. Er habe sich zuletzt in Kandine, Region Senjan in der … aufgehalten und habe … im April 2010, Senegal im April 2011 verlassen. Im Senegal habe er sich ein Jahr aufgehalten. Nach Deutschland sei er über die Schweiz mit dem Zug gefahren. Eine Schule habe er nicht besucht, er sei Taxifahrer in … gewesen. Er habe … verlassen müssen, weil sein Onkel Chef vom … „… … …“ gewesen sei. Dann habe er Probleme mit der Regierung gehabt. Der Präsident habe diese Einheit beschuldigt, Strafgelder veruntreut zu haben. Dafür seien er und seine Frau verhaftet worden. Sein Sohn sei abgehauen oder weg. Sein Cousin habe ihm gesagt, er solle abhauen. Die Regierung suche jetzt Leute, die in der Familie seien und mit seinem Vater und seinem Onkel zu tun hätten. Er sei dann nach Senegal geflohen. Außerdem sei der Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Ob sein Onkel wirklich Geld veruntreut habe, wisse er nicht. Er habe ein Jahr illegal in Senegal als Landwirt gelebt. Senegal sei nicht sein Heimatland. Außerdem fürchte er die Rebellen.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (1. und 2.). Auch der Antrag auf subsidiären Schutz wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt (3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- lägen nicht vor (4.). Der Antragsteller werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in den Senegal abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (6.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (7.).
Das Bundesamt begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller keine schutzwürdigen Belange angegeben habe. Beim Senegal handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Der Bescheid wurde als Einschreiben am 6. Februar 2017 zur Post gegeben. Ein Zustellnachweis findet sich in der Bundesamtsakte nicht.
Mit Telefax vom 16. Februar 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid (Az.: M 4 K 17.33106) und beantragte nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG), jedoch unbegründet.
Zugunsten des Antragstellers wird davon ausgegangen, dass die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten worden ist. Der Bevollmächtigte des Antragstellers reklamiert ein Zustellungsdatum 16. Februar 2017. Da in der Bundesamtsakte kein Zustellnachweis enthalten ist, kann dem Antragsteller eine Verfristung von Klage und Eilantrag nicht vorgehalten werden. Das Bundesamt muss sich daher an der Behauptung des Antragstellerbevollmächtigten, der Bescheid sei erst am 16. Februar 2017 zugestellt worden, festhalten lassen.
Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet.
Die Ablehnung des Asylbegehrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als jeweils offensichtlich unbegründet und die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken. Auch das Vorliegen von Abschiebungsverboten ist nicht erkennbar, so dass eine Aussetzung der Abschiebung im Ergebnis nicht geboten ist.
1. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 30 Abs. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in den Fällen, in denen der Asylantrag und der Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Diese ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (grundlegend zur Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/189 ff. – juris Rn. 86 ff.). Anknüpfungspunkt zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs durch das Gericht muss daher die Prüfung sein, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann.
Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch die Ein-schätzung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ist zwar der gesetzlichen Regelung des § 36 AsylG nicht ausdrücklich zu entnehmen, jedoch gebieten die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz die diesbezügliche Berücksichtigung auch im Verfahren nach § 36 AsylG (vgl. zur Rechtslage nach dem Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG entsprechenden § 51 Ausländergesetz 1990: BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166/221).
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen, mit einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) anknüpfenden Abschiebungsandrohung. Das Gericht folgt zunächst den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird ausgeführt:
a) Im Antragsvorbringen ist zur Frage der Ablehnung des Asylbegehrens des Antragstellers nichts vorgetragen, was eine Abweichung von der gesetzlichen Wertung in Art. 16a Abs. 3 GG, § 29a Abs. 1 AsylG begründen könnte. Der Senegal ist in der Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG als sogenannter sicherer Herkunftsstaat gelistet. Vom Antragsteller sind keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die eine von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat abweichende Bewertung rechtfertigen (vgl. § 29a Abs. 1 AsylG). Der Asylantrag war somit nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die gleiche Beurteilung gilt für die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet. Der Vortrag des Antragstellers enthält keinerlei Anknüpfungspunkt für das Vorliegen eines im Sinne der §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsschicksals. Dies gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes im Sinne der §§ 4 ff. AsylG. Jedenfalls ist der Kläger auf einen Umzug innerhalb des Senegals zu verweisen (vgl. §§ 3e, 4 Abs. 3 AsylG).
Abgesehen davon, dass der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung im Senegal nicht behauptet hat, kann ihm auch nicht die vorgetragene Verfolgungsgeschichte aus Gambia, ja nicht einmal seine gambische Staatsangehörigkeit geglaubt werden. In seiner Erstbefragung hat er auf mehrmaliges Nachfragen angegeben, ein am … Januar 1985 geborener senegalesischer Staatangehöriger zu sein. Er gab an, in der … geboren zu sein. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass der Antragsteller, wäre er wirklich ein im Jahr 1977 geborener gambischer Staatsangehöriger, dies bei seiner Erstbefragung vor dem Bundesamt hätte verschweigen sollen. Das Gericht geht davon aus, dass alle zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegten bzw. vorgetragenen Identitäten bzw. Verfolgungsgeschichten frei erfunden sind.
b) Die Ablehnung mit der Folge des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung erfasst auch die Verneinung des Vorliegens von (nationalen) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Auch zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hat der Antragsteller bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nichts vorgetragen, was ein Abweichen von der Bewertung im angegriffenen Bescheid rechtfertigt.
Die allgemein harten Lebensbedingungen im Senegal eröffnen keine Berufung auf den Schutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist nach der Auskunftslage (Bericht des Auswärtigen Amtes vom 14.10.2016, dort zu Ziffer IV.1 – S. 15) davon auszugehen, dass die Versorgungslage im Senegal schlecht ist. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen kann der zurückkehrende Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aber nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei seiner Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, d.h. gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.7.2001 – 1 C 5/01 – BVerwGE 115, 1 m.w.N.; BVerwG, U. v. 29.9.2011 – 10 C 24/10 – NVwZ 2012, 451 Rn. 20). Auch ist in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zudem mittlerweile ausdrücklich geregelt, dass nicht erforderlich ist, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik gleichwertig sein muss.
Das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage bei Rückkehr kann beim Antragsteller mit Verweis auf die schon getätigten Ausführungen nicht angenommen werden.
c) Damit ist die nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung insgesamt nicht zu beanstanden. Die gesetzte Ausreisefrist entspricht der Regelung in § 36 Abs. 1 AsylG.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
4. Aus den o.g. Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt … abzulehnen, da die Rechtsverfolgung sowohl hinsichtlich des Eilantrags als auch hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens keinen Erfolg verspricht, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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