Aktenzeichen M 25 S 17.41421
AsylG AsylG § 38 Abs. 1
Leitsatz
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft, wenn die erhobene Asylklage hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung entfaltet, da die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 AsylG erlassen worden ist (§§ 75 Abs. 1, 34, 38 AsylG). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerseite hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Er ist unstatthaft.
Die im Klage- und Antragsschriftsatz vom 24. Mai 2017, bei Gericht am selben Tag per Fax eingegangen, erhobene Asylklage hat hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, da die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von § 38 Abs. 1 AsylG erlassen worden ist (§§ 75 Abs. 1, 34, 38 AsylG). Somit ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
Die Antragstellerseite trägt als unterliegender Teil die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).