Verwaltungsrecht

Untersagung der Hundehaltung

Aktenzeichen  10 CS 15.2369

Datum:
5.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Art. 8 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Als Rechtsgrundlage für die Untersagung der Hundehaltung kommen sowohl Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG als auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG in Betracht.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (ebenso VGH München BeckRS 2014, 55282). Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier – und damit seinem Halter – auch dann zuzurechnen, wenn hierfür das Fehlverhalten anderer Personen (mit-)ursächlich ist (ebenso VGH München BeckRS 2011, 34407). (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Untersagung der Hundehaltung ist für den Betroffenen die einschneidenste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung der von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr. Sie ist aber jedenfalls dann verhältnismäßig, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nachzukommen und diesbezügliche Vollstreckungsversuche erfolglos geblieben sind (ebenso VGH München BeckRS 2014, 48658).  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 S 15.00600 2015-10-09 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2015 weiter. Mit diesem Bescheid war ihm u. a. die Hundehaltung untersagt worden.
Der Antragsteller ist Halter eines Mischlingshundes. Für den Ortsbereich der Stadt E., in der der Antragsteller wohnt, bestimmt die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 15. Februar 2001, dass ein großer Hund im Gemeindegebiet nur angeleint ausgeführt werden darf.
Der Antragsteller verstieß nachweislich am 28. Januar 2012, am 1. Februar 2012 und am 26. November 2012 gegen die Anleinpflicht.
Am 7. Juni 2012 zeigte Herr H. einen Vorfall mit dem Hund des Antragstellers an. Der Hund sei vor ca. 4 Monaten aus dem Hofbereich auf die Straße gelaufen gekommen und habe seine kleine Tochter (4 Jahre) „gestellt“. Diese traue sich seither nicht mehr, an dem Grundstück des Antragstellers vorbeizugehen. Ein ähnlicher Vorfall habe sich am 7. Juni 2012 mit der Tochter einer befreundeten Familie ereignet. Der Antragsteller habe die Straße gekehrt, der Hund sei dabei frei herumgelaufen und dem Kind entgegengesprungen. Der Antragsteller habe sich geweigert, den Hund anzuleinen. Aufgrund dieses Vorfalls hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 29. Juni 2012 zu einer Einzelanordnung gemäß Art. 18 LStVG an.
Bei weiteren Vorfällen am 16. Oktober 2013 und am 18. Oktober 2013 griff der nicht angeleinte Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der angeleint war, an. Bei dem Versuch, die beiden Hunde zu trennen, zog sich der Eigentümer des anderen Hundes eine Verletzung an der Schulter und am Arm zu und zerriss sich die Hose. Sein Hund wurde vom Hund des Antragstellers in den Hals gebissen. Der Antragsteller griff nicht ein.
Am 5. Dezember 2013 ging der nicht angeleinte Hund des Antragstellers wiederum auf einen anderen Hund los. Der Antragsteller unternahm erneut nichts, um die beiden Hunde zu trennen.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, seinen Mischlingshund außerhalb seines Grundstücks nur mit einer reißfesten Leine auszuführen. Außerhalb von bebautem Gebiet sei der Hund rechtzeitig vorher an die Leine zu nehmen, wenn es zur Begegnung mit anderen Menschen oder Tieren komme. Zudem habe der Antragsteller zu gewährleisten, dass der Hund auf dem Grundstück sicher verwahrt werde. Für den Fall, dass der Antragsteller seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 250 Euro angedroht. Dieser Bescheid ist bestandskräftig.
Am 8. November 2014 griff der Hund des Antragstellers wiederum einen anderen Hund an, nahm ihn ins Maul und schüttelte ihn. Der Hund des Antragstellers war nicht angeleint.
Bei einem Vorfall am 12. Januar 2015 biss der Hund des Antragstellers den Hund eines anderen Hundehalters in den Bauch. Auch bei diesem Vorfall war der Hund des Antragstellers nicht angeleint.
Wegen der Verstöße gegen die Anleinpflicht wurden gegen den Antragsteller zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Die jeweiligen Anhörungsbögen sandte er nicht zurück.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 stellte die Antragsgegnerin wegen des Verstoßes gegen den Leinenzwang am 8. November 2014 und am 12. Januar 2015 die im Bescheid vom 23. Januar 2014 angedrohten Zwangsgelder fällig. Sie teilte dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, ein Hundehaltungsverbot gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG anzuordnen, weil er noch Zahlungen in Höhe von 28.000 Euro an die Antragsgegnerin zu leisten habe und die Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes daher aussichtslos erscheine.
Mit Bescheid vom 26. März 2015 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Hundehaltung (Nr. 1). Sie ordnete an, dass er den in seinem Besitz befindlichen Hund innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides abzugeben und die Abgabe nachzuweisen habe (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Abgabeanordnung nicht nachkomme, drohte die Antragsgegnerin die Anwendung unmittelbaren Zwangs an. Ferner drohte sie die Entziehung des Eigentums an dem Hund an (Nr. 4). In Nr. 5 des Bescheides wies sie auf die Verwertung des Hundes nach Art. 27 PAG hin. Das Haltungsverbot stützte die Antragsgegnerin auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Die geschilderten Vorfälle zeigten, dass vom Hund des Antragstellers erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen ausgingen. Beim Antragsteller sei zudem die persönliche Eignung zur Hundehaltung nicht gegeben. Er habe die Anordnungen zur Haltung seines Hundes nicht beachtet. Auch die Androhung von Zwangsgeld habe nicht dazu geführt, Gefahrensituationen zu verhindern und den Antragsteller von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Haltung des Hundes zu überzeugen. Es sei nicht hinzunehmen, dass die Allgemeinheit durch die fortgesetzte Missachtung der öffentlichen Interessen weiterhin der Gefährdung durch den freilaufenden Hund ausgesetzt sei. Ein anderes geeignetes milderes Mittel stehe nicht zur Verfügung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 9. April 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2015 wiederherzustellen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. April 2015 gegen den Bescheid vom 26. März 2015 ab. Prozesskostenhilfe gewährte es nur insoweit, als sich die Klage gegen die in Nummer 4 des Bescheides vom 26. März 2015 angedrohte Enteignung wendet. Im Übrigen wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt.
Die auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützte Untersagung der Hundehaltung in Nummer 1 des angefochtenen Bescheides erweise sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach Art. 7 Abs. 2 LStVG könnten Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichten (Nr. 1), zu unterbinden und/oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheine, bedrohten oder verletzten (Nr. 3). Vorliegend seien die Tatbestände des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG erfüllt. Beim Hund des Antragstellers, der eine Schulterhöhe von mehr als 50 cm aufweise, handle es sich um einen großen Hund im Sinne des Art. 18 Abs. 1 LStVG sowie des § 1 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde vom 15. Februar 2001 der Stadt E. (HVO). Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG könne mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des Art. 18 Abs. 1 LStVG erlassenen Verordnung oder einer auf Grundlage des Art. 18 Abs. 2 LStVG erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandle. Die vom Antragsteller begangenen Verstöße gegen die Leinenpflicht stellten somit Ordnungswidrigkeiten nach Art. 18 Abs. 3 LStVG dar. Die hartnäckigen Verstöße gegen die Anleinpflicht in der Vergangenheit ließen darauf schließen, dass der Antragsteller auch in Zukunft seinen Hund nicht anleinen werde und damit jeweils eine weitere Ordnungswidrigkeit begehen werde.
Vom Hund des Antragstellers gehe auch eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit für ein von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut aus. Voraussetzung hierfür sei nicht, dass der Hund – etwa durch aggressives Verhalten, das Stellen von Passanten oder gar Beißen – bereits auffällig geworden sei, ein schädigendes Ereignis also bereits stattgefunden habe. Vielmehr sei zur Annahme einer Gefahr ausreichend, wenn sich ein Hund gefahrdrohend gezeigt habe, ohne dass der Halter hiergegen eingeschritten sei. Der Hund des Antragstellers habe bereits mehrfach andere Hunde angegriffen und teilweise durch Bisse verletzt. Zudem habe er bereits auch Menschen angegangen. Im Zusammenhang mit einem Angriff auf einen anderen Hund sei es bereits zu einer Verletzung eines Menschen gekommen. Vor diesem Hintergrund habe die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, dass die konkrete Gefahr bestehe, der Hund des Antragstellers werde auch in Zukunft andere Hunde oder Menschen angreifen oder verletzen. Damit bestehe eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen. Diese vom Hund des Antragstellers ausgehende Gefahr werde dadurch verstärkt, dass er nichts unternehme, um ihr entgegenzuwirken. Er lasse seinen Hund auch weiterhin unangeleint herumlaufen. Die Untersagung der Hundehaltung sei auch verhältnismäßig. Der Antragsteller missachte seit 2012 hartnäckig und nachhaltig den sich aus § 1 Nr. 2 HVO ergebenden, ihm gegenüber zusätzlich durch Bescheid vom 23. Januar 2014 zwangsgeldbewährt konkretisierten Leinenzwang und habe sich bislang weder durch die Androhung des Zwangsgeldes noch durch die zahlreichen gegen ihn geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren dazu bewegen lassen, den Leinenzwang zu befolgen und so die von seinem Hund ausgehenden Gefahren abzuwehren. Zudem verfüge der Antragsteller über keinerlei finanzielle Mittel und schulde der Antragsgegnerin bereits einen Betrag von 28.000 Euro, so dass die weitere Fälligstellung von Zwangsgeldern aussichtslos erscheine.
Der Antragsteller erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Oktober 2015, soweit der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt worden ist und dem Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auferlegt worden sind.
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Antragsteller mit Schreiben vom 18. November 2015 vor, dass von seinem Hund keine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit für ein nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut ausgehe. Es liege in der Natur von Hunden, dass sie miteinander rauften. Dies könne nicht dazu führen, ihm zu untersagen, Hunde zu halten. Seit der Rechtshängigkeit des Verfahrens seien keine Vorfälle mit seinem Hund gemeldet worden, die belegten, dass die Allgemeinheit konkret gefährdet werde oder es zu Verletzungen von Rechtsgütern gekommen sei. Sein Hund habe vielmehr in der Zwischenzeit Welpen zur Welt gebracht, die alle ausnahmslos neue Herrchen gefunden hätten, weil der Charakter des Hundes entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin als vertrauenswürdig angesehen worden sei.
Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung.
Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde überhaupt zulässig ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sie unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde jedenfalls teilweise nicht, weil sie lediglich pauschal darauf verweist, dass von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützte Rechtsgüter durch den Hund des Antragstellers nicht verletzt würden und ein Hundehaltungsverbot nicht gerechtfertigt sei, ohne auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts einzugehen.
Aber auch unterstellt, dass der Antragsteller die Gründe, aus denen die Entscheidung aufzuheben sein soll, den Anforderungen von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt hat, erweist sich das Verbot der Hundehaltung unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung dennoch voraussichtlich als rechtmäßig, so dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Recht abgelehnt hat. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gesichtspunkte lassen nicht erkennen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Untersagung der Hundehaltung auch auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG gestützt werden kann, weil der Antragsteller beharrlich gegen den sich aus der Hundehaltungsverordnung und aus dem Bescheid vom 23. Januar 2014 ergebenden Leinenzwang verstoßen und insoweit einen Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt hat. Angesichts der hartnäckigen Weigerung des Antragstellers, seinen Hund anzuleinen, ist auch davon auszugehen, dass er sein uneinsichtiges Verhalten fortsetzen und somit weiterhin Ordnungswidrigkeiten begehen wird. Mit dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nicht auseinander, so dass bereits aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben muss.
Soweit der Antragsteller vorbringt, das Hundehaltungsverbot könne nicht auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gestützt werden, weil von seinem Hund zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefahr für die Gesundheit von Menschen ausgegangen sei, reicht dies nicht aus, um die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur konkreten Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch den Hund des Antragstellers hinreichend substantiiert in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, weshalb seiner Ansicht nach die konkrete Gefahr bestehe, dass der Hund auch in Zukunft andere Hunde oder Menschen angreifen oder verletzen werde und somit eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen und damit ein von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschütztes Rechtsgut bestehe. Es hat dabei insbesondere auf die Vorfälle vom April bzw. Juni 2012 abgestellt, bei denen der Hund des Antragstellers Herrn H. und dessen vierjährige Tochter sowie die fünfjährige Tochter der Familie M. angegangen ist. Auch bei den Vorfällen vom 16. bzw. 18. Oktober 2013 wurde ein Hundehalter verletzt, der seinen Hund vor dem Angriff des Hundes des Antragstellers schützen wollte. Das pauschale Bestreiten einer Gefährdung oder Verletzung eines von Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG geschützten Rechtsguts ist nicht geeignet, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen.
Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass seit dem Ergehen der streitgegenständlichen Anordnung keine Vorfälle mit seinem Hund mehr bekannt geworden seien, widerlegt nicht per se die durch die bisherigen Vorfälle indizierte Gefahrenlage (BayVGH, B. v. 18.11.2011 – 10 ZB 11.1837 – juris Rn. 20). Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens keine weiteren Tatsachen vorgetragen, aus denen der Schluss gezogen werden könnte, dass von seinem Hund inzwischen keine Gefahr mehr ausgeht. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er seinen Hund inzwischen stets angeleint ausführt. Selbst wenn es sich bei dem Verhalten des Hundes um sog. hundetypische Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere gehandelt haben sollte, zieht dies die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (vgl. BayVGH, B. v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris Rn. 6 m. w. N.). Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt. Die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Tier sicherheitsrechtlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, B. v. 18.11.2011 – 10 ZB 11.837 – juris Rn. 19 m.w.N; B. v. 31.7.2014 – 10 ZB 14.688 – juris Rn. 7 m. w. N.).
Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass kein anderes geeignetes milderes Mittel zur Abwehr der konkreten Gefahr für die menschliche Gesundheit bestehe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, so dass der Einwand des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die Untersagung der Hundehaltung sei keinesfalls gerechtfertigt, nicht zum Tragen kommt. Zwar ist die Untersagung der Hundehaltung für den Betroffenen die einschneidendste denkbare Maßnahme zur Verhütung und Unterbindung einer von einer Hundehaltung ausgehenden Gefahr. Sie ist jedenfalls aber dann verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LStVG, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden sicherheitsbehördlichen Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG nachzukommen. Vor Erlass einer Haltungsuntersagung muss die Behörde zudem grundsätzlich erst erfolglos Zwangsmittel zur Durchsetzung solcher Anordnungen zur Haltung von Hunden eingesetzt haben (BayVGH, B. v. 26.2.2014 – 10 ZB 13.2476 – juris Rn. 4). Eine umfassende Haltungsuntersagung kommt auch dann in Betracht, wenn von vornherein feststeht, dass der Halter nicht geeignet für die Haltung von Hunden ist. In einem solchen Fall ist im Bescheid genau zu begründen, weshalb die Haltungsuntersagung die einzig sinnvolle und erfolgversprechende Maßnahme ist (BayVGH, B. v. 6.3.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rdnr. 8 m. w. N.). Diesen Erfordernissen ist die Antragsgegnerin hier nachgekommen. Sie hat zunächst einen zwangsgeldbewährten Leinenzwang gemäß Art. 18 LStVG angeordnet und nach weiteren Verstößen des Antragstellers gegen den Leinenzwang die Zwangsgelder fällig gestellt. Sie hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder keinen Erfolg verspreche, weil der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Situation die Zwangsgelder nicht begleichen könne. Zudem hat sie darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein und auch keinerlei Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr erkennen lasse und sich gegenüber Appellen, seiner Pflicht als Hundehalter gerecht zu werden, uneinsichtig gezeigt habe. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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