Verwaltungsrecht

Unzulässige Abschiebungsandrohung statt Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG

Aktenzeichen  AN 14 K 16.50006

Datum:
8.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 26a, § 27a, § 31 Abs. 1 S. 4, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 1, § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 34a Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 38 Abs. 1, § 80, § 83b
AsylVfG AsylVfG § 34a Abs. 2
AufenthG AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 2, § 60 Abs. 2 S. 2, Abs. 5, Abs. 7 S. 1, Abs. 10, § 75 Nr. 12
EMRK EMRK Art. 3
GG GG Art. 19 Abs. 4
VwGO VwGO § 67 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 S. 1, § 123 Abs. 1, § 154 Abs. 1, § 166

 

Leitsatz

Nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an. Für eine Abschiebungs- androhung fehlt in diesem Fall die Rechtsgrundlage. Die Androhung der Abschiebung ist auch kein milderes Mittel zu deren Anordnung, weil sie den Rechtsschutz des Betroffenen verkürzt und das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde bei der Abschiebungsanordnung inländische Abschiebungs- hindernisse selbst zu prüfen hat. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2015 wird in den Ziffern 4 und 5 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Dezember 2015 ist hinsichtlich der allein angefochtenen Ziffern 4 und 5 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehlt und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt vorliegend keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich unter Fristsetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG den Kläger zur Ausreise aufgefordert und ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung als sogenanntes milderes Mittel angedroht. Der Wortlaut des § 34a Abs. 1 AsylG lässt dies eindeutig nicht zu, vielmehr räumt die Regelung dem Bundesamt bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von vornherein kein Ermessen ein. Da es somit an einer Rechtsgrundlage für eine Abschiebungsandrohung fehlt, ist diese objektiv rechtswidrig (vgl. dazu auch BVerwG, B.v. 23.10.2015, 1 B 41/15 – juris; BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 ZB 15.30237 – juris; VG Berlin, U.v. 30.3.2016 – 23 K 323.14 A – juris; U.v. 4.6.2015 – 23 K 906.14 A -, juris; ebenso auch in ständiger Rechtsprechung VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 – AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 – AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 – AN 14 K 15.50478 – juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 – Aktenzeichen RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 – 2a K 2466/15.A – juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 – 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 – 8 K 2181/15.A – juris; U.v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A -, juris; a.A. VG Schleswig-Holstein, U.v. 4.12.2015 – 10 A 25/15 -, juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Androhung der Abschiebung auch nicht als zulässiges milderes Mittel gegenüber der Anordnung angesehen werden (so auch VG Berlin, U.v. 30.3.2016 – 23 K 323.14 A – juris; U.v. 4.6.2015 – 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 – AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 – AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 – AN 14 K 15.50478 – juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 – RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 – 2a K 2466/15.A – juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 – 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 – 8 K 2181/15.A – juris; U.v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A -, juris). Dagegen spricht neben dem klaren Wortlaut des § 34 a Abs. 1 AsylG, dass der Gesetzgeber die Formulierung „bedarf es nicht“ in anderen Regelungszusammenhängen so versteht, dass die erwähnte Alternative gerade ausgeschlossen sein soll (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, § 68 Rn. 16).
§ 34a Abs. 1 AsylG ist auch aus systematischen Erwägungen als Spezialvorschrift zu § 34 Abs. 1 AsylG anzusehen. Grundsätzlich kann, wenn ein Ausländer abgeschoben werden soll, dem im Ausland bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen (§ 60 Abs. 10 AufenthG). Von dieser Vorschrift sind die Fälle erfasst, in denen der Ausländer über eine von einem Drittstaat zugesprochene Flüchtlingsanerkennung verfügt (§ 60 Abs. 1 Satz 3, 3. Alt. AufenthG) bzw. ihm subsidiärer Schutz zugesprochen wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) und seine Abschiebung in den Drittstaat beabsichtigt ist. Durch die enge Verknüpfung von § 34a Abs. 1 AsylG mit § 26a AsylG hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Regelung im Sonderfall der Rückführung in den sicheren Drittstaat keine Geltung beanspruchen soll (vgl. VG Berlin, U.v. 4.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris; VG Düsseldorf, U.v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A – juris).
Von entscheidender Bedeutung ist hierbei, dass § 34a AsylG von einer Abschiebungsandrohung absieht, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann (vgl. BT-Drucks. 12/4450, S. 23 sowie OVG NRW, U.v. 30.9.1996 – 25 A 790/96 A – juris, Rn. 35). Der Gesetzgeber hat in § 34a AsylG – abweichend von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung im Asylverfahrens- und im Ausländerrecht – das Bundesamt ausdrücklich dazu bestimmt, bereits bei Erlass einer Entscheidung nach den §§ 26a, 27a AsylG auch inländische Vollstreckungshindernisse zu prüfen, um den Ausländer rasch und ohne die Möglichkeit einer entgegenstehenden Entscheidung der Ausländerbehörde abschieben zu können (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.12.2012 – 2 S 6.12 – juris; OVG Hamburg, B.v. 3.12.2010 – 4 Bs 223/10 – juris). Das Bundesamt entledigt sich hier dieser in § 34a AsylG vorgesehenen ausdrücklichen Zuständigkeitsverteilung durch den Ausspruch einer Abschiebungsandrohung zulasten des Klägers, weil bei einer derartigen Konstellation erst die Ausländerbehörde und gerade nicht das Bundesamt für die Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse zuständig wäre (vgl. hierzu VG Berlin, U.v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris, Rn. 38). Für den Kläger besteht hierdurch eine erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheit, inwieweit etwaige inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (wie gerade vorliegend eine eventuelle Reise- und Transportunfähigkeit) anerkannt werden oder eben nicht.
Diese der Kompetenzverteilung des Gesetzgebers widersprechende Verlagerung der weiteren Prüfung auf die Ausländerbehörde stellt zudem eine angesichts des Art. 19 Abs. 4 GG bedenkliche Verkürzung des Rechtsschutzes für den Kläger dar, so dass die Androhung gegenüber der Anordnung einer Abschiebung keinesfalls das mildere Mittel ist. Gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG stünde dem Kläger aufgrund der mit Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) vorgenommenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG ein deutlich besserer Rechtsschutz gegenüber Abschiebungen auf dieser Grundlage zu. Wird innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung gestellt, ist die Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG). Nach dem bis dahin geltenden Abs. 2 des § 34a AsylVfG durfte demgegenüber die Abschiebung nach Abs. 1 gerade nicht nach § 80 VwGO oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Demgegenüber können Anträge im vorläufigen Rechtsschutz, mit denen im Rahmen von § 34 Abs. 1 AsylG zu berücksichtigende Abschiebungsverbote geltend gemacht werden, nur über § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt werden, was den jeweiligen Antragsteller vor deutlich höhere Darlegungshürden stellt (VG Ansbach – U.v. 26.2.2016 – AN 14 K 15.50261 -, juris; VG Berlin, U. v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A -, juris, Rn. 39; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 – 2a K 2466/15.A -, juris).
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung kann vorliegend auch nicht § 34 Abs. 1 AsylG sein. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. § 34 Abs. 1 AsylG kommt jedoch bei Entscheidungen (nur) nach §§ 26a, 27a AsylG nicht zur Anwendung. Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag – wie hier – nur nach § 26a AsylG ab, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG lediglich festzustellen, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht. Diese Entscheidung ist nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG „zusammen“ – das heißt zeitgleich – mit „der Abschiebungsanordnung nach § 34a“ zu treffen und dann „dem Ausländer selbst zuzustellen“. Nach der Gesetzessystematik besteht ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Asylversagung wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) bzw. der Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 27a AsylG) und der Anordnung der Abschiebung in diesen Staat nach § 34a AsylG (OVG NRW, B. v. 25.9.2000 – 18 B 1783/99 -, juris Rn. 11 und 21 und U.v. 30.9.1996 – 25 A 790/96 A – juris Rn. 9). In derartigen Konstellationen nimmt das Bundesamt keine sachliche Prüfung eines Asylantrags vor, sondern verweist den Asylbewerber lediglich auf die Zuständigkeit eines anderen bzw. eines sicheren Drittstaates. Hier soll allein Raum für eine Abschiebungsanordnung sein, was indiziert, dass § 34a AsylG bei einer Entscheidung (nur) nach den §§ 26a, 27a AsylG gegenüber § 34 Abs. 1 AsylG spezieller ist (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris).
Dies zeigt sich auch daran, dass der Erlass einer Abschiebungsandrohung – anders als der einer Abschiebungsanordnung – nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG), was vom Bundesamt festzustellen ist. Demgegenüber darf das Bundesamt bei Entscheidungen nach §§ 26a, 27a AsylG die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen jedoch gerade nicht prüfen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG), weil es allein die Zulässigkeit des Asylantrags zu überprüfen hat. So hat das Bundesamt auch im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit des Asylantrags getroffen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Insofern passt das Prüfprogramm des § 34 Abs. 1 AsylG von vornherein nicht zu der hier gegebenen Konstellation des § 26a AsylG (VG Berlin, U. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A – juris). Nur wenn die Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht möglich ist, ist § 31 Abs. 4 AsylG nicht einschlägig mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2 und 3 AsylG nach dem „gewöhnlichen Entscheidungsprogramm“ über den Asylantrag zu befinden ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben (VG Berlin, U.v. 24.6.2015 – 23 K 906.14 A -, juris).
Durch die rechtswidrige Abschiebungsandrohung in Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 24. Juni 2015 wird der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil – wie bereits festgestellt – seine Rechtsschutzmöglichkeiten hinsichtlich der Prüfung inländischer Vollstreckungshindernisse hierdurch erheblich eingeschränkt werden (vgl. VG Berlin, U.v. 30.3.2016 – 23 K 323.14 A – juris; U.v. 4.6.2015 – 23 K 906.14 A -, juris; VG Ansbach, U.v. 12.4.2016 – AN 3 K 16.50013 -, juris; U.v. 14.3.2016 – AN 14 K 15.50509 -, juris; U.v. 5.2.2016 – AN 14 K 15.50478 – juris; VG Regensburg, U.v. 19.4.2016 – RO 4 K 15.32008 -, juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 19.2.2016 – 2a K 2466/15.A – juris; VG Stade, U.v. 15.12.2015 – 4 A 980/15 -, juris; VG Düsseldorf, U.v. 3.7.2015 – 8 K 2181/15.A – juris; U.v. 29.6.2015 – 13 K 3215/15.A -, juris). Das Bundesamt entzieht sich durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung seinem ihm gesetzlich zugewiesenen Prüfungsauftrag hinsichtlich des Bestehens inländischer Abschiebungshindernisse. Während derartige Vollstreckungshindernisse beim Erlass einer Abschiebungsanordnung unmittelbar von dieser Behörde geprüft werden müssen, nimmt das Bundesamt – wie man am vorliegenden Fall des Klägers sieht – diese Prüfung gerade nicht vor. Liegen solche Hindernisse aber vor, kann der betroffene Asylsuchende diese – wie bereits ausgeführt – nur gegenüber der Ausländerbehörde geltend machen und vorläufigen Rechtsschutz im Streitfall nur nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen. Auch die Verlängerung der Ausreisefrist um 30 Tage vermag diese Beeinträchtigung nicht zu kompensieren (ebenso VG Berlin, U.v. 24.6.2015 – 23 K 906/14 A –
juris).
Offen bleiben kann deshalb, ob der Abschiebung auch ein – vom Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zu prüfendes inländisches Vollstreckungshindernis in Gestalt einer Reise- und/oder Transportunfähigkeit des Klägers aufgrund der vorgetragenen posttraumatischen Belastungsstörung entgegensteht.
Auch die Ziffer 5 des Bescheides vom 28. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 35 AsylG hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG das aus § 11 Abs. 1 AufenthG resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen. Da bereits die Abschiebungsandrohung als solche – wie bereits dargestellt – rechtswidrig ist, erweist sich auch ein hieraus resultierendes Verbot der Einreise und des Aufenthalts als rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
In gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz richtet sich der Gegenstandswert nach § 30 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
zu beantragen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Beschluss:
Dem Kläger wird für dieses Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin …, …, beigeordnet.
Gründe:
Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 166 VwGO, 114 ZPO auf Antrag einem Beteiligten zu bewilligen, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Dem Kläger ist für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Klage aus den dargelegten Gründen Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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