Verwaltungsrecht

Unzulässige Klage eines pakistanischen Asylbewerbers unbekannten Aufenthalts

Aktenzeichen  M 32 K 16.35505

Datum:
21.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5803
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 16a
AsylG § 3, § 3e, § 4, § 33
AufenthG § 11 Abs. 1, § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

1 Die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Unterkunft durch einen Asylbewerber ohne Mitteilung seines aktuellen Aufenthalts an das Bundesamt, das Gericht oder zumindest seinen Prozessbevollmächtigten lässt den Schluss zu, dass der Asylbewerber entweder in sein Heimatland zurückgereist ist oder die Bundesrepublik verlassen hat und sein Rechtsschutzbegehren daher nicht mehr weiter verfolgen will (vgl. SächsOVG BeckRS 2017, 113754). Auch wenn er iSv § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG untergetaucht ist, lässt dies sein Rechtsschutzinteresse ebenfalls entfallen. (Rn. 15) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Macht ein pakistanischer Asylbewerber punjabischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens eine Bedrohung und Verfolgung durch Mitglieder der sunnitischen Gemeinde geltend, muss er sich entgegenhalten lassen, dass er in anderen Landesteilen und insbesondere in den pakistanischen Großstädten internen Schutz iSv § 3e AsylG finden kann und insoweit hinreichend sicher vor zukünftiger Verfolgung ist. (Rn. 23) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan ohne funktionierendes Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines Verfolgers zu entgehen. (Rn. 24) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Aus der Würdigung und Bewertung der aktuellen Erkenntnismittel in einer Gesamtschau ergibt sich, das Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzutretende persönliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind und dementsprechend die Glaubenszugehörigkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes nicht entgegensteht. (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Die Voraussetzungen für die Gewähr subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG liegen in Pakistan nicht vor, da dort gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht. Auch die einem rückkehrenden Asylbewerber drohenden allgemeinen Gefahren weisen objektiv keine derart hohe Dichte bzw. einen derart hohen Grad auf, dass praktisch jede Zivilperson allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 41015). (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist bereits unzulässig; im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet.
I.
Der Kläger ist nach Mitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bereits zum … Oktober 2017 aus der Unterkunft des Landratsamts ausgezogen und seitdem unbekannten Aufenthalts. Auch der Bevollmächtigte des Klägers hat schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten. Die Klage vom … Dezember 2016 ist damit unzulässig geworden.
Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Das in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) entfallen, da der Kläger seit 7. Oktober 2017 unbekannten Aufenthalts ist. Die nicht nur vorübergehende Aufgabe der Unterkunft durch den Kläger ohne Mitteilung seines aktuellen Aufenthalts an die Beklagte und das Gericht (§ 10 Abs. 1 AsylG) oder zumindest an seine Prozessbevollmächtigte lässt den Schluss zu, dass der Kläger entweder in sein Heimatland zurückgereist ist oder die Bundesrepublik verlassen hat und das Rechtsschutzbegehren gegen die Beklagte nicht mehr weiter verfolgen will (vgl. SächsOVG, B.v. 10.5.2017 – 4 A 453/16.A – juris Rn. 4; BayVGH, B. v. 16.7.2010 – 20 B 10.30183 – juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 18.8.2000 – 12 UE 420/97.A – juris Rn. 9) oder er gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 AsylG untergetaucht ist, was die Schutzwürdigkeit seines Rechtsschutzinteresses ebenfalls entfallen lässt (vgl. ThürOVG, B. v. 2.7. 1999 – 3 ZEO 1154/98 – juris Rn. 2 ff; OVG NRW, B. v. 1.2.2002 – 21 A 1550/01.A – juris Rn. 7; Marx, AsylG, 9. Aufl. § 81 Rn. 16 f., jew. m.w.N.).
II.
Abgesehen davon ist die Klage auch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Ablehnung als Asylberechtigter, für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor; es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Rechtmäßig ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG). Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus:
1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG scheitert bereits daran, dass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a GG).
2. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht für den Kläger nicht.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes befindet
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegt.
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren und der sog. inländischen Fluchtalternative regeln die §§ 3a bis e AsylG. Dabei gilt für die Verfolgungsprognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht.
Der Kläger, ein pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und schiitischen Glaubens, stützt seinen Antrag im Wesentlichen auf Bedrohung und Verfolgung durch Mitglieder der sunnitischen … … – Gemeinde. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu begründen. Denn dem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht jedenfalls entgegen, dass der Kläger in anderen Landesteilen und insbesondere in pakistanischen Großstädten internen Schutz i.S.d. § 3e AsylG finden kann (sog. „inländische Fluchtalternative“) und insoweit hinreichend sicher vor künftiger Verfolgung ist.
Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm keine landesweite Verfolgung droht, er also in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben sind. Nach der aktuellen Erkenntnislage können potentiell Verfolgte in den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan – aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben; selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., s. 19). In einem flächen- und bevölkerungsmäßig großen Land wie Pakistan (Fläche 880.254 qkm, über 200 Millionen Einwohner) ohne funktionierendes Meldewesen ist es grundsätzlich möglich, bei Aufenthaltnahme in einer der größeren Städte dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines Verfolgers zu entgehen (Auswärtiges Amt, Stellungnahme an VG Leipzig v. 15.1.2014). Es ist nicht erkennbar, dass es dem Kläger nicht möglich sein sollte, sich in einer pakistanischen Großstadt niederzulassen und dort unbehelligt von Mitgliedern anderer Glaubensgemeinschaften seiner Heimatgemeinde zu leben. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger in der Anonymität einer Großstadt befürchten müsste, dass sein dortiger Aufenthaltsort Mitgliedern anderer Glaubensgemeinschaften seines Heimatortes bekannt wird, zumal sein vorgetragenes Verfolgungsschicksal nicht darauf schließen lässt, dass an ihm ein herausgehobenes Verfolgungsinteresse besteht. Dass seine behaupteten Verfolger den Kläger auch in weiteren Landesteilen suchen und finden würden, ist auch insofern nicht überzeugend, als dass der Kläger nicht im Ansatz vorgetragen hat, dass die Gegner eine Struktur einer zentralen Informationsbeschaffung haben oder der Kläger derart exponiert ist, dass er auch in diesen Landesteilen aufgefunden würde.
Auch als Schiit steht dem Kläger die Möglichkeit zu, in den Großstädten Pakistans bzw. in anderen Landesteilen Zuflucht zu finden und sein Existenzminimum sicherzustellen. Dabei kann sich der Kläger insbesondere nicht auf eine Gruppenverfolgung allein aufgrund seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit berufen. Die Gefahr einer gegen Schiiten gerichteten Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure in Gestalt sunnitischer Extremisten ist zu verneinen, weil die hierzu notwendige Verfolgungsdichte nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht besteht. Das Gericht schließt sich insoweit folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts München im Urteil vom 22. Oktober 2018 – Az. M 23 K 16.35080 – nicht veröffentlicht, an:
„Die Bevölkerung Pakistans wird auf etwa 196 bzw. 201 Millionen geschätzt (vgl. EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, Seite 19; Home Office, Pakistan: Background information, including actors of protection, and internal relocation, 2017, S. 8, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/622258/Pakistan_-_Background CPIN v2_0 June_2017_.pdf). Über 95% davon sind Muslime. Der Anteil der Schiiten wird auf 5 bis 25% der Gesamtbevölkerung (vgl. Home Office, Pakistan: Shia Muslims, 2015, S. 7, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566240/cig_pakistan_shias.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 2017, S. 54, abrufbar unter: http://www.refworld.org/docid/5857ed0e4.html) bzw. 20 bis 25% der Muslime (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Pakistan, Stand 20.10.2017, S. 1 und EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, S. 20) geschätzt.
Dem gegenüber zu stellen ist die Zahl der Verfolgungshandlungen. Dazu finden sich in den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismitteln insbesondere folgende Angaben: Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes kommt es in Pakistan zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie vor allem zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit immer wieder zu Gewaltakten. 2015 seien bei religiös motivierten Anschlägen 220 Menschen getötet und 283 Personen verletzt worden. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setze die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern; radikale Prediger erhielten mitunter Redeverbot. Die Regierung gehe verstärkt gegen die illegale Nutzung von Moscheelautsprechern für kriegerische Botschaften sowie gegen Hassprediger vor und habe in erheblichem Umfang Material beschlagnahmt, das zu interreligiöser Intoleranz und Hass aufrufe sowie religiös motivierte Gewaltanwendung verherrliche (Lagebericht, a.a.O. Seite 15). Das britische Home Office stellt fest, dass schiitische und sunnitische Gemeinschaften im Allgemeinen integriert sind und im Alltag Seite an Seite leben. Eine erhebliche Anzahl Schiiten ist danach in vielen Landesteilen zu finden; große schiitische Gemeinschaften gibt es in vielen urbanen Zentren Pakistans, einschließlich Karachi, Lahore, Rawalpindi, Islamabad, Peschawar, Multan, Jhang und Sarghoda. Es gebe viele Städte ohne interkonfessionelle Spannungen. Im Allgemeinen seien die pakistanischen Behörden auch gewillt, Schiiten zu beschützen, insbesondere während des für die Schiiten besonders wichtigen Monats Muharram, und auch schiitischen Pilger auf dem Weg in den und aus dem Iran sei Schutz gewährt worden. Begrenzt werde die Schutzfähigkeit durch knappe Ressourcen (Home Office, Pakistan: Shia Muslims, 2015, S. 5). Gleichwohl habe das South Asia Terror Portal im Jahr 2013 eine Zahl von 81 gegen Schiiten gerichteten Ereignissen mit 504 Toten und 965 Verletzten aufgezählt (Home Office, Pakistan: Shia Muslims, 2015, S. 7 f.). In den meisten Fällen gebe es für Schiiten die Möglichkeit, in andere Teile Pakistans auszuweichen (a.a.O. S. 5). Einem Bericht des Home Office über interreligiöse Gewalt aus dem Jahr 2014 lässt sich entnehmen, dass diese seit 2010 stark angestiegen und im Wesentlichen auf Quetta, Kurram, Teile Karachis und Gilgit Balistan konzentriert ist. Die Mehrheit der Anschläge sei gegen die schiitische Gemeinschaft gerichtet. Antischiitische und militante Gruppen stellten die größte Gefahr für Schiiten in Pakistan dar, dazu gehöre unter anderem die Gruppe Sipa-e-Sahaba (Home Office, Pakistan: Fear of the Taliban and other militant groups, 2014, Seite 10, abrufbar unter https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/566243/Pakistan_CIG.Fear_Taliban.pdf). Nach Auskunft des European Asylum Support Office sind Schiiten in größerer Zahl zu finden in Peschawar, Kohat, Hangu und Derat Ismael Khan in Khyber Pakthunkhwa, in den Agenturen Kurram und Orakza in den FATA (Stammesgebieten unter Bundesaufsicht), in und um Quetta und an der Makran-Küste in Belutschistan, in Gebieten im Süden und der Mitte von Punjab und im ganzen Sindh. Große Schiitengemeinschaften fänden sich in vielen Städten in Pakistan. Der schiitische Glaube sei in Pakistan nicht auf bestimmte ethnische, sprachliche oder Stammesgruppen beschränkt. Mit Ausnahme der Hazaras ließen sich pakistanische Schiiten äußerlich oder sprachlich nicht von den pakistanischen Sunniten unterscheiden. Überall im Land seien sunnitische und schiitische Gemeinschaften im Allgemeinen gut integriert, lebten in gemischten Dörfern und heirateten auch untereinander. Auch wenn die Mehrheit der Bevölkerung in Pakistan sunnitisch sei, hätten Schiiten immer herausragende und machtvolle Positionen inne gehabt und Einfluss auf Struktur und Entwicklung des pakistanischen Staates genommen. Der Gründer Pakistans, Mohammed Al Jinnah, habe der schiitischen Gemeinschaft zugehört, genauso wie der politisch wohlbekannte Bhutto-Clan. Schiiten könnten Regierungsämter übernehmen und hätten hohe Ämter inne, so wie der frühere Präsident Asif Ali Zadari. Sie seien vertreten im pakistanischen Council of Islamic Ideology, dem in der Verfassung vorgesehenen Organ, das die Regierung in Fragen der islamischen Rechtsprechung und Praxis berate. Es gebe keine Gesetze oder Regierungsstrategien, die Schiiten diskriminierten. Auch werde die freie Religionsausübung der Schiiten durch kein Gesetz eingeschränkt. Es gebe wenig gesellschaftliche Diskriminierung, die Schiiten in ihrem Alltag einschränken könne. Gelegentlich komme es aber zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den Gemeinschaften der Sunniten und Schiiten. Anschläge sunnitischer extremistischer Gruppen gegen die Schiitengemeinschaft hätten zahlreiche Todesopfer gefordert (EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, S. 108 ff.). Der UNHCR berichtet ebenfalls von konfessioneller Gewalt zwischen Sunniten und Schiiten, zwischen 2012 und 2015 seien 1.270 Menschen Opfer interkonfessioneller Gewalt geworden, zwischen Januar und gegen Ende November 2016 seien 24 Schiiten getötet und drei verletzt worden (UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Members of Religious Minorities from Pakistan, 2017, S. 58 f.).
Bei Würdigung und Bewertung dieser Erkenntnismittel im Wege einer Gesamtschau ist das Gericht der Überzeugung, dass Schiiten allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, also ohne hinzukommende persönlich-erhebliche Gefährdungsmerkmale, in Pakistan keiner hieran anknüpfenden landesweiten gruppengerichteten religiösen oder politischen Verfolgung durch extremistische Sunniten ausgesetzt sind und dementsprechend die Glaubenszugehörigkeit einer inländischen Fluchtalternative nicht entgegensteht. Eine religiöse oder politische Verfolgung von Schiiten durch die derzeitige pakistanische Regierung – in Gestalt eines staatlichen Verfolgungsprogramms – ist nach der Auskunftslage nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Die in den Erkenntnismitteln berichteten Übergriffe durch radikale und terroristische Organisationen der mehrheitlichen Sunniten erreichen nach der Anzahl der Rechtsverletzungen im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Gruppe offensichtlich nicht die Schwelle, ab der eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche erhebliche Verfolgungsdichte anzunehmen wäre. Zwar ist die schiitische Bevölkerungsminderheit Terroraktionen durch sunnitische Extremisten ausgesetzt. Nach den zuvor zitierten Auskünften kann gleichwohl nicht festgestellt werden, dass für die Mehrheit der Schiiten in Pakistan eine aktuelle Gefahr eigener und persönlicher Betroffenheit besteht. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Größe der Bevölkerungsgruppe zur Anzahl der von Anschlägen betroffenen Personen. Geht man zugunsten des Klägers von dem niedrigsten genannten Anteil von 5% Schiiten von 201 Millionen Einwohnern Pakistans aus, so ist davon auszugehen, dass jedenfalls rund 10 Millionen Schiiten in Pakistan leben. Nach dem o.g. Bericht des Home Office aus 2014 – dieser enthält insoweit die höchste Opferzahl – waren im Jahr 2013 insgesamt rund 1.500 Schiiten Opfer extremistischer religiös motivierter Anschläge. Damit waren nicht einmal 0,02% der schiitischen Bevölkerungsgruppe von Anschlägen betroffen. Danach ist festzustellen, dass bei einer wertenden Betrachtungsweise nicht für jeden Schiiten in Pakistan ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Angesichts des Verhältnisses von Bevölkerungsgruppe und Übergriffen liegt nicht für jedes Gruppenmitglied im flüchtlingsrechtlichen Sinn eine aktuelle und hinreichend konkrete Gefahr, Opfer eines Anschlages zu werden, vor (vgl. auch VG Köln, U. v. 03.07.2015 – 23 K 581/14.A – juris; VG Augsburg, U.v. 22.08.2013 – Au 6 K 13.30182 – juris; VG München, U.v. 08.06.2011 – M 23 K 07.50966 – juris).“
Auch kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einer Großstadt bzw. in einem anderen Landesteil von Pakistan niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a.E. AsylG). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in den Großstädten Pakistans bzw. in anderen Landesteilen sein Existenzminimum sicherstellen kann.
Mit Blick auf die Zumutbarkeit innerstaatlicher Schutzalternativen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass von dem Betroffenen nur dann vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn er am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. dort das Existenzminimum gewährleistet ist. Im Falle einer fehlenden Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben; dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Für die Frage, ob der Betroffene vor Verfolgung sicher ist und eine ausreichende Lebensgrundlage besteht, kommt es danach allein auf die allgemeinen Gegebenheiten im Zufluchtsgebiet und die persönlichen Umstände des Betroffenen an (BVerwG, U.v. vom 29.5.2008 – 10 C 11/07 – juris Rn. 32). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24/06 – juris Rn. 11).
Zwar ist festzustellen, dass die wirtschaftliche Situation in Pakistan schwierig, aber dennoch relativ stabil ist. Insbesondere in den Städten, die hier als verfolgungsfreier Landesteil zur Verfügung stehen, gibt es Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. Independent Advisory on Country Information (IAGCI) – Home Office, Juni 2017, Inländische Fluchtalternative = Home Office, Pakistan: Background Information, including actors of protection and internal relocation, Juni 2017, Seite 35; EASO, Pakistan Länderüberblick, 2015, Seite 43; vgl. zu den Anforderungen an die Sicherung des Existenzminimums auch BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24/06 – juris Rn. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger als erwachsener, junger arbeitsfähiger und über berufliche Erfahrungen verfügender Mann in diesen Städten bzw. in anderen Landesteilen sein Existenzminimum sicherstellen kann. Hierbei sind dem Kläger unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Arbeiten zumutbar, die unterhalb seines Ausbildungsstands angesiedelt sind und nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24/06 – juris Rn. 11).
3. Ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG besteht für den Kläger ebenfalls nicht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei neben der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei muss die Art der Behandlung oder Bestrafung eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG).
Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat erlitt er keinen ernsthaften Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG; weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es droht ihm auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (zu den Begriffen vgl. VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 156 ff) durch einen Verfolgungsakteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) liegen nicht vor, da in Pakistan gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt. Zum anderen weisen die dem Kläger in Pakistan drohenden allgemeinen Gefahren (individuelle gefahrerhöhende Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre, wurden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich) entgegen dem subjektiven Empfinden des Klägers objektiv keine derart hohe Dichte bzw. keinen derart hohen Grad auf, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt ist (zu den rechtlichen Maßstäben einschl. des lokalen Anknüpfungspunktes vgl. BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 15,17,18; BayVGH, B.v. 9.1.2015 – 13a ZB 14.30449 – juris Rn. 10). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts ist bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von über 200 Millionen Menschen in Pakistan das Risiko, als Zivilperson Schaden an Leib oder Leben durch Anschläge zu erleiden, verschwindend gering (vgl. VG München, B.v. 29.1.2019 – M 32 K 16.35462 – noch nicht veröffentlicht; U.v. 21.1.2019 – M 32 K 16.35510 – noch nicht veröffentlicht; so auch bereits VG München, U.v. 19.5.2016 – M 23 K 14.31121 – juris Rn. 58).
Im Übrigen steht dem Kläger – wie oben ausgeführt – die Möglichkeit internen Schutzes offen (§ 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG).
4. Es besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Anhaltspunkte für ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht gegeben. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (BVerwG, U.v. 11.11.1997 – 9 C 13/96 – juris Rn. 8ff) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Insbesondere sind zu nennen das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 1 EMRK) und das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK). Für die Frage, wie die Gefahr beschaffen sein muss, mit der die Rechtsgutverletzung droht, ist auf den asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ zurückzugreifen.
Ein solches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis liegt nicht vor. In den Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) und eines nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 AsylG regelmäßig – so auch hier – die Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 36).
b) Es liegt auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten“ Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem muss eine auf den Einzelfall bezogene, individuell bestimmte und erhebliche, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretende Gefährdungssituation vorliegen und es muss sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG erfasst also nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden indes allein bei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinn unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG kann ein Ausländer daher in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre oder sonst eine individuelle existenzielle Gefahr für ihn besteht. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 zu gewähren. Die Abschiebung muss somit ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen“ ausgeliefert würde und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren würden.
Hiervon ausgehend vermag das Gericht keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Klägers i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zu erkennen. Der Kläger ist ein junger, offenbar gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung, von dem zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt in Pakistan wird sichern können.
5. Rechtsgrundlage für die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
6. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 75 Nr. 12 AufenthG) nach § 11 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben