Verwaltungsrecht

Unzulässiger Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

Aktenzeichen  M 5 S 16.30548

Datum:
5.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 36 Abs. 3 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht binnen der Wochenfrist nach Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamtes gestellt (§ 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) und werden keine Umstände dargelegt, warum der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu stellen, ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig abzulehnen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO ist abzulehnen, da er unzulässig ist. Er wurde nicht innerhalb der Wochenfrist nach Bekanntgabe des Bescheids des Bundesamtes gestellt (§ 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes/AsylG).
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. Januar 2016 wurde dem Antrag-steller gegen Postzustellungsurkunde am 18. Februar 2016 zugestellt. Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ging hier am 17. März 2016 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein. Es wurden keine Umstände dargelegt, warum der Antragsteller nicht in der Lage gewesen sein könnte, den Antrag innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zu stellen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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