Verwaltungsrecht

unzulässiger Antrag wegen Bestandskraft des die Zulassung versagenden Bescheids des Antragsgegners, Zulassung zum Studium der Psychologie (Abschluss: Bachelor in Vollzeit) an der Hellip im 2. Fachsemester (Sommersemester 2021)

Aktenzeichen  AN 2 E 21.10002

Datum:
22.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22576
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHZG
LUFV § 2, § 4, § 7
HVZ § 33 ff.
UniVorlZV § 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zu dem Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor im Vollzeitstudium) für das Sommersemester 2021 an der … (…).
Die Antragstellerin beantragte bei der … – bislang erfolglos – die Zulassung zum 2. Fachsemester in dem Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor im Vollzeitstudium) außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich, zu erkennen:
Der/die Antragsgegner/in wird verpflichtet, den/die Antragsteller/in nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zum Studium der Psychologie (Bachelor of Science) 2. FS SoSe 2021 nach den Rechtsverhältnissen des SoSe 2021 vorläufig zuzulassen.
Zur Begründung lässt die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Die … beantragt für den Antragsgegner sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie teilt unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2021 mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
1
1
2
85
100
3
1
4
79
91
5
6
74
92
Summe
238
285
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts Bezug genommen.
II.
Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, wäre aber auch in der Sache unbegründet.
1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist unzulässig.
Anerkannt ist, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ein im Entscheidungszeitpunkt (noch) streitiges Rechtsverhältnis voraussetzt. So ist der Antrag lediglich dann statthaft, wenn er auf eine noch mögliche Änderung des status quo gerichtet ist. Eine solche Änderung ist aber rechtlich ausgeschlossen, soweit der begehrten Anordnung ein bestandskräftiger behördlicher Ablehnungsbescheid entgegensteht (vgl. zum Ganzen Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 123 Rn. 102).
Danach ist der Antrag hier mangels Statthaftigkeit nicht mehr zulässig. So hat die … für den Antragsgegner mit Bescheid vom 8. März 2021, vorgelegt durch die Antragstellervertreter mit Schriftsatz vom 30. März 2021, die Bewerbung der Antragstellerin um Zulassung im 2. Fachsemester im Sommersemester 2021 abgelehnt. Da der Bescheid mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehen war und bei der (zuständigen) erkennenden Kammer hinsichtlich des Bescheids keine Klage eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass mittlerweile bestandskräftig über die Nichtzulassung der Antragstellerin im Sinne des hier verfolgten Begehrens entschieden ist. Im Übrigen hat die Antragstellerin das Verfahren auch nicht für erledigt erklärt.
2. Der Antrag wäre auch in der Sache erfolglos.
Nach eingehender Überprüfung seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 2. Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Abschluss: Bachelor im Vollzeitstudium) im Sommersemester 2021.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV vom 10. Februar 2020, GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK).
a) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das durchschnittliche Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV vom 14. Februar 2007, GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WK) maßgebend.
Danach ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – das Lehrangebot hier wie folgt zu Grunde zu legen:
Anzahl
Art der Stelle
Semesterwochenstunden (SWS)
Gesamtzahl der SWS
6
W3
9
54
1
W3
7
7
1
W3
8
8
1
W2
9
9
2
W1
5
10
5
A13 a.Z.
5
25
5
A13 a.Z.
2,5
12,5
1
A14 a.Z
7
7
2
A14
13
26
1
A14
9
9
1
A14
4,5
4,5
1
A14
4
4
1
A13
18
18
1
A13
4,5
4,5
1
E13
1
1
1
E13
1,25
1,25
2
E13
2,5
5
Summe
205,75
Danach ergibt sich gegenüber dem Vorjahr in der Summe keine Veränderung.
Die Kammer hat die Verminderung der Lehrverpflichtung einer W3-Stelle von 9 SWS auf 7 SWS nunmehr akzeptiert. Dies war in den Beschlüssen der Kammer vom 17. Februar 2021 betreffend das Wintersemester 2020/2021 (vgl. etwa AN 2 E 20.10124) noch nicht der Fall, da es insoweit an hinreichender Dokumentation der geltend gemachten Schwerbehinderung eines Stelleninhabers gefehlt hatte. Diese hat der Antragsgegner nunmehr mit Schriftsatz vom 4. März 2021 nachgereicht. Aus dem übersandten Abdruck des Schreibens des Präsidenten der … vom 26. November 2019 geht eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 Lehrveranstaltungsstunden wegen eines Grads der Behinderung von 80 hervor. Dies rechtfertigt nach § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LUFV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung um bis zu 18%, also hier um 1,62 SWS (2 SWS x 0,18) bzw. gerundet nach § 7 Abs. 10 Satz 2 LUFV um 2 SWS.
Allerdings akzeptiert die Kammer beim derzeitigen Stand der Dokumentation weiterhin nicht die Reduktion der Lehrverpflichtung einer A13-Stelle von 18 SWS auf 13 SWS. Während der Antragsgegner die Verminderung der Lehrverpflichtung zuvor nicht begründet hatte, hat er mit Schriftsatz vom 4. März 2021 das entsprechend ausgefüllte Formular zum Vollzug der LUFV vorgelegt. Zur Begründung der Verminderung der Lehrverpflichtung – möglicherweise im Rahmend der Neubesetzung einer Stelle (was aber nicht hinreichend deutlich wird) – ist dort für „Andere der Lehre gleichwertige Dienstaufgaben“ allein festgehalten „Forschung“ und „akademische Selbstverwaltung“ mit Anteilen an der Gesamtarbeitszeit von 30 bzw. 5%. Zwar ist anerkannt, dass es Universitäten grundsätzlich erlaubt ist, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Dies dürfte besonders im Fall etwaiger Neueinstellungen zu berücksichtigen sein. Auf der anderen Seite ist aber auch im Rahmen der Auslegung kapazitätsbestimmender Normen das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zu beachten. So ist etwa für den Fall von Stellenkürzungen anerkannt, dass insoweit seitens der Hochschulverwaltung nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe erforderlich ist, sondern darüber hinaus nachvollziehbare kapazitätsrechtliche Einzelabwägungen zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – juris). Derzeit kann die Kammer mangels Dokumentation die genaueren Umstände der fraglichen Lehrverpflichtungsverminderung nicht ersehen und deswegen nicht abschließend beurteilen. Jedoch war insoweit keine weitere Aufklärung von Amts wegen geboten. Denn die fraglichen Deputatsreduzierung wirkt sich im Ergebnis aufgrund Überbuchung – wie noch zu zeigen sein wird – nicht aus.
Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Psychologie. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
Auch aus der etwaigen Vereinnahmung von Studienbeiträgen und -gebühren lässt sich keine kapazitätsrechtliche Erhöhung des Lehrangebots herleiten. Zum einen ist das Studium in Bayern bereits seit 2013 gemäß Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) studienbeitragsfrei. Im Übrigen würde die Vereinnahmung von Studienbeiträgen oder -gebühren auch keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Studienplätze begründen, erst Recht nicht in einem bestimmten Studiengang. Denn Sinn und Zweck von Studiengebühren liegen darin, die Studienbedingungen zu verbessern, also gerade nicht darin, bei gleichbleibenden Studienbedingungen zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. zur entsprechenden ausdrücklichen Regelung nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG a.F. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – BeckRS 2013, 50915 Rn. 19). Erst Recht lässt sich in diesem Zusammenhang kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht begründen.
b) Darüber hinaus sind die im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich prognostisch um eine Lehrleistung von 17,5 SWS pro Semester, so dass sich das (unbereinigte) Lehrangebot auf 223,25 SWS erhöht (205,75 SWS + 17,5 SWS).
c) Von diesem unbereinigten Lehrangebot der Lehreinheit ist nach Anlage 8 (Formel 3) zu § 40 HZV i.V.m. § 46 HZV zunächst der Dienstleistungsbedarf für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge abzuziehen. Ein Dienstleistungsexport wurde für Lehramtsstudiengänge, für die Studiengänge Informatik (Bachelor und Master), Mechatronik (Master), Maschinenbau (Master), Kunstvermittlung (Master) sowie Soziologie (Bachelor und Master) in Höhe von insgesamt 52,3373 SWS angesetzt. Damit beträgt das bereinigte Lehrangebot 170,9127 SWS (223,25 SWS – 52,3373 SWS).
d) Weiter wird dieses bereinigte Lehrangebot nach Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein jährliches bereinigtes Lehrangebot von 341,8254 SWS (170,9127 SWS x 2).
e) Des Weiteren ist nach § 47 HZV i.V.m. Anlage 8 zu § 40 HZV die sog. Anteilsquote zu ermitteln. Da sich die Aufnahmekapazität einer Lehreinheit (hier: Lehreinheit Psychologie) auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge verteilt (hier: Bachelorstudiengang in Teilzeit, Bachelorstudiengang in Vollzeit und Masterstudiengang), stellt die Anteilsquote nach § 47 Abs. 1 HZV das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines Studiengangs einer Lehreinheit zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge dar. Für den hier in Frage stehende Studiengang Psychologie – Abschluss Bachelor in Vollzeit – beläuft sich die Anteilsquote auf 0,4983, wohingegen auf die übrigen Studiengänge Psychologie – Abschluss Bachelor in Teilzeit – und Psychologie – Abschluss Master – Anteilsquoten von 0,0384 bzw. 0,4633 entfallen. Danach teilt die … die Ausbildungsressourcen zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen – überschlägig betrachtet – in etwa hälftig auf. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nicht, dass der Antragsgegner sein Studienangebot etwa so gestalten müsste, dass studiengangübergreifend möglichst viele Bewerber zum Studium zugelassen werden können (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 527). Allerdings hat die Kapazitätsbemessung bzw. Mittelverwendung allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Bildungsplanung, nicht aber der Berufslenkung oder Bedürfnisprüfung zu erfolgen (Zimmerling/Brehm a.a.O.). Das Vorgesagte gilt jedenfalls dann, wenn die Bewerberzahlen in den angebotenen Studiengängen die dort verfügbaren Plätze jeweils übersteigen (vgl. Zimmerling/Brehm a.a.O.). So liegt der Fall hier, da im Fach Psychologie die in Frage stehenden Studiengänge des Bachelorstudiums in Voll- und Teilzeit sowie des Masterstudiums jeweils im 1. Semester überbucht sind. Überdies spricht bildungsplanerisch im Fach Psychologie – im Unterschied zu anderen Fachgebieten – für eine vergleichsweise stärkere Gewichtung des Masterstudiengangs, dass die Ausbildung zum Psychotherapeuten sowohl nach altem Recht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PsychTHG als auch nach neuem Recht – nach Inkrafttreten der Ausbildungsreform am 1. September 2020 – gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 PsychTHG ein erfolgreiches Bachelor- und Masterstudium voraussetzt (vgl. zum alten Recht OVG Münster, B.v. 13.3.2012 – 13 B 26/12 – BeckRS 2012, 48660). Entsprechend wird ein vergleichsweise hoher Anteil der Absolventen des Bachelorstudiengangs ein Masterstudium nachfragen.
Auch im Vergleich zum Vorjahr haben sich die Anteilsquoten nicht wesentlich verändert. Hinsichtlich der Aufteilung zwischen dem Masterstudiengang einerseits und den Bachelorstudiengängen in Voll- und Teilzeit andererseits ergibt sich lediglich eine leichte Verschiebung (zugunsten des Bachelorstudiengangs) um 0,62 Prozentpunkte. Auch innerhalb der genannten Bachelorstudiengänge ist es lediglich zu einer Verschiebung zugunsten des Vollzeitstudiengangs um 1,22 Prozentpunkte gekommen.
f) Nach Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) kann sodann unter Berücksichtigung der Anteilsquote von 0,4983 bezogen auf den Studiengang Psychologie (Abschluss: Bachelor in Vollzeit) ein bereinigtes Lehrangebot von 170,3316 SWS (341,8254 SWS x 0,4983) errechnet werden. Dieses ist wiederum nach dem in Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneter Studiengänge von 2,0521 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des hier in Frage stehenden Studiengangs Psychologie – Abschluss Bachelor in Vollzeit – von jährlich 83,0036 Plätzen zu ermitteln (170,3316 SWS / 2,0521 SWS). Im Studiengang Psychologie gibt § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 10 HZV keinen Curricularnormwert vor, so dass nach § 48 Abs. 2 HZV vom Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule und – sofern vorhanden – unter Berücksichtigung von Curricularnormwerten vergleichbarer Studiengänge ein Curricularnormwert festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Hier sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass der gewichtete Curricularanteil kapazitätsmindernd über den Curricularnormwert hinausgegehen würde, zumal der mit Blick auf die Ausbildungsreform neu zu berechnende Curricularanteil den Wert des Vorjahrs (im Studienjahr 2019/2020: 1,9919 SWS) lediglich um 3% übersteigt und § 57 i.V.m. Anlage 11 HZV für das örtliche Vergabeverfahren betreffend den Bachelorstudiengang Psychologie für den dort zu verwendenden Curricularwert sogar eine Bandbreite von 3,35 bis 4,5 vorsieht.
Der Berechnung des Curricularanteils durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Dabei verwendet die LUFV – wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 LUFV ersichtlich – die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde. Des Weiteren regelt § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (vom 8. März 2000, GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK; nachfolgend: UniVorlZV), was unter Vorlesungszeit insbesondere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV zu verstehen ist. Danach beläuft sich gemäß § 2 Abs. 1 UniVorlZV die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wird die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wird durch gesetzliche Feiertage außerhalb des Zeitraums 24. Dezember bis 6. Januar. Nach Abzug dieser Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit ergibt sich eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die normierte Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der namentlich erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 3 Abs. 2 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alledem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen Pauschalierung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“, als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergeben sich danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
Schließlich sieht die HZV auch keine Modifikationen des Curricularanteils etwa deswegen vor, weil Hochschulen bedingt durch die Auswirkungen des Coronavirus SARS-CoV-2 verstärkt auf Online-Lehrveranstaltungen zurückgreifen würden. Darüber hinaus lassen auch Online-Lehrveranstaltungen nicht unbegrenzt Teilnehmer zu, da stets eine angemessene Betreuung der Studierenden beispielsweise mit Blick auf Fachfragen und deren Beantwortung gewährleistet sein muss. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass seitens der Hochschulen beabsichtigt ist, zu einem Normalbetrieb vor dem Ausbruch der Pandemie zurückzukehren, wobei der Curricularanteil die Lehrnachfrage über das gesamte Studium abbildet, also nicht allein im ersten Fachsemester.
g) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH – B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).
Nach der inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung des Antragsgegners beläuft sich der Schwundausgleichsfaktor auf 0,9174. Für das Studienjahr 2020/2021 ergeben sich somit (gerundet) 90 Studienplätze (83,0036 Studienplätze / 0,9174 = 90,4770 Studienplätze).
h) Danach ist die festgesetzte Kapazität im 2. Fachsemester ausgeschöpft.
Auf der Grundlage der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten für das Studienjahr wird im Hinblick auf die höheren Semester eine konstante Übergangsquote ermittelt. Mit deren Hilfe kann sodann – im Wege der Multiplikation – die Kapazität für höhere Semester berechnet werden. Die konstante Übergangsquote von 0,9654 ist hier zutreffend ermittelt. Danach ergibt sich für das 2. Fachsemester (im Sommersemester) eine Kapazität von (gerundet) 87 Studierenden (90 Studienplätze x 0,9654). Nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 studieren im 2. Fachsemester (ohne Beurlaubungen) tatsächlich 100 Studierende, so dass die Kapazität ausgeschöpft ist.
Zudem besteht gemäß § 3 Abs. 2 Zulassungszahlsatzung (ZZS) der … vom 31. Juli 2020 keine ungenutzte Kapazität, weil nach dieser Vorschrift eine Zulassung im Studiengang Psychologie für höhere Fachsemester auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der Studenten, die dem Studiengang zuzurechnen sind, die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen überschreitet. So liegt der Fall hier.
Auch kann diese Überbuchung dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. So liegt zwar auf Grundlage der seitens des Antragsgegners ermittelten Zulassungszahl eine durchaus erhebliche Überbuchung von etwa 18% vor. Jedoch ergibt sich aus einer Überbuchung in diesem Umfang kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der Kapazität der … bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerin besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf einen der überbuchten Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich ihre Studienplatzes ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.202 – 7 CE 20.10021 – BeckRS 2020, 14711 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerin durchgesetzt haben werden.
Nach alledem war der Antrag abzulehnen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Der Umstand, dass die Antragstellerin allein die Zulassung zum Studium nach Maßgabe eines Losverfahrens beantragt hat, führt nicht zu einer Herabsetzung des Streitwerts. Denn auschlaggebend ist, dass auch die Antragstellerin dem Grunde nach die vorläufige Zulassung zum Studium sowie die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.


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