Verwaltungsrecht

Unzulässiger (Asyl-)Zweitantrag

Aktenzeichen  M 1 S 17.46113

Datum:
24.8.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 21788
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 71a
AsylG § 34, § 36
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger. Er stellte am … Juni 2014 in Deutschland Asylantrag.
Mit Bescheid vom 6. Juli 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Der Antragsteller wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
In der Begründung des Bescheides führt das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe bereits in Tschechien ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen. Sein deshalb als Zweitantrag nach § 71a AsylG zu wertender Asylantrag in Deutschland führe nicht zu einem weiteren Asylverfahren, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorlägen; insbesondere liege keine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers gegenüber dem Verfahren in Tschechien vor. Der Asylantrag sei deshalb gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Am … Juli 2017 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen den Bescheid Klage zum Verwaltungsgericht München (M 1 K 17.45902) und beantragte außerdem gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Eine Begründung von Klage und Antrag erfolgte nicht.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts, § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Das Gericht verweist auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid, § 77 Abs. 2 AsylG.
Nach der eindeutigen Auskunft der tschechischen Behörden und nach eigenen Angaben des Antragstellers hat der Antragsteller bereits in Tschechien ein Asylverfahren betrieben, welches erfolglos abgeschlossen wurde. Gründe für ein Wiederaufgreifen des abgeschlossenen Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, insbesondere eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Antragstellers, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat vor dem Bundesamt erklärt, seine aktuellen Asylgründe seien dieselben wie die in Tschechien vorgebrachten. Der Zweitantrag war deshalb nach § 71a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Ebenso ausführlich wie zutreffend hat das Bundesamt auch gemäß § 31 Abs. 3 AsylG Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG verneint.
Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71a Abs. 4, § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG, die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in § 11 Abs. 1 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben