Verwaltungsrecht

Unzulässigkeit der auf bloße Bescheidung gerichteten Untätigkeitsklage

Aktenzeichen  M 21 K 16.31662

Datum:
20.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 75 S. 1, S. 2, § 101 Abs. 2, § 117 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH vom 07.07.2016 – 20 ZB 16.30003 – juris), der sich die Kammer angeschlossen hat (vgl. VG München vom 09.09.2016 – M 21 K 16.31110; vom 18.11.2016 – M 21 K 14.31046), besteht für eine auf reine Verbescheidung durch das Bundesamt gerichtete Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse.
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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