Verwaltungsrecht

Urteilsbegründung durch Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamtes

Aktenzeichen  M 10 K 16.31443

Datum:
28.12.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 30, § 77 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 83b
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Werden im gerichtlichen Verfahren keine Umstände vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, kann das Gericht auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug nehmen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung der Klagepartei durch Gerichts-bescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat auf die Anhörung zu Entscheidungen durch Gerichts-bescheid generell verzichtet.
Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 20.9.2001 – 2 BvR 1392/00 – InfAuslR 2002, 146-149) setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet – mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (§ 78 Abs. 1 AsylG) – voraus, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sach-verhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Da dem Asylverfahrensgesetz ein einheitlicher Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit zu Grunde liegt, ist die Bestimmung des § 30 AsylG grundsätzlich auch für das gerichtliche Verfahren maßgeblich (vgl. BVerfG, B.v. 20.9.2001 a.a.O.).
Nach diesen Maßgaben sind die Entscheidungen des Bundesamts in den Ziff. 1 – 4 des Bescheids vom 10. Februar 2016 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO.
Das Bundesamt hat die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter jeweils zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt; auch die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz sowie die Entscheidung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, sind nicht zu beanstanden. Das Gericht folgt den Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid und sieht im Hinblick darauf von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Im gerichtlichen Verfahren wurden keine Umstände vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.
Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).


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