Verwaltungsrecht

V ZB 74/18

Aktenzeichen  V ZB 74/18

Datum:
5.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:050618BVZB74.18.0
Spruchkörper:
5. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Dortmund, 4. Mai 2018, Az: 9 T 31/18vorgehend AG Dortmund, 15. Dezember 2017, Az: 810 XIV (B) 87/17nachgehend BGH, 11. Juli 2019, Az: V ZB 74/18, Beschluss

Tenor

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 15. Dezember 2017 angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 4. Mai 2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe

1
Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird. Die von dem Beschwerdegericht anzustellende Prognose, ob die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der verbleibenden Haftdauer möglich ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Mai 2011 – V ZB 309/10, juris Rn. 21), dürfte aus Rechtsgründen zu beanstanden sein. Es ist nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme gründet, die Abschiebung des Betroffenen erscheine innerhalb der verbleibenden sechs Wochen zwischen der Beschwerdeentscheidung und dem Ende der angeordneten Haft noch möglich, obwohl die Identität des Betroffenen weiterhin ungeklärt war und es nach Darstellung des Beschwerdegerichts bei bekannter Identität drei Monate dauert, Passersatzpapiere für einen algerischen Staatsangehörigen zu beschaffen und die weiteren erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Ob und in welcher Weise zu berücksichtigen gewesen wäre, dass die Haft möglicherweise über sechs Monate hinaus hätte verlängert werden können (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG), bedarf keiner Entscheidung; denn die beteiligte Behörde hat zu keiner Zeit angekündigt, einen Verlängerungsantrag stellen zu wollen.
Stresemann     
      
Weinland     
      
Kazele
      
Göbel     
      
Hamdorf     
      


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