Verwaltungsrecht

Verbindung von Prozesskostenhilfeverfahren

Aktenzeichen  M 25 S 19.30635

Datum:
5.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5177
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 71a
VwGO § 80 Abs. 5, § 93
VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 3

 

Leitsatz

Die Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Klageverfahren und zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren können verbunden werden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Verfahren M 25 S 19.30635 und M 25 K 19.30634 werden hinsichtlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe verbunden.
II. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
III. Der Antragsteller hat die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt P. H. für das Verfahren M 25 S 19.30635 und das Verfahren M 25 K 19.30634 wird abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragssteller ist nach eigenen Angaben (zu seiner Person nicht amtlich ausgewiesen) Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste nach eigenen Angaben im November 2017 von Frankreich aus in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 12. Dezember 2017 einen Asylantrag.
Zuvor war der Antragssteller über Belgien nach Frankreich gereist und hat dort am 14. Januar 2014 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde durch das französische Amt zum Schutz der Flüchtlinge und Staatenlosen am 12. November 2015 abgelehnt. Der dagegen eingelegte gerichtliche Rechtsschutz blieb erfolglos (Blatt 274 der Behördenakte).
Am 21. Februar 2018 kam die Tochter des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland zur Welt.
Nach Anhörung des Antragstellers am 28. Dezember 2017 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Februar 2019 den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
Am 20. Februar 2019 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage beim bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragte zugleich,
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.02.2019, zugegangen am 18.02.2019, enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen Darüber hinaus beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Zur Begründung bezog sich der Bevollmächtigte des Antragstellers auf dessen Anhörung beim Bundesamt.
Mit Schreiben vom 25.02.2019 legte die Antragsgegnerin die Akten vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
1. Die Verfahren M 25 S 19.30635 und M 25 K 30634 werden hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, § 93 VwGO.
2. Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im asylrechtlichen Aussetzungsverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 71a Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG sowie § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder nicht. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BVR 1516/93 – juris, Rn. 99).
Dies ist nicht der Fall.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, da das Bundesamt zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorliegen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a Absatz 1 AsylG).
Zu Recht geht das Bundesamt vorliegend davon aus, dass es sich bei dem im Bundesgebiet gestellten Asylantrag um einen Zweitantrag handelt, § 71a Abs. 1 AsylG. Ausweislich der Entscheidung des COUR NATIONALE DU DROIT D`ASILE vom 15. November 2016 ist das Asylverfahren mit rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts bestandskräftig abgeschlossen.
Die Antragsgegnerin hat vorliegend ihr Selbsteintrittsrecht wahrgenommen und ist damit auch für die Bearbeitung des gestellten Asylantrags zuständig geworden, § 71a Abs. 1 AsylG.
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor.
Der Antragssteller hat in der Anhörung am 28. Dezember 2017 lediglich Gründe für eine behauptete Verfolgung vorgetragen, die sich bereits vor seiner Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo ereignet haben sollen. In der Anhörung vor dem Bundesamt am 28. Dezember 2017 gibt er an, dieselben Asylgründe zu haben. Der Antragsteller hat sein Vorbringen, welches zu seiner Ausreise geführt hat, und bereits Gegenstand des Verfahrens in Frankreich war, im Wesentlichen wiederholt und damit im Bezug zum Vorbringen in Frankreich keine Veränderung der Sachlage vorgebracht.
Zu Recht hat das Bundesamt festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Demokratische Republik Kongo vorliegen.
Diesbezüglich, sowie hinsichtlich der übrigen Feststellungen folgt das Verwaltungsgericht der ausführlichen Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.
3. Da Klage und Eilantrag keine Aussicht auf Erfolg haben, sind die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO, §§ 114 ff ZPO.
Auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe – wofür die vorgeschriebenen Formulare nicht ausgefüllt vorgelegt wurden – kommt es daher nicht an.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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