Aktenzeichen 9 C 17.1427
Leitsatz
Tenor
I. Das Verfahren über die Anhörungsrüge des Klägers wird eingestellt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Gründe
Der Kläger hat seine Anhörungsrüge mit Schriftsatz vom 29. September 2017 zurückgenommen. Das Verfahren über die Anhörungsrüge ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Da ein Gebührentatbestand für die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur besteht, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, fallen im Fall der Rücknahme der Anhörungsrüge keine Gerichtsgebühren an.