Verwaltungsrecht

Verfolgung von Faili-Kurden im Irak – Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

Aktenzeichen  20 ZB 17.30638

Datum:
3.7.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 116487
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AslyG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 4

 

Leitsatz

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 K 16.30810 2017-04-13 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Er ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt ist.
Der Kläger hält die Frage,
ob dem Betroffenen als Zugehörigen einer Volksgruppe Faili-Kurden, im Falle der Rückkehr in den Irak mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht,
für grundsätzlich klärungsbedürftig.
Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert, dass der Rechtsmittelführer eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufzeigt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. Ferner muss dargelegt werden, weshalb der Frage eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).
Der Zulassungsantrag des Klägers vermag diese Voraussetzungen nicht zu erfüllen.
Die formulierte Frage zielt zwar bei wohlwollender Auslegung darauf ab, ob Faili-Kurden im Irak mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Gruppenverfolgung wegen der ethnischen Zugehörigkeit droht. Es ist jedoch nicht dargelegt, weshalb es auf diese Frage entscheidungserheblich ankommt. Das Verwaltungsgericht hat eine flüchtlingsrechtlich relevante (§§ 3 ff. AsylG) Einzelverfolgung des Klägers jeweils selbständig tragend deshalb verneint, weil es im Irak Gebiete gebe, in denen die Faili-Kurden die Bevölkerungsmehrheit bildeten und deshalb vor Benachteiligungen weitgehend geschützt seien, der Kläger nach seinem glaubhaften Vortrag auch in einem solchen Stadtteil von Bagdad gelebt habe, die von ihm vorgetragenen Maßnahmen gegen Faili-Kurden in der Vergangenheit nicht auf ihn persönlich abgezielt hätten und schließlich, weil Faili-Kurden aufgrund ihrer regelmäßig vorhandenen arabischen Sprachkenntnisse auch nicht von vornherein als Angehörige einer Minderheit auffielen, weshalb Übergriffe „en passant“ realistischer Weise nicht zu erwarten seien (UA S. 5/6). In Anbetracht dieser Erwägungen der Vorinstanz hätte der Kläger im Einzelnen auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung, insbesondere auf die erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13) eingehen und darlegen müssen, weshalb diese trotz der Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz vorliegen sollen. Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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