Verwaltungsrecht

Verfristeter Asylfolgeantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Familienangehöriger

Aktenzeichen  Au 4 K 18.31900

Datum:
28.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 688
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 26, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71 Abs. 1
VwVfG § 51 Abs. 3

 

Leitsatz

Ist ein Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden, soweit er auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war, so ist ein nunmehr erstmals auf § 26 AsylG gestützter erneuter Asylantrag ein Folgeantrag gemäß § 71 AsylG. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Gericht kann durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte hat die mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 gestellten Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 26 AsylG zu Recht mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. November 2018 (als unzulässig) abgelehnt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht nimmt in vollem Umfang Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und macht sie sich zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend ist folgendes auszuführen: Der Asylantrag der Kläger war, soweit er auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtet war, unanfechtbar abgelehnt worden (rechtkräftiges klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18.12.2017 – Au 4 K 17.33676). Zu Recht ist daher die Beklagte davon ausgegangen, dass der mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 gestellte Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3, 26 AsylG als Folgeantrag gem. § 71 AsylG zu qualifizieren war (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.1996 – 9 C 92/95 – BVerwGE 101, 341 – juris Rn. 6; BVerwG, U.v. 17.12.2002 – 1 C 10/02 – BVerwGE 117, 283 – juris; OVG Saarl, U.v. 8.9.2004 – 2 R 25/03 – juris; VG Wiesbaden, B.v. 3.9.2008 – 8 L 889/08.WI.A – juris; VG Würzburg, U.v. 11.10.2018 – W 2 K 18.31007 – juris). Für diese Qualifizierung als Asylfolgeantrag spricht auch, dass nach aktueller Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dem Gesetz der Rechtsbegriff eines eigenen „Familienasylantrags“ fremd ist (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2018 – 21 B 18.31010 – juris Rn. 17 m.w.N.).
Zu Recht hat die Beklagte weiter angenommen, dass gem. § 71 Abs. 1 AsylG kein weiteres Asylverfahren durchzuführen war, weil hier die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht vorliegen. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kläger von der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Ehemann bzw. Vater schon kurz nach Ergehen des diesen betreffenden Bescheids vom 20. März 2018 i.S.d. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Kenntnis erhalten haben. Der (Folge-) Antrag wurde erst am 8. Oktober 2018 und damit deutlich nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt; daher war er mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 AsylG gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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