Verwaltungsrecht

Verletzung, Streitwertfestsetzung, Kenntnis, Anspruch, Kostenentscheidung, Verfahren, Vorbringen, Tatsachenvortrag, Bedeutung, Einzelfall, Recht, Rechtsansicht, Erfolg, Gebot, entscheidungserhebliches Vorbringen, in entscheidungserheblicher Weise

Aktenzeichen  25 NE 21.2273

Datum:
3.9.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 28471
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

25 NE 21.2103 2021-08-18 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

A. Die zulässige Anhörungsrüge, mit welcher die Antragstellerin die Fortführung des Verfahrens über ihren mit Beschluss vom 18. August 2021 (Az. 20 NE 21.2103) abgelehnten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO anstrebt, bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
1. Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 33 ff.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 – juris Rn. 45).
Bei der Anhörungsrüge handelt es sich um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich nicht mit ihm in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (BVerwG, B.v. 15.8.2019 – 5 B 11.19 u.a. – juris Rn. 1; B.v. 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. – ZfWG 2012, 36 – juris Rn. 2). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile in den Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände erkennen lassen, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Besondere Umstände in diesem Sinne liegen etwa dann vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich ist (vgl. BVerfG, B.v. 31.1.2020 – 2 BvR 2592/18 – juris Rn. 11; B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133 – juris Rn. 39; BVerwG, B.v. 28.3.2014 – 1 WB 10.14 u.a. – juris Rn. 11).
2. Nach diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen die Rechte der Antragstellerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Die Antragstellerin beanstandet, der Senat habe in dem Beschluss vom 18. August 2021 eine unzutreffende Auffassung vertreten, die zu einer (teilweisen) Ablehnung des Antrags als unzulässig bzw. als unbegründet wegen fehlender Annahme eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz geführt habe. Damit wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt. Dass der Senat die Rechtsansicht der Antragstellerin nicht teilt, verletzt sie nicht in diesem Anspruch. Auch der Vortrag im Übrigen legt nicht dar, dass der Senat – von seinem Rechtsstandpunkt aus betrachtet – entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hätte.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt eine streitwertunabhängige Festgebühr an.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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