Verwaltungsrecht

Versäumung der Antragsfrist gegen die Abschiebungsanordnung

Aktenzeichen  M 18 S 16.50523

Datum:
3.8.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 34a Abs. 2 S. 1
VwGO VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

Nach § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsanordnungen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben am … 1992 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger.
Im Rahmen der Erstbefragung Dublin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Antragsteller u. a. an, er sei über Niger, Libyen, Italien und Österreich nach Deutschland gelangt.
Für den Antragsteller wurde ein EURODAC-Treffer in Italien (…) ermittelt.
Am 24. März 2016 richtete das Bundesamt ein Aufnahmegesuch an Italien. Eine Reaktion der italienischen Behörden darauf kann in der Behördenakte nicht festgestellt werden.
Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Weiter wurde eine Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgesprochen. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 18. Juli 2016, der am gleichen Tag bei Gericht einging, ließ der Antragsteller Klage erheben (M 18 K 16.50522) und gleichzeitig beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 24. Juni 2016 anzuordnen.
Eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz wurde angekündigt, erfolgte bislang aber nicht.
Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 8. Juli 2016 die Behördenakten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht zulässig.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnete das Bundesamt, wenn Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden sollen, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies auch dann, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat.
Nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Abschiebungsanordnungen innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Diese Frist hat der Antragsteller nicht eingehalten.
Der Bescheid vom 24. Juni 2016 wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 5. Juli 2016, einem Dienstag, zugestellt. Die einwöchige Antragsfrist endete daher mit Ablauf des 12. Juli 2016. Der am 18. Juli 2016 eingegangene Antrag ist damit verfristet.
Dem Antragsteller ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Insoweit fehlt es schon an dem nach § 60 Abs. 1 VwGO erforderlichen Antrag. Im Übrigen ist auch kein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


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