Aktenzeichen 10 ZB 16.2360
Leitsatz
1 Eine Verlängerung der gesetzlich bestimmten Begründungsfrist für den Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht möglich. (redaktioneller Leitsatz)
2 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn keine Tatsachen dafür glaubhaft gemacht werden, dass ein Kläger bzw. sein Bevollmächtigter ohne Verschulden (§ 60 Abs. 1 VwGO) an der Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO gehindert gewesen wäre. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die Arbeitsüberlastung eines Bevollmächtigten schließt im Regelfall ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht aus. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 12 K 16.647 2016-10-06 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiterverfolgt, ist unzulässig. Denn er ist nicht fristgerecht begründet worden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO kommt nicht in Betracht.
Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist, soweit sie wie hier nicht bereits mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorgelegt worden ist, nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist jedoch beim Verwaltungsgerichtshof nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen.
Das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Oktober 2016 ist dem Bevollmächtigten des Klägers nach dessen Angaben am 22. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung endete daher nach § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 ZPO sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 22. Dezember 2016. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist beim Verwaltungsgerichtshof jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen.
Der Bevollmächtigte des Klägers hat zwar am 22. Dezember 2016 die Verlängerung der Begründungsfrist wegen Arbeitsüberlastung beantragt und am 5. Januar 2017 die Begründung für den Zulassungsantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nachgereicht. Dieser Schriftsatz konnte jedoch die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht wahren, da eine Verlängerung der gesetzlich bestimmten Begründungsfrist für den Zulassungsantrag nicht möglich ist.
Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) in die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags zu gewähren. Er hat zwar die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 VwGO nachgeholt. Allerdings hat er keine Tatsachen dafür glaubhaft gemacht, dass er bzw. sein Bevollmächtigter ohne Verschulden (§ 60 Abs. 1 VwGO) an der Einhaltung der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehindert gewesen wäre. Die (im Übrigen nicht glaubhaft gemachte) Arbeitsüberlastung des Bevollmächtigten schließt im Regelfall ein Verschulden im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO nicht aus (vgl. W.-R. Schenke in Kopp, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 60 Rn. 20 a.E.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).