Verwaltungsrecht

Versammlungsrechtliche Untersagung der Verwendung der “Z”-Symbolik

Aktenzeichen  3 M 45/22

Datum:
27.4.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0427.3M45.22.00
Normen:
§ 13 Abs 1 VersammlG
§ 13 VStGB
Art 8 GG
§ 140 Abs 1 Nr 2 StGB
§ 138 Abs 1 Nr 5 StGB
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Ob durch das erwartete Verhalten gegen Strafnormen verstoßen wird, bemisst sich nach der objektiven Rechtslage. Für die Frage der Zulässigkeit eines versammlungsrechtlichen Einschreitens kommt es nach allgemeinen polizeilichen Grundsätzen allein auf ein objektiv verbotswidriges Handeln an. Präventiv-polizeiliches, d. h. Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehrendes Einschreiten dient auch im Kontext des Versammlungsrechts ausschließlich dazu, objektive Verstöße gegen die Rechtsordnung zu verhindern und nicht Straftaten zu verfolgen und zu ahnden. Bei drohenden Verstößen kommt es daher lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes und das Fehlen von strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen an, nicht hingegen auch auf Vorsatz, Fahrlässigkeit und Schuld.(Rn.5)

2. Die Verwendung von T-Shirts als Kundgebungsmittel, die überdimensional den Buchstaben “Z“ hervorheben, der im Stil der zwischenzeitlich allgemein bekannten typischen, von den russischen Armeekräften verwendeten Form eines groben Pinselstrichs gezeichnet ist und in eine nach der Darstellungsform deutlich untergeordnete und somit aus größerer Entfernung kaum wahrnehmbare Wortschöpfung „mmmhhh […]-itronenlimonade“ eingekleidet ist, erfüllt nach summarischer Prüfung den objektiven Straftatbestand der Billigung eines Angriffskrieges gemäß § 140 Abs 1 Nr 2 StGB i. V. m. § 138 Abs 1 Nr 5 StGB und § 13 VStGB.(Rn.7)

3. Durch die Gestaltung des T-Shirts gerät das Versammlungsthema “Gegen die Diskriminierung der Zitronenlimonade“ in den Hintergrund. Außenstehende, sich nur zufällig in der Nähe der Versammlung aufhaltende Passanten werden angesichts der verwendeten T-Shirts mit der beschriebenen Gestaltung ohne Weiteres einen Bezug zum Russland-Ukraine-Konflikt und zu einer Billigung durch die T-Shirt-Träger bzw. Versammlungsteilnehmer herstellen. Durch die dominierende Wirkung der T-Shirts mit dem überdimensionalen “Z“ tritt die vom Antragsteller angegebene Intention der Versammlung, die darin bestehe, die „inflationäre“ Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verwendung des “Z“-Symbols in Situationen, in denen “ersichtlich keine Befürwortung des russischen Angriffskrieges ausgedrückt werden soll“, zu kritisieren, für eine Durchschnittsperson vielmehr in keiner Weise zutage. Es ist für Außenstehende auch nicht erkennbar, dass die Verwendung der T-Shirts Teil einer sich Mitteln der Parodie bedienenden Protestform ist.(Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 26. April 2022, 1 B 223/22 HAL, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 26. April 2022 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 26. April 2022 ist begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zur Abänderung des Beschlusses.
Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die vom Antragsteller angegriffenen Auflagen in Ziffer II. Nr. 4 Satz 2 und Nr. 5 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 26. April 2022 voraussichtlich als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die in Rede stehenden Versammlungsauflagen ist§ 13 Abs. 1 VersammlG LSA. Danach kann die zuständige Behörde u.a. die Versammlung von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine Versammlungsbeschränkung auf das Vorliegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu stützen, erfordert eine von der Behörde angestellte Gefahrenprognose, nach der tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus. Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigt das Gericht, ob die für die Beurteilung der Gefahrenlage herangezogenen Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts des Art. 8 GG in nachvollziehbarer Weise auf eine unmittelbare Gefahr hindeuten (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Rn. 103 f. m.w.N.). Öffentliche Sicherheit ist die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (vgl. § 3 Nr. 1 SOG LSA).
Zur Rechtsordnung zählen auch die Normen des Strafrechts, wobei diese stets unter Beachtung der Wertentscheidungen des Art. 8 GG zu interpretieren und anzuwenden sind. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. April 2020 – 1 BvQ 37/20 – juris Rn. 17 f. m.w.N.). Indes kann die Versammlungsfreiheit Verhaltensweisen, die dem Einzelnen verboten sind, nicht deshalb rechtfertigen, weil sie in der Form einer Versammlung praktiziert werden. Art. 8 GG gewährleistet – unter Rückbesinnung auf seine historische Entstehung – zwar ein „politisches Kampfrecht“ und ein „Recht auf “Ordnungsstörung”“, das die Grundrechtsträger zur Herausforderung und Irritation der bestehenden politischen und sozialen Ordnung ermächtigt. Er gibt ihnen aber nicht das Recht, im Rahmen des Kollektivs Dinge zu tun, die sie als Einzelne nicht tun dürften (s. Barczak in Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 2020, § 15 Rn. 100 m.w.N.). Mithin muss sich das Verhalten der Versammlungsteilnehmer am geltenden Recht messen lassen.
Ob durch das erwartete Verhalten gegen Strafnormen verstoßen wird, bemisst sich – allein – nach der objektiven Rechtslage. Für die Frage der Zulässigkeit eines versammlungsrechtlichen Einschreitens kommt es dabei nach allgemeinen polizeilichen Grundsätzen allein auf ein objektiv verbotswidriges Handeln an. Präventiv-polizeiliches, d. h. Gefahren für die öffentliche Sicherheit abwehrendes Einschreiten dient auch im Kontext des Versammlungsrechts ausschließlich dazu, objektive Verstöße gegen die Rechtsordnung zu verhindern und nicht Straftaten zu verfolgen und zu ahnden. Bei drohenden Verstößen kommt es daher lediglich auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes und das Fehlen von strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen an, nicht hingegen auch auf Vorsatz, Fahrlässigkeit und Schuld (vgl. zum Vorstehenden erneut Barczak in Ridder/Breitbach/Deiseroth, a. a. O. Rn. 100 f. m.w.N.). Das Gefahrenabwehrrecht, zu dem auch das Versammlungsrecht zu zählen ist, dient auch dem Schutz der erfassten Rechtsgüter vor Gefahren, die ggf. von unvorsätzlich Handelnden oder gar Schuldunfähigen ausgehen. Ob das in Rede stehende Handeln im Rahmen einer Versammlung im Ergebnis tatsächlich strafrechtlich zu ahnden ist, bleibt daher der abschließenden Bewertung der Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Strafgerichte vorbehalten.
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe durfte die Antragsgegnerin bei Würdigung aller bekannten Umstände voraussichtlich davon ausgehen, dass von der für den 28. April 2022 vom Antragsteller angemeldeten Versammlung zum Thema „Gegen die Diskriminierung von Zitronenlimonade“ aufgrund der beabsichtigten Verwendung von T-Shirts mit dem weißen Aufdruck „mmmhhh Z-itronenlimonade“, wobei der Buchstabe „Z“ überdimensional groß abgedruckt ist, eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt der Unverletzlichkeit der Rechtsordnung ausgeht.
Die Verwendung der vorstehend beschriebenen T-Shirts als Kundgebungsmittel erfüllt nach summarischer Prüfung den objektiven Straftatbestand der Billigung eines Angriffskrieges gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 5 StGB und § 13 VStGB. Strafrechtliche relevante Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich.
Dass die Invasion Russlands in die Ukraine den Tatbestand des Angriffskriegs (§ 13 VStGB) verwirklicht, liegt für den Senat auf der Hand (vgl. hierzu auch Stein, Wann das „Z“ als Symbol jetzt strafbar ist, abrufbar unter https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/ukraine-billigung-straftaten-angriffskrieg-140stgb-z-zeichen/) und wird vom Antragsteller – jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – auch nicht infrage gestellt.
„Billigen“ i. S. v. § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB bedeutet Gutheißen einer konkreten Straftat. Erforderlich ist, wovon auch das Verwaltungsgericht und die Beteiligten ausgehen, die eindeutige, aus sich verständliche Kundgabe eigener Zustimmung, die nach dem Sinn der (u. U. nur schlüssigen) Erklärung, nicht nach der Verwendung bestimmter Worte zu beurteilen ist und sich aus der Form der Darstellung ergeben kann (vgl. Lackner / Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 130 Rn. 8). Dabei kommt es darauf an, dass eine Durchschnittsperson zu der Schlussfolgerung kommen würde, durch dieses Verhalten solle eine positive Bewertung der Straftat zum Ausdruck gebracht werden. Bei einer symbolsprachlichen Äußerung – wie hier im Fall des „Z“ – ist auf eine Durchschnittsperson abzustellen, die die gängigen Bedeutungsmöglichkeiten der Verwendung dieses Symbols kennt (vgl. Stein, a. a. O.). Das „Z“ ist eines von mehreren Zeichen auf Militärfahrzeugen der Streitkräfte Russlands, die seit Februar 2022 an dem russischen Angriff auf die Ukraine beteiligt sind. Das ursprünglich militärische Zeichen wird in der russischen Gegenwartskultur auch in inzwischen abgewandelter Form als Symbol der Unterstützung und zur Staatspropaganda für den Angriffskrieg auf das Nachbarland verwendet. Laut Angaben des russischen Verteidigungsministeriums stehe der Buchstabe „Z” demnach für den russischen Ausdruck „Za Pobedu“, was übersetzt „Auf den Sieg“ bedeutet. Dieser habe sich in Russland zum Symbol der Unterstützung für die russische Armee und Regierung entwickelt, auch viele russische Militärfahrzeuge in der Ukraine sind mit dem Buchstaben versehen (vgl. ‘Z’; Mysterious letter on Russian armor becomes national symbol of support for war, in: Times of Israel vom 9. März 2022 und ,Z‘: on Russia’s tanks and capturing the public’s military mindset, in: France 24 vom 8. März 2022). Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Dies vorangeschickt stellt sich die beabsichtigte Verwendung der beschriebenen T-Shirts bei der Versammlung des Antragstellers aus der maßgeblichen Sicht einer – objektiven – Durchschnittsperson als Billigen im vorstehenden Sinne dar. Aufgrund der optischen Gestaltung des T-Shirt-Aufdrucks – überdimensionale Hervorhebung des Buchstaben „Z“, zudem im Stil der zwischenzeitlich allgemein bekannten typischen, von den russischen Armeekräften verwendeten Form eines groben Pinselstrichs, eingekleidet in eine nach der Darstellungsform deutlich untergeordnete und somit aus größerer Entfernung kaum wahrnehmbare Wortschöpfung „mmmhhh […]-itronenlimonade“ – ist für einen objektiven Betrachter allein das deutlich dominierende „Z“ wahrnehmbar. Dies gilt insbesondere für sich zufällig in der Nähe des Versammlungsortes aufhaltende bzw. diesen lediglich passierende Personen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass eine durchschnittlich informierte Person angesichts der seit Beginn des Angriffs Russlands auf die Ukraine intensiven täglichen medialen Berichterstattung Kenntnis von der Symbolkraft des großen „Z“ besitzt und in Anbetracht der vorstehend beschriebenen T-Shirt-Gestaltung den Eindruck erlangt, dass der Verwender eines solchen T-Shirts damit seine persönliche Überzeugung zum Ausdruck bringt, er billige den Angriffskrieg. Die Eindeutigkeit dieser Wahrnehmung des – zweifellos gewollten – öffentlichkeitswirksamen Einsatzes der T-Shirts durch durchschnittlich informierte Dritte wird entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch das Versammlungsthema „Gegen die Diskriminierung der Zitronenlimonade“ in Frage gestellt. Außenstehende, sich nur zufällig in der Nähe der Versammlung aufhaltende Passanten werden angesichts der verwendeten T-Shirts mit der beschriebenen Gestaltung ohne Weiteres einen Bezug zum Russland-Ukraine-Konflikt und zu einer Billigung durch die T-Shirt-Träger bzw. Versammlungsteilnehmer herstellen. Das Versammlungsthema gerät hierbei in den Hintergrund. Durch die dominierende Wirkung der T-Shirts mit dem überdimensionalen „Z“ tritt die vom Antragsteller angegebene Intention der Versammlung, die darin bestehe, die „inflationäre“ Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verwendung des „Z“-Symbols in Situationen, in denen „ersichtlich keine Befürwortung des russischen Angriffskrieges ausgedrückt werden soll“, zu kritisieren, für eine Durchschnittsperson vielmehr in keiner Weise zutage. Da der Antragsteller die „Z“-Symbolik optisch wahrnehmbar in den Vordergrund stellt, ist aus der maßgeblichen Sicht einer außenstehenden Durchschnittsperson auch nicht erkennbar, dass die Verwendung der T-Shirts – wie der Antragsteller vorgibt – Teil einer sich Mitteln der Parodie bedienenden Protestform ist. Die vom Antragsteller behauptete erkennbare fehlende Ernstlichkeit der „Z“-Symbolverwendung wird gerade nicht hinreichend deutlich.
Vor diesem Hintergrund ist es auch unmaßgeblich, ob der Antragsteller bei der Versammlung anders als bei früheren Versammlungen zu anderen Themen keine Russlandfahne zu verwenden beabsichtigt und auch nicht – jedenfalls nicht ausdrücklich – seine persönliche Meinung zum Russland-Ukraine-Konflikt und dessen Ursachen verbal kundtun wird. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass der Antragsteller allein durch seine fortwährenden Beteuerungen im Rahmen der von ihm veranstalteten Versammlungen, er wolle mit seinen Äußerungen „keinesfalls“ den Angriffskrieg auf die Ukraine gutheißen, den von ihm negierten thematischen Zusammenhang der jeweiligen Versammlung zu dem Konflikt gerade herstellt.
Fehl geht auch der Einwand des Antragstellers, die streitigen Auflagen liefen darauf hinaus, dass er verpflichtet werde, sich ausdrücklich von den russischen Kriegshandlungen zu distanzieren. Die Auflagen zielen nicht darauf ab, es dem Antragsteller zu untersagen, seine Meinung zu dem Konflikt auch öffentlich kundzutun. Vielmehr geht es allein darum, eine Gefahrenlage abzuwenden, die auf die Verwendung des „Z“-Symbols in der beschrieben Weise zurückgeht.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist die nach summarischer Prüfung im objektiven Tatbestand gegebene Billigung eines Angriffskriegs durch die Versammlung des Antragstellers auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Eine Eignung zur Friedensstörung verlangt weniger als die infolge der Billigung eingetretene tatsächliche Störung und wird bei einem Angriff auf den Wertekonsens der Rechtsgemeinschaft bejaht (vgl. Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 140 Rn. 5a m.w.N.). Bei der Billigung eines Angriffskrieges in der hier vorliegenden Art und Weise ist dies ohne Weiteres anzunehmen. Auf die Anzahl der Teilnehmer der Versammlung, auf welche das Verwaltungsgericht abgestellt hat, kommt es hiernach nicht an.
Die streitgegenständlichen Auflagen erweisen sich aller Voraussicht nach auch als verhältnismäßig. Es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, auf welche andere Weise als durch die Untersagung der Verwendung des „Z“-Symbols die drohende Gefahrenlage beseitigt werden könnte, die gerade aus der Symbolverwendung erwächst. In diesem Zusammenhang ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Antragsteller auch ohne die Verwendung des Z-Symbols nicht daran gehindert ist, seine Kritik an der Einstufung der Verwendung des Buchstabens „Z“ durch die Strafverfolgungsbehörden als strafbar zu äußern. Dies ist auch ohne Weiteres über Wortbeiträge oder über die Benennung des Buchstabens „Z“ ohne Hervorhebung als Symbol möglich.
Schließlich führt auch der weitere Einwand des Antragstellers, der Auflage in Ziffer II. Nr. 4 Satz 2 der angefochtenen Verfügung fehle es an der notwendigen Bestimmtheit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 2 VwVfG, nicht zum Erfolg. Wortlaut und Begründung der vorstehenden Auflagenbestimmung lassen ohne Weiteres erkennen, welches Verhalten dem Antragsteller untersagt werden soll. Ob die Verwendung des „Z“-Symbols bei „lebensnaher Auslegung im Gesamtkontext“ – so der Bescheid – eine „Gutheißung des russischen Angriffskriegs zulässt“, betrifft nicht die Bestimmtheit der Verfügung, sondern die Frage, ob die materiell-rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 VersammlG LSA vorliegen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
III. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung folgt der Senat der erstinstanzlichen Entscheidung.
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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