Aktenzeichen M 17 S 16.35317
Leitsatz
1. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung einer vorhandenen Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. (redaktioneller Leitsatz)
2. Erkrankungen können im Kosovo grundsätzlich behandelt werden. Sowohl die primäre, als auch die sekundäre Gesundheitsversorgung ist im Kosovo grundsätzlich gesichert. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit und wurde in der Bundesrepublik Deutschland geboren.
Die Mutter des Antragstellers stellte in Frankreich am 3. September 2012 einen Asylantrag, der von den französischen Behörden vollumfänglich abgelehnt wurde. Sie reiste in der Folge am … November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellte am 2. Dezember 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Mit am 5. Oktober 2016 zugestellten Bescheid vom 4. August 2016 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), und forderte die Antragstellerin zum Verlassen des Bundesgebiets innerhalb einer Woche auf, anderenfalls würden sie in den Kosovo abgeschoben (Nr. 3). Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 (M 17 S 16.33436) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Mutter des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin ab. Der Asylantrag des Vaters wurde nach Angaben des Bundesamtes mit Bescheid vom 10. März 2016 bestandskräftig abgelehnt.
Am … August 2016 zeigte die Regierung von Oberbayern dem Bundesamt die Geburt des Antragstellers an. Das Bundesamt teilte seinen Eltern mit Schreiben vom 8 August 2016 mit, der Asylantrag des Antragstellers gelte gemäß § 14a Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG als gestellt, diese wurden dazu aufgefordert, schriftlich zu eigenen Asylgründen des Kindes Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör zum Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde den gesetzlichen Vertretern mit Aufforderung zur Stellungnahme am 08 August 2016 gewährt. Eine Äußerung ging dem Bundesamt bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht zu.
Mit Bescheid vom 25. November 2016, zugestellt am 2. Dezember 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 2), lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz als unbegründet ab (Nr. 3) und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller ist kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Eine konkret drohende individuelle und begründete Furcht vor Verfolgung wurde für den Antragsteller nicht geltend gemacht. Eine erlittene Vorverfolgung kann angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller im Bundesgebiet geboren wurde und sich zu keiner Zeit in Kosovo aufgehalten hat, nicht vorliegen.
Aus den Vorträgen der Eltern seien keine Umstände ersichtlich, die sich auf den Antragsteller auswirken könnten. Daher sei auch den Vorträgen der Eltern keine Verfolgungshandlung oder ein Verfolgungsgrund für den Antragsteller zu entnehmen.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Den Vorträgen der Eltern sei auch keine Gefahr eines ernsthaften Schadens für den Antragsteller im Falle einer Rückkehr zu entnehmen.
Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG sei ein Asylantrag für einen nach dem Asylgesetz handlungsunfähigen Ausländer als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn er gestellt worden sei oder nach § 14 a AsylG als gestellt gelte, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.
Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von den Antragstellern ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Eine Rückkehr sei für den Antragsteller insofern zumutbar. Dem Antragsteller drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben.
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate sei im vorliegenden Fall angemessen, denn der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei im vorliegenden Fall angemessen.
Mit seiner am 9. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Klage beantragt der Antragsteller durch seine Eltern, den Bescheid vom 25. November 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen. Zudem wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Den Eltern drohe im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Sie seien von einer kriminellen Organisation über längere Zeit bedroht, angegriffen und erpresst worden. Außerdem drohe ihnen im Heimatstaat eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Bei einer Rückkehr in den Kosovo würden sie kein Dach über dem Kopf finden und bezahlen können. Sie würden sicher obdachlos sein da ihr Haus zerstört worden sei. Für den Antragsteller als Kleinkind bestehe daher konkrete Gefahr für seine Gesundheit und seine gesamte Entwicklung. Falls er im Kosovo erkranke, hätten sie in ihrer Situation auch keinen Zugang zu medizinischer Hilfe, da sie über kein Einkommen verfügten.
Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 die Behördenakte und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren M 17 K 16. 35316 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
I. Der Antrag ist unzulässig, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 6 des Bescheids beantragt wird.
In dieser Nummer wird lediglich das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zeitlich befristet. Der Antrag ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Denn die schlichte Aufhebung der Nr. 7 des Bescheids aufgrund einer Anfechtungsklage bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beträfen lediglich die getroffene Befristungsentscheidung als solche, so dass ein erfolgreiches Rechtsmittel zur Folge hätte, dass das – unmittelbar kraft Gesetz geltende – Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde. Die Rechtsstellung des Antragstellers wäre somit nicht verbessert. Das Ziel einer kürzeren Befristung der gesetzlichen Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG müsste, ebenso wie die (vorläufige) Erteilung einer Betretenserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG, im Wege der Verpflichtungsklage bzw. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über einen Antrag nach § 123 VwGO erstritten werden (vgl. NdsOVG, B.v. 14.12.2015 – 8 PA 199/15 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 12.1.2016 – M 21 S 15.31689 – UA S. 8; VG Ansbach, B.v. 20.11.2015 – AN 5 S 15.01667 – juris Rn. 2; B.v. 18.11.2015 – AN 5 S 15.01616 – UA S. 2; VG Aachen, B.v. 30.10.2015 – 6 L 807/15.A – juris Rn. 8; Funke/Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Stand Dezember 2015, § 11 Rn. 183, 190, 193, 196; a.A. wohl VG München, U.v. 9.12.2015 – M 2 K 15.31158 – UA S. 14).
II. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).
1. Gemäß Art. 16a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht – wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht – und ob dieser weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 2.5.1984 – 2 BvR 1413/83 – BVerfGE 67, 43). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) und die Voraussetzungen des § 3 AsylG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S.v. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.), was nach ständiger Rechtsprechung aber nicht anzunehmen ist, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196).
2. An der Rechtmäßigkeit der insoweit vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen bestehen hier keine derartigen ernstlichen Zweifel.
2.1 Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet bereits deswegen aus, weil der Antragsteller auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG).
Aber auch ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtlinge rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar.
Das Gericht folgt daher der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).
2.2 Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u. a. – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Antragsteller nicht dargetan. Eine ernsthafte Erkrankung des Antragstellers ist nicht behauptet.
Im Übrigen können Erkrankungen im Kosovo auch grundsätzlich behandelt werden. Laut Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 9. Dezember 2015 (S. 21ff.) ist die Gesundheitsversorgung im Kosovo grundsätzlich gesichert. Die primäre Grundversorgung, das heißt die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal, erfolge in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert würden. Die dafür erforderlichen Mittel würden vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Die sekundäre Versorgung sei in den Regionalkrankenhäusern und die tertiäre Gesundheitsversorgung in der Universitätsklinik Pristina gewährleistet, wobei die Bettenkapazität zur stationären Behandlung ausreichend sei. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums habe für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. € betragen. Dies reiche für eine einfache Gesundheitsversorgung.
Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine eventuell erforderliche medizinische Behandlung im Kosovo tatsächlich oder finanziell nicht zugänglich wäre.
2.3 Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.
Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
…