Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichte, Ersatzzustellung, Postzustellungsurkunde, Entziehung der Fahrerlaubnis, Antragsgegner, Fahreignungs-Bewertungssystem, Zustellungsempfänger, Deutsche Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnis-Verordnung, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Fahreignungsregister, Prozeßbevollmächtigter, Streitwertfestsetzung, Wohnanschrift, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Aufschiebende Wirkung, Anordnung des Sofortvollzugs, Beschwerde des Antragstellers, Ordnungsgemäße Zustellung, Kraftfahrer

Aktenzeichen  11 CS 20.2979

Datum:
26.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 4157
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1, Abs. 5
StVG § 4 Abs. 5 S. 1
ZPO § 180 S. 1, § 182 Abs. 1, Abs. 2, § 418 Abs. 1
VwZVG Art. 9

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 10 S 20.2011 2020-11-17 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragssteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L. Die ihm am 13. November 2015 in den USA erteilte Fahrerlaubnis wurde am 7. November 2018 in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben.
Mit Schreiben vom 6. März 2020 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Erreichens von vier Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 verwarnte sie ihn wegen Erreichens von sechs Punkten. Die Schreiben wurden jeweils laut Postzustellungsurkunde in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass für den Antragsteller nunmehr acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien. Daraufhin hörte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom selben Tag, das an seine gemeldete Wohnanschrift gerichtet war, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Mit Schreiben vom 6. August 2020 zeigte der Prozessbevollmächtigte die Vertretung des Antragstellers unter Angabe von dessen aktueller Wohnanschrift an. Mit Schreiben vom 3. September 2020 machte er geltend, es handle sich um einen atypischen Sachverhalt. Der Antragsteller sei als kleines Kind mit seinen Eltern in die USA ausgewandert und dort sozialisiert worden. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen. Als Erwachsener sei er zunächst allein nach Deutschland zurückgekehrt. Es handle sich jeweils um relativ geringfügige Zuwiderhandlungen. Der Antragsteller sei beruflich auf seinen Führerschein angewiesen. Auch bei Erreichen von acht Punkten gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das sogenannte Übermaßverbot. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis würde gegen diese Grundsätze verstoßen.
Mit Bescheid vom 14. September 2020 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs und der Androhung unmittelbaren Zwangs auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Dem kam der Antragsteller am 24. September 2020 nach.
Am 28. September 2020 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben und beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Antragsteller ließ bestreiten, dass ihm die Ermahnung und die Verwarnung wirksam zugestellt worden seien. Aus den ersten Seiten der Behördenakte ergebe sich als Anschrift des Antragstellers „…“. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Zustellung dieser Schreiben unter der Anschrift „…“ versucht worden sei.
Nach einem Melderegisterauszug vom 30. September 2020 ist der Antragsteller seit 17. Dezember 2019 unter seiner gegenwärtigen Wohnanschrift gemeldet, vormals unter der ebenfalls in den Akten verzeichneten Anschrift … … … … … … …
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss 17. November 2020 ab. Der Antrag, der dahin ausgelegt werde, dass er sich nicht gegen die in der Hauptsache erledigte Zwangsmittelandrohung richte, sei zulässig, jedoch unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG seien erfüllt, weil der Antragsteller aufgrund mehrerer Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr einen Punktestand von mehr als acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem erreicht habe und die Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 StVG ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei auf den Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit abzustellen, hier auf die seit 18. Juli 2020 rechtskräftig geahndete Tat vom 20. April 2020, die mit zwei Punkten bewertet worden sei. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG ermahnt und verwarnt. Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers die ordnungsgemäße Zustellung der Schreiben vom 6. März und 25. Mai 2020 bestreite, könne er damit nicht durchdringen. Sie seien ausweislich der Postzustellungsurkunden ordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 VwZVG i.V.m. § 180 ZPO zugestellt worden. Mit der Einlegung in den Briefkasten gelte das Schriftstück als zugestellt. Die Postzustellungsurkunde begründe als amtliche Urkunde den vollen Beweis über die darin bezeugten Tatsachen. Das Vorbringen, mit dem der Antragsteller seinen Eilantrag begründet habe, sei nicht geeignet, die erfolgten Zustellungen infrage zu stellen. Ausweislich des Melderegisterauszugs sei er vor dem 17. Dezember 2019 unter der in den Akten verzeichneten vormaligen Wohnanschrift gemeldet gewesen. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Bevollmächtigte im Rahmen seiner Erwiderung vom 3. September 2020 die angeblich nicht erfolgten Zustellungen der Ermahnung und der Verwarnung nicht erwähnt habe. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG sei zwingend. Die Antragstellerin habe keinerlei Ermessensspielraum. Billigkeitserwägungen wie die Angewiesenheit auf den Führerschein – auch zur Berufsausübung – könnten keine Berücksichtigung finden. Demgemäß bleibe auch der Eilantrag gegen die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ohne Erfolg. Die schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge den rechtlichen Anforderungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, zu deren Begründung er vorträgt, es könne aufgrund des vom Gesetzgeber angewandten Prinzips der strengen Förmlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ermahnung und Verwarnung dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung die Räume sind bzw. der Raum ist, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebe und insbesondere schlafe. Diese Voraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der Zustellung definitiv nicht vorgelegen und seien von der Antragsgegnerin nicht unter Beweis gestellt bzw. glaubhaft gemacht worden. Auf eine weitere Meldeadresse des Antragstellers komme es vor diesem Hintergrund überhaupt nicht an. Ebenso wenig komme es darauf an, dass der Bevollmächtigte die formal fehlerhaften Zustellungen in dem Schreiben vom 3. September 2020 nicht erwähnt habe. Entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts entspreche auch die Begründung des Sofortvollzugs nicht den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der in diesem Zusammenhang zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beschäftige sich mit dem Entzug einer Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung. Es werde nicht dargelegt, weshalb durch den sofortigen Vollzug die Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer reduziert würden. Es stehe keinesfalls fest, dass dem Antragsteller die erforderliche Kraftfahreignung fehle. Hierbei handle es sich allenfalls um eine Fiktion, die aber erschüttert sei, weil die Ermahnung und Verwarnung als nicht ordnungsgemäß zugestellt anzusehen seien, weshalb sie auch keine Warnfunktion hätten entfalten können.
Die Antragsgegnerin nahm unter Bezug auf ihre Klage- und Antragserwiderung dahingehend Stellung, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ermahnung und der Verwarnung unter seinem gegenwärtigen Wohnsitz gemeldet gewesen sei. Nach dem beigefügten SAP-Auszug des Kassen- und Steueramts habe der Antragsteller die ihm unter dieser Anschrift zugestellten Kostenrechnungen für die Ermahnung und Verwarnung beglichen. Er müsse sie also erhalten haben. Darüber hinaus habe er zu keiner Zeit dargelegt, wo er denn tatsächlich wohnen oder gewohnt haben solle, wenn nicht unter der gegenwärtigen Meldeadresse. Dass er im Dezember 2019 umgezogen und die alte Adresse noch in den Akten zu finden sei, sei für die mehrere Monate nach der Ummeldung erfolgten Zustellungen ohne Belang. Der Antragsteller habe bei seiner Ummeldung am 30. Dezember 2019 dem Einwohnermeldeamt eine Wohnungsgeberbescheinigung unter seiner neuen Anschrift vorgelegt, die ggf. nachgereicht werden könne. Die Aussage des zitierten Senatsbeschlusses zur Begründung der Vollzugsanordnung betreffe alle Kraftfahrer, unabhängig davon, ob sie zusätzlich zur Personenbeförderung berechtigt seien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Aus den vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen oder wiederherzustellen wäre.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), im Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl I S. 1653), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 40 i.V.m. Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – vom 13.12.2010 [BGBl I S. 1980], im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.2019 [BGBl I S. 2008], zum Teil in Kraft getreten zum 1.6.2020) ergeben. Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegliche Vermutung (BVerwG, U.v. 25.9.2008 – 3 C 21.07 – BVerwGE 132, 57 = juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2005 – DAR 2014, 281 = juris Rn. 13; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 32, 76, 100), die bis zu dem in der Regel durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führenden Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung gilt (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG). Die Entziehung der Fahrerlaubnis, für die der Behörde kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 StVG).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb rechtswidrig, weil die ihr gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG vorgelagerten Stufen der Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) und Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden wären. Mit dem Einwand, die Antragsgegnerin habe nicht glaubhaft gemacht oder nachgewiesen, dass er im jeweiligen Zeitpunkt der Zustellung unter seiner seit 17. Dezember 2019 amtlich gemeldeten Wohnanschrift tatsächlich gelebt habe, kann der Antragsteller nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass ihm die beiden Schreiben vom 6. März und 25. Mai 2020 ordnungsgemäß unter dieser Anschrift zugestellt worden sind.
Die Antragsgegnerin hat sich nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungs zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) für die Bekanntgabe durch förmliche Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde entschieden, für deren Ausführung die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend gelten (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Hiernach kann das zuzustellende Schriftstück in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, wenn der Zusteller – wie hier -den Zustellungsempfänger am Zustellungsort im Sinne von § 178 Abs. 1 ZPO nicht persönlich antrifft und keine Ersatzzustellung gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO vornehmen kann (§ 180 Satz 1 ZPO). Nach § 180 Satz 2 ZPO gilt das Schriftstück mit der Einlegung in den Briefkasten an dem vom Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks vermerkten Datum (§ 180 Satz 3 ZPO) als zugestellt. Zum Nachweis der Zustellung dient eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular (§ 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sofern sie die nach § 182 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 bis 8 ZPO erforderlichen Angaben enthält.
Die in der Behördenakte enthaltenen Postzustellungsurkunden entsprechen diesen Vorgaben, was der Antragsteller auch nicht bestreitet. Soweit er pauschal bestreitet, in der seit dem 17. Dezember 2019 ununterbrochen amtlich gemeldeten Wohnung zum Zeitpunkt der jeweiligen Zustellung tatsächlich gelebt zu haben, ist damit die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung nicht dargetan.
Insofern trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO voraussetzt, dass der Zustellungsempfänger die Wohnung, an der der Zustellversuch vorgenommen wurde, auch tatsächlich nutzt (vgl. BGH, U.v. 16.6.2011 – III ZR 342/09 – BGHZ 190, 99 = juris Rn. 13; U.v. 14.9.2004 – XI ZR 248/03 – NJW-RR 2005, 415 = juris Rn. 14 jeweils m.w.N.), wofür nicht erforderlich ist, dass er dort seinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB hat oder amtlich gemeldet ist (vgl. BGH, B.v. 4.6.1997 – XII ARZ 13/97 – NJW-RR 1997, 1161 = juris Rn. 7). Der bloße, ihm zurechenbare Rechtsschein, unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung zu unterhalten, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht (BGH, U.v. 16.6.2011 a.a.O. Rn. 14).
Gibt der Zustellungsempfänger seine Wohnung allerdings auf, ist hierfür nicht allein auf die bloße Absicht abzustellen. Vielmehr muss sein Wille zur Wohnungsaufgabe zumindest für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter nach außen erkennbaren Ausdruck gefunden haben, weil sonst Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden (BGH, B.v. 22.10.2009 – IX ZB 248/08 – NJW-RR 2010, 489 = juris Rn. 14; U.v. 14.9.2004 a.a.O.).
Derartige Anhaltspunkte hat der Antragsteller weder vorgetragen noch sind sie nach Aktenlage sonst ersichtlich. Vielmehr sind ihm während des behördlichen Verfahrens einige Schreiben mit Erfolg an diese Anschrift übermittelt worden, die auch sein Prozessbevollmächtigter im Schreiben vom 6. August 2020 als aktuelle Wohnanschrift benannt hat. Weiter liegt in Form der beiden Postzustellungsurkunden ein beweiskräftiges Indiz dafür vor, dass er auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellungen unter der Zustelladresse tatsächlich gewohnt hat, auch wenn sich die Beweiskraft der Urkunden gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO hierauf nicht erstreckt. Die indizielle Wirkung der Ersatzzustellung kann nur dadurch entkräftet werden, dass objektive Umstände oder der Vortrag des Zustellungsempfängers hinreichende Zweifel an der Annahme begründen, die Zustellungsadresse sei seine Wohnung (BGH, B.v. 17.2.1992 – AnwZ (B) 53/91 – NJW 1992, 1963 = juris Rn. 9). Der Zustellungsempfänger muss folglich plausibel und schlüssig darlegen, dass er die ursprüngliche Wohnung aufgegeben und an einem anderen Ort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat (vgl. BGH, B.v. 17.2.1992 a.a.O.; U.v. 13.10.1993 – XII ZR 120/92 – NJW-RR 1994, 564 = juris Rn. 11; BVerfG, B.v. 5.10.1996 – 2 BvR 2195/95 – NStZ-RR 1997, 70 = juris Rn. 9; B.v. 3.6.1991 – 2 BvR 511/89 – NJW 1992, 224 = juris Rn. 17 f.; BayVGH, B.v. 13.12.2017 – 11 CS 17.2098 – juris Rn. 13; OVG NW, B.v. 26.9.2012 – 16 E 1300/11 – juris Rn. 4; OLG SH, U.v. 15.2.2018 – 5 U 116/17 – SchlHA 2020, 322 = juris Rn. 25 jeweils m.w.N.). Dabei hat der Betroffene regelmäßig den anderweitigen Ort seines Lebensmittelpunktes offenzulegen. Im Übrigen richtet sich das Maß der gebotenen Substantiierung nach den Umständen des Einzelfalls (BVerfG, B.v. 3.6.1991 a.a.O. Rn. 18).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verhält es sich folglich nicht so, dass die Antragsgegnerin Tatsachen aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen hätte, namentlich, wo er zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich gewohnt und insbesondere geschlafen hat. Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellungsort nicht gewohnt zu haben, kann erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht (OVG NW, B.v. 26.9.2012 a.a.O.). Hier fehlt es indes an jeglichem substantiierten Vortrag. Die Antragsgegnerin hält dem Antragsteller zu Recht vor, dass er zu einer angeblichen anderen Wohnung im März und Mai 2020 keinerlei (nachprüfbare) Angaben gemacht hat.
Im Übrigen wäre eine eventuell nicht ordnungsgemäße Ersatzzustellung der Ermahnung und Verwarnung auch gemäß Art. 9 VwZVG geheilt, weil davon auszugehen ist, dass sie dem Antragsteller tatsächlich zugegangen sind. Dafür spricht insbesondere, dass er die ihm an die fragliche Wohnanschrift zugesandten Kostenrechnungen beglichen hat.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung insoweit kaum die Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) erfüllt, greift auch der gegen die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung gerichtete Einwand nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Oberverwaltungsgerichte gefolgt, wonach insoweit kein besonderes öffentliches Interesse, das über das die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigende Interesse hinausgeht, erforderlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 – 11 CS 19.1434 – juris Rn. 20 m.w.N.). Denn einem nicht fahrgeeigneten Kraftfahrer kann im Hinblick auf die damit für die Allgemeinheit verbundenen erheblichen Gefahren die Fahrerlaubnis ungeachtet des Gewichts seines persönlichen Interesses an der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Entziehungsbescheids belassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 a.a.O. m.w.N.). Es liegt auf der Hand und braucht nicht weiter dargelegt zu werden, dass der sofortige Ausschluss eines nicht fahrgeeigneten Kraftfahrers von der Teilnahme am Straßenverkehr die Risiken für andere Verkehrsteilnehmer reduziert. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass der Senat in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 7. September 2020 (11 CS 20.1436 – juris Rn. 20), die die Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zum Gegenstand hatte, auf die allgemein für alle Kraftfahrer geltende Rechtsprechung Bezug genommen hat. Im Übrigen kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung des Sofortvollzugs nicht an, da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2019 a.a.O. m.w.N.).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5, 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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