Verwaltungsrecht

Verweis auf die Gründe eines Gerichtsbescheids im Asylverfahren

Aktenzeichen  RN 9 K 17.34528

Datum:
19.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4365
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 84 Abs. 4

 

Leitsatz

Ergibt die mündliche Verhandlung nichts Neues, so kann das Gericht auf die Gründe eines Gerichtsbescheids verweisen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 84 Abs. 4 VwGO). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 23. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Diese haben keinen Anspruch auf einen Schutzstatus im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Zur Sach- und Rechtslage hat die mündliche Verhandlung nichts Neues ergeben (§ 77 Abs. 1 AsylG). Das Gericht folgt den Gründen des Gerichtsbescheids vom 2. Oktober 2017 angefochtenen Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 84 Abs. 4 VwGO.).
Danach war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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