Verwaltungsrecht

Voraussetzungen für Zuerkennung subsidiären Schutzes in Süd- und Zentralsomalia

Aktenzeichen  20 ZB 17.31604

Datum:
13.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 132518
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 78 Abs. 3 Nr. 1

 

Leitsatz

1 Für die im Rahmen von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG zu treffende Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Zielort der Abschiebung ist dabei seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird; es kommt weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt (BVerwG BeckRS 2009, 39593). (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 In Somalia ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass eine gebietsabdeckende Gefahrenlage in Süd- und Zentralsomalia nicht besteht (wie BayVGH BeckRS 2017, 114323). (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 In der Region Mogadischu besteht im Falle eines gesunden jungen männlichen Angehörigen des Mehrheitsclans die für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrendichte nicht (wie BayVGH BeckRS 2017, 119883). (Rn. 4) (red. LS Clemens Kurzidem)

Verfahrensgang

W 4 K 17.30042 2017-09-12 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist unbegründet, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht gegeben ist.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage,
ist in Süd- und Zentralsomalia aufgrund der aktuellen Auskunftslage ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gegeben, der nach wertender Betrachtung so verdichtet ist, dass jede Zivilperson unabhängig von individuellen Gefahr erhöhenden Umständen einer ernsthaften individualisierten Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist,
hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, weil sich diese Frage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellt und im Übrigen hinsichtlich des Herkunftsortes des Klägers (Mogadischu) geklärt ist. Für die im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu treffende Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr abzustellen. Für die Frage, welche Region als Zielort seiner Rückkehr anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Zielort der Abschiebung ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9.08 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 – C-465/07 [Elgafaji]; zum Ganzen OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29). Im Falle Somalias ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris) und den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln davon auszugehen, dass eine derartige gebietsabdeckende Gefahrenlage in Süd- und Zentralsomalia nicht besteht. Vielmehr ist grundsätzlich hinsichtlich der Herkunftsorte und Herkunftsprovinzen zu unterscheiden und zu ermitteln. Deswegen geht das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass im Falle des Klägers auf die Region Mogadischu abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, U.v. 23.3.2017 – 20 B 15.30110 – juris; U.v. 28.3.2017 – 20 B 15.30204) ist die erforderliche Gefahrendichte im Falle eines gesunden jungen männlichen Angehörigen eines Mehrheitsclans wie dem Kläger nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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