Verwaltungsrecht

vorläufiger Rechtsschutz, Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis, Ungültigkeitserklärung und Einzug der jagdrechtlichen Erlaubnis, Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften

Aktenzeichen  AN 16 S 21.01080

Datum:
2.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 21834
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 2b, 36, 45 Abs. 2 S. 1, 46
AWaffV § 13
BJagdG §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 18 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 11.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Waffenbesitzkarten und des Einzugs seines Jagdscheins.
Der Antragsteller ist Jagdscheininhaber und Eigentümer von dreizehn erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Er ist seit 1991 Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten sowie eines Jagdscheins.
Am 13. November 2020 führten Vertreter des Landratsamts eine unangekündigte Waffen- und Tresorkontrolle beim Antragsteller durch. Dieser führte die beiden Beamten zu seinem Tresor, der durch Kellereinlagerungen verstellt war. Nach dem Öffnen des Waffenschranks stellten die Landratsamtsmitarbeiter fest, dass zwölf Waffen ordnungsgemäß darin verwahrt wurden. Nach der fehlenden dreizehnten Waffe, einer Einzelladerflinte Kaliber 9 mm Flobert, Nr. 970371 der Marke Anschütz, befragt, erklärte der Antragsteller, er habe diese kürzlich in seine neben dem Wohnhaus befindliche Werkstatt gebracht. Obwohl die Kontrolleure ihn darauf hinwiesen, dass er sie nicht allein holen dürfe, da die Lagersituation rechtlich relevant sei, verließ der Antragsteller unverzüglich den Tresorraum und begab sich in Richtung der Werkstatt, ohne auf die Aufforderung der Kontrolleure, auf sie zu warten, zu reagieren.
Die Mitarbeiter des Landratsamts folgten ihm, verloren ihn jedoch kurzzeitig aus den Augen und erblickten ihn erst wieder in der Tür der Werkstatt stehend mit der besagten fehlenden Einzelladerflinte in der Hand. Die Kontrolleure betraten daraufhin die Werkstatt und stellten fest, dass sich in dieser kein Waffenschrank befand.
Nach Anhörung des Antragstellers erließ das Landratsamt am 19. Mai 2021 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form der Waffenbesitzkarten Nr. 11/11, Nr. 42/91 sowie Nr. 97/07 widerrufen wurden (Ziffer 1 des Bescheids) und die jagdrechtliche Erlaubnis Nr. 37/20 für ungültig erklärt und eingezogen wurde (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde der Antragsteller verpflichtet, die in Ziffern 1 und 2 bezeichneten Erlaubnisse spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids dem Landratsamt zu übergeben. Der Antragsteller wurde weiterhin verpflichtet, seine Feuerwaffen und Munition spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu übergeben oder diese durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen (Ziffer 4). Für den Fall, dass die in Ziffern 3 und 4 des Bescheids enthaltenen Verpflichtungen nicht fristgerecht erfüllt werden, wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- Euro pro Erlaubnis und in Höhe von 500,- Euro pro Waffe angedroht (Ziffer 5). Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 4 des Bescheids angeordnet (Ziffer 6) und eine Gebühr von 200,- Euro festgesetzt (Ziffer 7). Begründet wurde der Bescheid mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers, die aus dem Vorgang vom 13. November 2020 abgeleitet wurde. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2021 erhebt der Antragsteller Klage gegen diesen Bescheid und begehrt vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, die Kontrolleure hätten ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, dass er die Kontrolle wegen möglicher Infektionsgefahren aufgrund der bestehenden Pandemie nicht hätte durchführen lassen müssen. Es treffe zu, dass der Weg zum Tresor im Haus wegen Umbau- und Umräumearbeiten nicht frei zugänglich gewesen sei. Er habe aber nicht, wie im Bescheid angegeben, „minutenlang umräumen“ müssen, sondern es seien maximal zwei Einrichtungsgegenstände im Weg gestanden. Wegen der unangekündigten Kontrolle und Pandemie sei er aufgeregt und nervös gewesen. Seine Aussage, die Waffe kürzlich zum Einölen in den Schuppen gebracht zu haben, habe er im Rahmen der Anhörung schriftlich dahingehend konkretisiert, dass er die besagte, nicht funktionierende Waffe am Morgen des 13. November 2020 um ca. 11:00 Uhr aus dem Waffenschrank genommen habe, um sie in seiner massiv gemauerten und mit einer absperrbaren Metalltüre versehenen Werkstatt zu reparieren und einzuölen. Die Einrichtungsgegenstände habe er wegen Platzmangels wieder auf den Weg zum Tresor gestellt. Die Werkstatt habe er um ca. 13:00 Uhr verlassen und eine Mittags-/Kaffeepause im Wohnhaus gemacht. Dabei habe er die Werkstatttür versperrt und den einzigen dafür existierenden Schlüssel in die Hosentasche gesteckt. Er könne den genauen Wortlaut des Gesprächs mit den Kontrolleuren weder bestätigen noch bestreiten, aber nach seiner Ansicht habe er sich nicht fluchtartig vom Tresorraum entfernt. Nachdem das Fehlen der Waffe von den Kontrolleuren moniert worden sei, sei seine Aufregung und Nervosität noch größer gewesen, weshalb er instinktiv versucht habe, diese so schnell wie möglich bereitzustellen. Er habe die Waffe aus der versperrten Werkstatt geholt. Es könne zutreffen, dass sie wegen der fehlenden Beendigung der Reparatur noch nicht eingeölt gewesen sei. Die im Bescheid aufgestellte Behauptung, die Werkstatt sei höchstwahrscheinlich nicht abgeschlossen gewesen, entbehre jeder Grundlage. Soweit in diesem Zusammenhang auf die kurze Zeitspanne, in der ihn die Mitarbeiter des Landratsamts nicht gesehen hätten, verwiesen werde, könne dies nicht als Argument dienen, weil sich die Waffe in der Werkstatt nicht in einem Waffenschrank befunden habe. Es treffe nicht zu, dass er die Waffe außerhalb eines dafür vorgesehenen Behältnisses verwahrt habe. Er habe diese lediglich zur Reparatur in die absperrbare Werkstatt verbracht und diese nur wegen der Mittagspause verlassen und versperrt. Die im Bescheid vorgenommene Abwägung sei einseitig, weil die Ausübung der Jagd kein reines Hobby darstelle, sondern auch dem Naturschutz, dem Schutz des Waldes und der Bekämpfung von Tierseuchen diene. Würde von ihm ein Risiko für Leib und Leben für die Allgemeinheit ausgehen, hätte man folgerichtig sofort reagieren müssen. Der Bescheid verstoße auch gegen das Übermaßverbot, weil er zeitlich nicht begrenzt sei. Dabei habe das Landratsamt ihm vor Bescheidserlass angeboten, bei einer freiwilligen Abgabe der Waffen und Erlaubnisse die „waffenfreie Zeit“ auf 2,5 Jahre festzusetzen. Es liege allenfalls ein leichter Verstoß vor, während ihm ein Fall aus dem Landkreis bekannt sei, bei dem ein schwerer Verstoß lediglich mit einem sogenannten „Fahrtenbuch für Waffen“ geahndet worden sei. Auch wenn es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe, sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier nicht beachtet worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 19. Mai 2021 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags und verweist auf die Ausführungen im Anhörungsverfahren und im Bescheid vom 19. Mai 2021. Die Ausführungen zur Pandemie seien unbehelflich. Die gesetzlichen Zuverlässigkeitsregeln des Waffen- und Jagdgesetzes würden explizit nur Zeiträume von fünf oder zehn Jahren ab Rechtskraft als Unzuverlässigkeitszeitraum ausweisen. Der Antragsteller habe daher die Möglichkeit, einen erneuten Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu stellen, jedoch werde eine 5-jährige Waffenabstinenz bei ihm als notwendig angesehen, weil er sich weiterhin uneinsichtig gegenüber seinem Fehlverhalten zeige.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte sowie der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die als Prozessvoraussetzung erforderliche Statthaftigkeit des Antrags gegeben.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich im Hinblick auf den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse (Ziffer 1 des Bescheids) aus § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO, da der darin verfügte Widerruf kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG). Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG) und die Erhebung der Bescheidsgebühr unter Ziffer 6 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Im Hinblick auf die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids ist der Antrag statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, weil das Landratsamt insoweit die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hat (§ 80 Abs. 4 VwGO).
Auch im Übrigen bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags keine rechtlichen Bedenken.
2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen, wie hier, die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes kraft Gesetzes besteht oder angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2020 – 7 VR 5.20 u.a. – juris Rn. 8; B.v. 16.9.2014 – 7 VR 1.14 – NVwZ 2015, 82 = juris Rn. 10). Bei offenen Erfolgsaussichten findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – BVerwGE 123, 241 = juris Rn. 12).
In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheides der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben, einzuräumen. Denn der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Mai 2021 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtmäßig.
2.1 Der unter Ziffer 1 des Bescheides verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist voraussichtlich trotz der bestehenden, im Hauptsacheverfahren ggf. noch zu klärenden Unklarheiten über den tatsächlichen Geschehensablauf, rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – hier die im Bescheid aufgeführten Waffenbesitzkarten des Antragstellers (§ 10 Abs. 1 WaffG) – zwingend zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung einer Erlaubnis hätten führen müssen. Letzteres ist dann der Fall, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht (mehr) gegeben sind, unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dann, wenn die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne von § 5 WaffG entfallen ist. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 2b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahrt werden. An die von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geforderte Prognose dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – BayVBl 2015, 463 = juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG a.a.O.).
Danach hat das Landratsamt zu Recht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht, die zwingend den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse nach sich zieht. Denn aufgrund der Erkenntnisse bei der Kontrolle am 13. November 2020 liegen ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller in Einzelfragen der Darstellung des Vorgangs durch die Behörde widerspricht, Tatsachen vor, die es hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Antragsteller seine Waffen nicht sorgfältig verwahrt. Die Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition folgen aus § 36 WaffG (BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn.16 m.w.N.). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 muss der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder unbefugte Dritte sie an sich nehmen können. Näheres ist in § 13 der allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) geregelt. Danach hat die Aufbewahrung der hier im Raum stehenden erlaubnispflichtigen Einzelladerflinte grundsätzlich in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 mit dem sich aus § 13 Abs. 2 AWaffV ergebenden Widerstandsgrad zu erfolgen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV). Nachdem die Waffe, wie der Antragsteller selbst einräumt, offen in der Werkstatt lag, hat er damit gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition verstoßen. Dieser Umstand rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür bietet, seine Waffen und Munition künftig stets ordnungsgemäß aufzubewahren. Bei den Aufbewahrungsvorschriften handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, die der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Verstößt ein Waffenbesitzer gegen diese Vorgaben, ist alleine das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient (BayVGH, B.v. 7.7.2015 – 21 ZB 14.2690 – juris Rn.10).
Die Rüge des Antragstellers, er sei nicht darüber belehrt worden, dass er während der Pandemie keine Kontrolle dulden müsse, geht fehl. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG hat der Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten aus § 36 Abs. 1 WaffG den Zutritt zu den Räumen zu gestatten. Diese Pflicht besteht auch im derzeitigen Pandemiegeschehen. Dass die Kontrolleure die Vorgaben zum Infektionsschutz nicht eingehalten hätten, kann dem Vortrag des Antragstellers nicht entnommen werden.
Die Behauptung des Antragstellers, er habe die Waffe ordnungsgemäß aufbewahrt, weil er diese in der Werkstatt eingesperrt habe, zu der nur er einen Schlüssel besitze, führt ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag der Wahrheit entspricht, zu keinem anderen Ergebnis. Auch wenn die Werkstatt über eine Metalltür verfügt, ist sie damit nicht vergleichbar gesichert wie die in § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AWaffV vorgesehenen Behältnisse. Angesichts der gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften, die einen einheitlichen und effizienten Vollzug des Waffengesetzes sicherstellen sollen (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 74), ist es nicht dem Belieben des jeweiligen Waffenbesitzers überlassen, auf welche Weise er dafür Sorge trägt, dass seine Waffen und Munition sicher aufbewahrt sind (BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 ZB 15.2434 – juris Rn. 15). Das Vorbringen des Antragstellers belegt jedoch seine fehlende Einsicht, die ein weiteres Indiz für die Unzuverlässigkeitsprognose des Landratsamtes ist.
Der Einwand des Antragstellers, er habe die Waffe erst am Vormittag des 13. November 2020 aus dem Waffenschrank geholt, um sie in der Werkstatt zu reparieren und einzuölen, greift nicht durch. Ungeachtet des Umstands, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung wenig wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller trotz der behaupteten Absicht, die Waffe unmittelbar nach der Reparatur wieder in den Waffenschrank zu legen, diesen mit Einlagerungsgegenständen verstellte, hat er selbst eingeräumt, dass er die Flinte in der Werkstatt liegen ließ, während er sich zur Mittagspause ins Wohnhaus begeben hat. Wie oben ausgeführt, stellt dies einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften des Waffenrechts dar. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 ZB 15.2434 – juris Rn. 20). Es ist auch nicht maßgeblich, ob aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall eine andere Person die Möglichkeit des Zugriffs auf die Waffe gehabt hätte. Denn nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (BayVGH a.a.O.; B.v. 7.7.2015 – 21 ZB 14.2690 – juris Rn. 15 m.w.N).
Auch das Vorbringen, dem Antragsteller sei allenfalls ein leichter Verstoß gegen die waffenrechtlichen Vorgaben vorzuwerfen, weshalb die Verfügungen des Landratsamts unverhältnismäßig seien, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19. Mai 2021 infrage zu stellen. Vielmehr belegt dieser Vortrag, dass der Antragsteller die Bedeutung der Aufbewahrungsvorschriften verkennt, was wiederum die Annahme rechtfertigt, dass er nicht die Gewähr dafür bietet, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.
Der in Streit stehende Bescheid verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis stellt keinen Dauerverwaltungsakt dar (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2020 – 24 ZB 18.1646 – juris Rn.3). Dem Antragsteller ist es unbenommen, erneut eine waffenrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Wie lange sich das Landratsamt bei der dann vorzunehmenden Zuverlässigkeitsprognose auf die bei der Kontrolle am 30. November 2020 erlangten Erkenntnisse stützen kann, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2.2 Auch soweit das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte jagdrechtliche Erlaubnis für ungültig erklärt und eingezogen hat (Ziffer 2), bestehen voraussichtlich keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bescheids.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Insbesondere bedarf es für die Anordnung des Sofortvollzuges keines besonderen öffentlichen Interesses, das über das den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Nebenverfügungen rechtfertigende Interesse hinausgeht. Denn es besteht ein überragendes öffentliches Interesse daran, das mit dem privaten Waffenbesitz verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. schon BVerwG, U. v. 26.3.1996 – 1 C 12/95 -, juris Rn. 25; BayVGH, B. v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – BayVBl 2009, 729 = juris Rn. 21). Ist dieses Vertrauen nicht mehr gerechtfertigt, überwiegt grundsätzlich das öffentliche Interesse, die Gefahr eines vorschriftswidrigen Umgangs mit Schusswaffen mit sofort wirksamen Mitteln zu unterbinden, das private Interesse des Betroffenen, von den Wirkungen des Widerrufs bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben (BayVGH, B. v. 15.8.2008, a.a.O.). Das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit ist inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs, das kraft Gesetzes besteht. Denn der Jagdschein berechtigt unter den in § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 WaffG erfassten Umständen ebenfalls zum Umgang mit Waffen. Daher besteht auch insoweit ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sofort zu unterbinden (BayVGH, B.v. 29.10.2020 – 24 CS 20.2047 – juris Rn. 17 m.w.N.). Der Einwand, die Behörde verkenne die Bedeutung der Jagd, greift daher nicht durch. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Waffenbesitzer hat der Antragsgegner den Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Umstände, die vom Normalfall abweichen und den Sofortvollzug ausnahmsweise entbehrlich erscheinen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Auch in der Sache ist die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins des Antragstellers voraussichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 18 Satz 1 BJagdG, wonach ein Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen ist, wenn Tatsachen, welche seine Versagung begründen, erst nach Erteilung eintreten oder der Behörde bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist ein Jagdschein zu versagen, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Wie unter II.2.1 ausgeführt, hat das Landratsamt zu Recht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers bejaht. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Da bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BJagdG der Behörde im Hinblick auf die Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins kein Ermessensspielraum eingeräumt ist, greift auch insoweit die Rüge, das Landratsamt verkenne die Bedeutung der Jagd, nicht durch.
2.3 Rechtsgrundlage für die dem Antragsteller aufgegebene Verpflichtung, seine Waffenbesitzkarten bis spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids bei der Antragsgegnerin abzugeben, ist § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Insoweit kann sowohl hinsichtlich der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch hinsichtlich der Entscheidung in der Sache auf obige Ausführungen verwiesen werden.
2.4 Dies gilt gleichermaßen für die unter Ziffer 4 des Bescheides verfügte Anordnung, die Waffen und Munition spätestens vier Wochen nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu übergeben oder diese durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar zu machen. Die Verfügung stützt sich auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Gegen die Ausübung des darin eingeräumten Ermessensspielraums bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
2.5 Auch die in Ziffer 5 des Bescheides verfügte Zwangsgeldandrohung ist voraussichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf Art. 19 Abs. 1 Nr. 2, Art. 29, Art. 30, Art. 31, Art. 36 VwZVG) und weist keine rechtlichen Fehler auf.
2.6 Die Kostenentscheidung und die erhobenen Bescheidsgebühren entsprechen den Bestimmungen des Waffenrechts und des Kostenverzeichnisses. Auf die Begründung im streitgegenständlichen Bescheid wird verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 20.3 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist in Verfahren wegen des Entzugs des Jagdscheins 8.000,- Euro, für den Widerruf der Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe der Auffangstreitwert (5.000,- EUR) zuzüglich 750,- Euro für jede weitere Waffe anzusetzen. Der sich daraus ergebende Streitwert in Höhe von 22.000,- EUR ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit).


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