Verwaltungsrecht

Waffenbesitzentzug und Gefahrenprognose

Aktenzeichen  M 7 K 17.5722

Datum:
10.4.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 9108
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 58 Abs. 1 S. 2
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

1 Bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen ist kein weniger strenger Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (ebenso BayVGH BeckRS 2010, 31195). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (stRspr). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Die angefochtene Verfügung in Nr. 2 des Bescheids des Landratsamts vom 7. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Voraussetzungen für das mit dem streitgegenständlichen Bescheid wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG verfügte Waffenverbot auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG vor. Die Ermessensausübung ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition u.a. dann untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
Mit dieser allgemeinen Bezugnahme auf die Zuverlässigkeit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass alle in § 5 WaffG genannten Fälle herangezogen werden können, ohne weitere Differenzierungen oder Einschränkungen machen zu müssen, um ein Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG aussprechen zu können. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/7758, S. 76) lässt wohl keine andere Interpretation zu. Diese Begründung zu § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG lautet: „Nummer 2 stellt nicht primär auf die Gefahrenlage ab. Hier geht es vielmehr darum, dass es einzelne Personen gibt, die durch ihr konkretes Verhalten ex negativo bewiesen haben, dass sie das Vertrauen, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich der erlaubnisfreien Waffen auf die Überprüfung bestimmter persönlicher Voraussetzungen (hier: persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) verzichtet, nicht verdienen. In diesen Fällen ist ein Waffenverbot für den Einzelfall zulässig, wenn eine auf Tatsachen gestützte Annahme fehlender Eignung oder Zuverlässigkeit besteht (…).“ Mit der Neufassung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber keine zusätzliche Prüfung verlangen, die zur Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung berechtigt, wie dies in § 40 WaffG a.F. noch gefordert worden war (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2006 – 21 ZB 06.428 – juris Rn. 5 ff.). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, bei nicht erlaubnispflichtigen Waffen einen weniger strengen Maßstab hinsichtlich der erforderlichen Zuverlässigkeit anzulegen als bei erlaubnispflichtigen Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2007 – 21 CS 07.1446 – juris Rn. 10; vgl. auch B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 7 ff.).
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger nie durch Gewaltdelikte oder Waffenmissbrauch aufgefallen ist, da nicht zusätzlich eine besondere „Gefährlichkeit des Waffenbesitzes“ festgestellt werden müsste oder eine sonstige gesteigerte Anforderung im Sinn einer Erforderlichkeit des Waffenverbots zu beachten wäre. Zwar verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. August 2012 – 6 C 30.11 – darauf, dass nach dem Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG ein Waffenbesitzverbot für erlaubnispflichtige Waffen nur in Betracht kommt, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit „geboten“ ist, worin sich eine gesteigerte Anforderung im Sinne einer „Erforderlichkeit“ ausdrückt. Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gefahrenprognose derselbe Maßstab anzulegen, der auch im Zuge eines Erwerbs- und Besitzverbots für erlaubnisfreie Waffen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG zur Anwendung kommt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 – 6 C 30.11 – juris Rn. 31 u. 33). Nach diesem Urteil ist ein Verbot erlaubnispflichtiger Waffen gemäß § 41 Abs. 2 WaffG aber auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt sind, weil dem Betroffenen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (vgl. BVerwG, U.v. 22.8.2012 a.a.O. Rn. 35). Für ein Verbot, erlaubnisfreie Waffen oder Munition zu besitzen, gilt letztlich nichts anderes. Ein solches Verbot kommt nicht nur dann infrage, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG). Der Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen oder Munition kann nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG zudem unter anderem dann untersagt werden, wenn Tatsachen bekannt werden, welche die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen die für den Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Insoweit darf, auch soweit erlaubnisfreie Waffen oder Munition betroffen sind, auf die allgemeine Vorschrift des § 5 WaffG zurückgegriffen werden, denn sie konkretisiert den Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit für den gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 21 CS 18.657 – juris Rn. 15 unter Verweis auf Lehmann/v. Grotthuss, Aktuelles Waffenrecht, Stand Dezember 2018, § 5 Rn. 14; Gerlemann in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5).
Der Kläger ist unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen u.a. Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG.
Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. zuletzt B.v. 5.10.2017 – 21 Cs 17.1300 – juris Rn. 11). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5;). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 15).
Die Vorschriften über die Aufbewahrung von Waffen stellen Zentralvorschriften des Waffenrechts dar. Die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition ist vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – möglichst zu verhindern (BT-Drs. 14/7758, S. 73). Eine hinreichende Sicherung gegen Verlust im Bereich dessen, der erlaubterweise im Besitz dieser gefahrenträchtigen Gegenstände ist, muss daher ein besonderes Anliegen des Gesetzgebers sein. Die vom Gesetzgeber des Waffenrechtsneuregelungsgesetzes im Jahre 2002 neugefassten Bestimmungen beziehen nicht nur – wie vormals – Schusswaffen in die Regelung ein, sondern – neben der Munition – alle Waffen: Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 15; B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12). Die Rechtsprechung zu den Aufbewahrungspflichten nach dem Waffengesetz in der Fassung vom 11. Oktober 2002 knüpfte an die strikte Rechtsprechung zum früheren Waffenrecht an. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (st. Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12 m.w.N).
Der Kläger hat Tatsachen im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG geschaffen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er die für den Erwerb und Besitz erlaubnisfreier Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, weil zu befürchten ist, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren. Er hatte eine erhebliche Menge an Munition (2893 Patronen Kaliber .22 lr) nicht nur entgegen § 2 Abs. 2 WaffG ohne die erforderliche Erlaubnis (§ 10 Abs. 3 WaffG) in Besitz. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger diese Munition unversperrt in einer Schachtel in einem Regal aufbewahrte. Damit verstieß er gegen die im Zeitpunkt der polizeilichen Durchsuchung geltende Regelung des § 13 Abs. 3 AWaffV i.d.F. vom 26. März 2008 (entspricht § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV in der seit dem 6.7.2017 geltenden Fassung vom 30.6.2017), wonach erlaubnispflichtige Munition (mindestens) in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren ist. Der Kläger hat damit durch sein konkretes Verhalten gezeigt, dass er das Vertrauen nicht verdient, das der Gesetzgeber in den durchschnittlichen Volljährigen setzt, bei dem er hinsichtlich des Erwerbs und Besitzes von erlaubnisfreien Waffen auf die (präventive) Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung verzichtet (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2019 – 21 CS 18.657 – juris Rn. 16 unter Verweis auf BT-Drs. 14/7758 Begr. S. 76).
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinem Vortrag alleine lebt. Zum einen wird eine konkrete Gefahrenlage nicht vorausgesetzt zum anderen ist auch daran zu denken, dass sich weitere Personen vorübergehend im Anwesen des Klägers aufhalten können, z.B. Besucher oder Dienstleister. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 20). Wie bereits ausgeführt, verlangt § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG auch keine zusätzliche Prüfung, die die Annahme einer missbräuchlichen Waffenverwendung rechtfertigt. Ebenso wenig bedarf es einer zusätzlichen individuellen Persönlichkeitsbeurteilung des Klägers in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen. Auch dem Umstand, dass der Kläger bisher noch nie durch Gewaltdelikte oder durch Waffenmissbrauch aufgefallen sein mag, kommt im Hinblick auf die negative Zuverlässigkeitsprognose keine maßgebliche Bedeutung zu.
Die Ermessensausübung durch das Landratsamt ist im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs (§ 114 Satz 1 VwGO) ebenfalls nicht zu beanstanden.
Das Landratsamt hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und zweckgerecht sowie im Rahmen der gesetzlichen Grenzen ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG), nämlich den Besitz von erlaubnisfreien Waffen, insbesondere zur Abwehr der auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition ausgehenden Gefahren untersagt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Besitzverbot mit dem sich aus der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ergebenden Sicherheitsrisiko begründet worden ist. Im Hinblick auf den Zweck des Waffengesetzes, den Umgang mit Schusswaffen und Munition zu begrenzen und den zuverlässigen und sachkundigen Umgang mit Waffen zu gewährleisten, um die naturgemäß aus dem Besitz und Gebrauch von Waffen resultierenden erheblichen Gefahren einzugrenzen und überwachen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2010 – 21 CS 10.59 – juris Rn. 14), ist das strafbewehrte Besitz- und Erwerbsverbot (vgl. § 52 Abs. 3 Nr. 8 WaffG) ein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und Munition im Besitz des nicht zuverlässigen Klägers ausgehen, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Meinung des Klägers ist das Waffenbesitzverbot damit nicht unverhältnismäßig. Ein besonderes Bedürfnis für den Waffenbesitz hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Verbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen unbefristete Anordnung die Eintragung in das Bundeszentralregister sowie die Unterrichtung der örtlichen Polizeidienststelle zwecks künftiger Überwachung des Verbots nach sich zieht, führt nicht zu dessen Unverhältnismäßigkeit, da dies aus der Eigenart der Maßnahme selbst folgt. Der Kläger hat zudem die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Aufhebung des Verbots zu stellen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO.


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