Verwaltungsrecht

Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften, Widerruf Waffenbesitzkarte, Einziehung / Ungültigerklärung, Jagdschein, Fehlerhafte Nebenverfügungen

Aktenzeichen  M 7 S 21.1849

Datum:
11.6.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 55414
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b
WaffG § 36 Abs. 1
WaffG § 46
BJagdG § 18 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BJagdG § 17 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird wiederhergestellt bezüglich der Nr. 5 des Bescheids des Landratsamts Freising vom 11. März 2021 sowie bezüglich der Nrn. 3 und 4 dieses Bescheids jeweils insoweit, als angeordnet wird, die Waffen und Munition der Waffenbehörde des Landratsamts F. … zur Vernichtung zu überlassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.625 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 26. März 2021 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins und Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts F. … (im Folgenden: Landratsamt) vom 11. März 2021.
Mit Schreiben des Landratsamts vom 30. Juli 2020 wurde der Antragsteller im Hinblick auf einen erfolgten Umzug u.a. gebeten, das ausgefüllte Formblatt „Nachweis über die Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen“ sowie „Fotos des Waffenschranks (aktueller Standort, geöffnet, geschlossen, Typenschild)“ zu übersenden. Mit E-Mail vom 29. August 2020 übersandte der Antragsteller diese Unterlagen, dabei u.a. Fotos mit der Datumsangabe 17. und 19. Juni 2012. Daraufhin erfolgte am 7. Dezember 2020 eine (mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 im Vorfeld angekündigte) Waffenaufbewahrungskontrolle vor Ort. Dabei wurde durch den Waffenkontrolleur festgestellt, dass die Kurzwaffe des Antragstellers im nicht klassifizierten Innenfach des A-Schranks verwahrt wurde. Dieses sei lediglich zur Verwahrung von Munition geeignet. Wie das Typenschild, wonach es sich fälschlicherweise um einen A/B-Schrank (tatsächlich nur A-Schrank) handeln solle, an die Waffenschranktür gekommen sei, habe der Antragsteller nicht schlüssig erklären können. Der Aufkleber scheine eine Fälschung zu sein. Die im Kontrollauftrag vermerkten Behältnisse 2 (Stahlblechbehältnis für Munition) und 3 (B-Schrank) befänden sich nicht mehr im Besitz des Antragstellers. Diese seien beim Umzug in seiner früheren Wohnung verblieben. Mit Einverständnis des Antragstellers sei die Kurzwaffe einschließlich Munition sichergestellt worden.
Nach einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin des Landratsamts vom 7. Dezember 2020 (unter Bezugnahme auf einen Aktenvermerk vom 10. Juli 2014) habe der Antragsteller laut Aussage vom 10. Juli 2014 die falsche Anbringung des Typenschilds „A/B“ (im eigentlichen A-Tresor) bei dem Hersteller reklamiert und von dort die Aussage erhalten, „dass dies schon einmal passieren“ könne, dass in einem Tresor ein falsches Typenschild angebracht werde. Der Antragsteller sei damals nochmals auf die geringere Sicherheitsstufe „A“ hingewiesen worden (keine Aufbewahrung im Innenfach). Somit habe er eigentlich um den Umstand des A-Tresors mit „nur Innenfach“ – für Munition – gewusst.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 hörte das Landratsamt den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie zur Einziehung des Jagdscheins mit entsprechenden Nebenbestimmungen an. Der Antragsteller teilte hierzu mit E-Mail vom 19. Februar 2021 mit, dass er sich für sein Fehlverhalten bei der Aufbewahrung seines Revolvers entschuldigen wolle. In seinem Haus, das verkauft worden sei, sei ein eingemauerter Tresor vorhanden gewesen, in dem sein Revolver ordnungsgemäß aufbewahrt worden sei. Kurzfristig habe er die Zusage für eine Wohnung erhalten. Darauf habe er den Umzug an das Amt gemeldet und sich um den Verkauf der Waffe gekümmert. Ihm sei bewusst gewesen, dass er sich von der Waffe durch den Umzug trennen müsse. Er habe der Firma … die Waffe angeboten, diese habe den Kauf jedoch wegen zu geringen Werts abgelehnt. Außerdem habe er sie in Jägerkreisen angeboten. Es werde gebeten zu berücksichtigen, dass er dem kurzfristig angekündigten Kontrolleur sofort die Waffe mit der Munition übergeben habe, obwohl zwei Jäger an dem Kauf der Waffe Interesse gezeigt hätten. Darum bitte er den Fehler zu entschuldigen und der Verlängerung seiner Jagderlaubnis zuzustimmen.
Mit Bescheid vom 11. März 2021 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller am 18. Juni 2012 von der Waffenbehörde erteilte Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, die Waffenbesitzkarte an die Waffenbehörde zurückzugeben (Nr. 2). Der Antragsteller wurde weiter verpflichtet, die Schusswaffe an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. dies von einem dazu Berechtigten vornehmen zu lassen, der Waffenbehörde sei ein entsprechender Nachweis vorzulegen oder die Waffen seien der Waffenbehörde zur Vernichtung zu überlassen (Nr. 3). Falls der Antragsteller noch Munition in seinem Besitz haben sollte, sei diese ebenfalls an einen Berechtigten zu übergeben oder der Waffenbehörde zur Vernichtung zu überlassen (Nr. 4). Falls der Antragsteller die unter Nrn. 3 und 4 genannten Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig innerhalb einer Woche nach Vollziehbarkeit des Bescheids erfülle, würden die Schusswaffen einschließlich Munition durch die Waffenbehörde eingezogen und der Vernichtung zugeführt (Nr. 5). Der dem Antragsteller am 26. März 2018 verlängerte und erteilte Jagdschein Nr. … wurde für ungültig erklärt (Nr. 6). Der Jagdschein wurde zudem eingezogen und der Antragsteller verpflichtet, diesen dem Landratsamt zurückzugeben (Nr. 7). Für die Wiedererteilung des Jagdscheins wurde eine Sperrfrist von fünf Jahren ab Unanfechtbarkeit des Bescheids festgesetzt (Nr. 8). Falls der Antragsteller die unter Nrn. 2 und 6 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb einer Woche nach Vollziehbarkeit dieses Bescheids erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro für die Nr. 2 und in Höhe von 150,00 Euro für die Nr. 6 zur Zahlung fällig. Das Zwangsgeld sei hiermit angedroht (Nr. 9). Die Nrn. 2, 3, 4, 5, 6, und 7 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 10). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Nr. 11) und für den Bescheid wurde eine Gesamtgebühr in Höhe von 503,20 Euro (einschließlich Auslagen in Höhe von 3,20 Euro) festgesetzt. Dabei entfielen auf die Nr. 1 des Bescheids 80,00 Euro, auf die Nr. 2 des Bescheids 20,00 Euro und auf die Nr. 5 des Bescheids jeweils 200,00 Euro (Sicherstellung und Vernichtung), insgesamt somit 400,00 Euro (Nr. 12).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei im Besitz von vier eingetragenen, erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition werde in § 36 WaffG i.V.m. § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung – AWaffV – geregelt. Nach den zum Zeitpunkt der Waffenkontrolle geltenden Bestimmungen hätten die Waffen nach § 13 Abs. 2 AWaffV mindestens in einem Sicherheitsbehältnis der Kategorie B oder entsprechend der gültigen Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012) mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad 0 oder 1 aufbewahrt werden müssen. Hiergegen habe der Antragsteller verstoßen, indem er nach den Feststellungen des Waffenkontrolleurs eine erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem nur für Langwaffen geeigneten Aufbewahrungsbehältnis aufbewahrt habe. Dies stelle eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung dar, wodurch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Der Antragstelle könne als sachkundiger Jäger für sich auch keinen unvermeidbaren Irrtum über die Rechtslage beanspruchen. Aufgrund der in dieser Funktion vorauszusetzenden Sachkenntnis und der Kenntnis der rechtlichen Vorschriften hätte er sich bereits vor dem Umzug der erlaubnispflichtigen Schusswaffen ein entsprechendes Aufbewahrungsbehältnis beschaffen müssen. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen § 36 WaffG rechtfertige die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Auch wenn der Eintritt einer konkreten Gefährdung der Allgemeinheit für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht vorausgesetzt werde und damit letztlich nicht entscheidungserheblich sei, sei davon auszugehen, dass der Zugang Dritter – selbst wenn dies nur erschwert möglich gewesen wäre – durch diese Art der Aufbewahrung jedenfalls nicht mit letzter Sicherheit habe ausgeschlossen werden können. Die Art der Aufbewahrung stelle damit einen Aufbewahrungsverstoß dar. Zudem sei die Prognose, dass der Antragsteller künftig seine Schusswaffen und Munition nicht sorgfältig, d.h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren werde, aus Sicht des Landratsamts gerechtfertigt. Die Rückgabeverpflichtung der Erlaubnisurkunde stütze sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Anordnungen in Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheids beruhten auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Die Anordnung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Anordnung in Nr. 5 des Bescheids stütze sich auf § 46 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 5 WaffG. Danach könne nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe bzw. Unbrauchbarmachung die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen und vernichten. Die Sicherstellung und Vernichtung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Sie sei insbesondere zur Durchsetzung der Verpflichtungen aus Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheids erforderlich. Das Interesse des Antragstellers, frei von behördlichem Zwang zu sein, müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit behördlicher Anordnungen zurücktreten. Im Falle einer Sicherstellung sei es für das Landratsamt nicht hinnehmbar, über einen im Vorfeld nicht definierbaren längeren Zeitraum anstelle des Antragstellers die sichere Aufbewahrung der in seinem Eigentum stehenden Schusswaffen und Munition durchzuführen. Insbesondere sei es dem Antragsteller durchaus zumutbar, innerhalb eines Monats nach Sicherstellung der oben genannten Gegenstände eine empfangsberechtigte Person zu benennen. Die Nrn. 6 und 7 des Bescheids stützten sich auf § 18 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG und § 5 WaffG. Aufgrund des Sachverhalts sei der bereits erteilte Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen. Aus der Einziehung folge eine Rückgabeverpflichtung durch den Antragsteller. Nr. 8 des Bescheids richte sich nach § 18 Satz 3 BJagdG. Das Landratsamt setze die Sperrfrist nach pflichtgemäßen Ermessen auf fünf Jahre ab Unanfechtbarkeit des Bescheids fest. Entscheidungserheblich sei hierbei die begangene waffenrechtliche Verfehlung hinsichtlich der möglichen Folgen für unbeteiligte Dritte sowie für den Antragsteller selbst. Die Dauer der Sperrfrist von fünf Jahren werde als notwendig empfunden. Das private Interesse des Antragstellers an der baldigen Wiedererteilung des Jagdscheins müsse demgegenüber zurücktreten. Außerdem diene die Sperrfrist von fünf Jahren spezial- und generalpräventiven Zwecken, da so auch anderen Jägerinnen und Jägern und der Allgemeinheit vor Augen geführt werde, dass die Unzuverlässigkeit bei der Verwahrung von Waffen und Munition nicht nur den Verlust des Jagdscheins, sondern auch eine mehrjährige Sperre für die Wiedererlangung bewirke. Zur Erreichung dieses Ziels sei die Maßnahme geeignet. Die Verhängung der Sperrfrist sei auch erforderlich, da keine gleich geeignete mildere Maßnahme in Betracht komme. Eine kürzere Sperrfrist reiche nicht aus, dem Antragsteller hinreichend die Gelegenheit zu geben, die Voraussetzungen für die Erteilung wiederherzustellen. Daher sei die Verhängung der Sperrfrist auch angemessen. Die Androhung der Zwangsgelder stütze sich auf Art. 29, 30 Abs. 1, 20 Nr. 1, 31, 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz – VwZVG. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stütze sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Die Nr. 2 werde für sofort vollziehbar erklärt, da der Besitz der waffenrechtlichen Erlaubnisurkunde bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Rechtsschein erzeugen könne, der nicht den Tatsachen entspreche. Die Nrn. 3 und 5 würden für sofort vollziehbar erklärt, da im Zuge des Widerrufs der Waffenbesitzkarte der bedürfnislose Fortbesitz von Schusswaffen und Munition durch den Antragsteller nicht bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hingenommen werden könne. Für den effektiven Vollzug der Sicherstellungsanordnung in Nr. 5 des Bescheids sei akzessorisch die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 3 des Bescheids erforderlich. Hinsichtlich der Nr. 6 des Bescheids sei es im vorliegenden Falle erforderlich, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die aus der Erlaubnis zur Ausübung der Jagd und dem damit verbundenen waffenrechtlichen Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und Munition resultierten. Der Besitz von Waffen und Munition sowie die Ausübung der Jagd würden dem Antragsteller im Zuge der aufschiebenden Wirkung eines etwaig geltend gemachten Rechtsbehelfs weiterhin ermöglicht. Durch die Möglichkeit des jagdlichen Einsatzes von Schusswaffen und Munition bestehe die Gefahr von Jagdunfällen, die Menschen an Leben, Körper und Gesundheit schädigen, sowie erhebliche Sachschäden am Eigentum Dritter entstehen lassen könnte. Das Vollzugsinteresse des Landratsamts an der Ungültigerklärung des Jagdscheins überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs. Auch die Einziehung des Jagdscheins in Nr. 7 des Bescheids zum Zwecke der Unbrauchbarmachung durch das Landratsamt dulde keine Verzögerung. Mittels dieses Dokuments, das alle augenscheinlichen Kriterien für seine Gültigkeit aufweise, könne, solange es sich im Besitz des Antragstellers befinde, jederzeit ein Rechtsschein erzeugt werden, der nicht den Tatsachen entspreche. Auch der für ungültig erklärte Jagdschein ermögliche dem Inhaber die Jagdausübung sowie den Waffenerwerb, wenn auch in rechtswidriger Weise und unter Vortäuschung falscher Tatsachen gegenüber Dritten. Die waffenrechtliche Kostenentscheidung stütze sich auf § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 des Kostengesetzes – KG – sowie der Tarif-Nr. 2.II.7/39, 2.II.7/40 und 2.II. 7/41. Die jagdrechtliche Kostenentscheidung stütze sich auf Art. 1, 2, 6 KG, Tarif-Nr. 6.I.1/1.33 i.V.m. Tarif-Nr. 6.I.1/1.32.1.1.
Am 26. März 2021 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen diesen Bescheid Klage (M 7 K 21.1731). Am 5. April 2021 stellte er zudem einen Eilantrag. Zur Begründung führte er aus, der Sachverhalt rechtfertige den Entzug des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse nicht. Die Tatsache, dass dem Antragsteller ein Aufbewahrungsverstoß unterlaufen sei, werde von ihm als Fehler eingesehen. Der Antragsteller bedauere diesen Verstoß sehr. Der einmalige Verstoß rechtfertige die Annahme der waffen- und jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit als Prognose für die Zukunft jedoch nicht. Dem Antragsteller sei das Ganze eine Lehre. Er werde in Zukunft penibel auf die vorschriftsmäßige Aufbewahrung von Waffen und Munition achten. Es werde auf die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht, Änderung des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 verwiesen. Dort werde unter Nr. 5. 2 ausgeführt, ein Verstoß gegen die Aufbewahrpflicht führe nicht zwingend zum Widerruf der Waffenerlaubnis. Ein Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG setze die Unzuverlässigkeit des Waffenerlaubnisinhabers nach § 5 WaffG voraus. Bei wiederholten oder gröblichen Verstößen sei diese nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zwar regelmäßig anzunehmen. Der Unzuverlässigkeitsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG verlange aber die prognostische Einschätzung, dass der Waffenerlaubnisinhaber auch künftig gegen die Aufbewahrungs- oder Duldungspflichten verstoßen werde. Auch die Fiktionsregelung des § 45 Abs. 4 WaffG zwinge die Waffenbehörde nicht zu einem Widerruf der Waffenerlaubnis, sondern eröffne ihr ein Ermessen. Ein einmaliger Verstoß werde in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen. Somit lägen die Voraussetzungen für einen Entzug des Jagdscheins und der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers nicht vor. Der streitgegenständliche Bescheid sei damit rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 26. März 2021 wird bezüglich der Ziffern 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Bescheids des Antragsgegners vom 11. März 2021 wiederhergestellt.
Der Antragsgegner beantragt,
Dem Antrag wird nicht entsprochen.
Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 26. April 2021 vorgetragen, der Jagdschein Nr. … sei am 18. Juni 2012 erstmalig erteilt und bis zum 31. März 2021 verlängert worden. Die Waffenbesitzkarte Nr. … sei am 18. Juni 2012 ausgestellt worden. In der Waffenbesitzkarte seien drei Langwaffen und eine Kurzwaffe eingetragen gewesen. Mit Schreiben vom 14. Juli 2014 habe die Waffenbehörde des Landratsamts dem Antragsteller mitgeteilt, dass die Aufbewahrung der Waffen den gesetzlichen Anforderungen des § 36 WaffG zu dem Zeitpunkt entspreche. In diesem Zusammenhang sei der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass diese Mitteilung ihn nicht davon entbinde, zukünftige Änderungen im Gesetz bezüglich der Waffenaufbewahrung zu beachten und infolgedessen die Aufbewahrung der Waffen entsprechend anzupassen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller bereist gewusst, dass das Typenschild am A-Tresor, welches den Tresor als A/B-Tresor ausweise, falsch sei. Der Antragsteller sei am 1. Juli 2020 umgezogen. Der Antragsteller habe mit E-Mail vom 29. August 2020 angegeben, im Besitz eines Tresors der Sicherheitsstufe A mit Innentresor Stufe B zu sein. Als Nachweis habe er Fotos eines Tresors sowie ein Bild des falschen Typenschilds beigefügt. Das Innenfach des Tresors sei auf den Fotos nicht zu sehen gewesen. Des Weiteren habe er ein Bild des eingemauerten Tresors der Sicherheitsklasse B, welcher sich in der vorherigen Wohnung befinde, als Nachweis der Waffenaufbewahrung in der neuen Wohnung beigefügt. Dies sei auf Grund des Datums 19. Juni 2012 auf dem Foto erkennbar gewesen. Bei der Aufbewahrungskontrolle am 7. Dezember 2020 sei der eklatante Aufbewahrungsmangel festgestellt worden. Der Antragsteller habe am 15. März 2021 seine Langwaffen mehreren Berechtigten leihweise überlassen, um der Verfügung aus dem Bescheid nachzukommen. Die Waffenbesitzkarte sei am 7. Dezember 2020 durch die Waffenbehörde einbehalten worden. Der Jagdschein sei nicht zurückgegeben worden. Die nicht ordnungsgemäß aufbewahrte Kurzwaffe werde derzeit von der Waffenbehörde verwahrt. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Die festgestellten Tatsachen der unsachgemäßen Verwahrung der Kurzwaffe unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragsstellers begründeten die Annahme, dass er auch künftig Waffen und Munition nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren werde. Es liege hier ein schwerwiegender Aufbewahrungsmangel vor. Es handele sich nicht um ein Fehlverhalten im Sinne eines „Augenblicksversagens“. Dass sich der Antragsgeller nicht um die Regeln des Waffenrechts kümmere, zeige auch die Tatsache, dass er als Nachweis der Waffenaufbewahrung Fotos aus der früheren Wohnung vorgelegt habe sowie bis dato seinen Jagdschein entsprechend den Vorgaben des Widerrufsbescheids nicht abgegeben habe. Die Verwahrung der Kurzwaffe in einem nur für Langwaffen geeigneten Aufbewahrungsbehältnis stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln dar. Die Unzuverlässigkeit sei auch damit begründet, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass er die Aufbewahrung von Waffen eigenverantwortlich bei zukünftigen Gesetzesänderungen entsprechend anpassen müsse. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliege oder der Verstoß in einem milderen Licht gesehen werden könne, lägen nicht vor.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2021 teilte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit, es werde die Werksbestätigung vom 10. Juli 2014 vorgelegt. Diese bestätige, dass der streitgegenständliche Waffenschrank für die Aufbewahrung von Kurzwaffen geeignet sei, was 2014 ausreichend gewesen sei und Bestandsschutz haben dürfe. Der Antragsteller hätte zu dieser Zeit erst seine Jägerprüfung abgelegt und sich voll auf die Angaben des Herstellers verlassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Klageverfahren (M 7 K 21.1731) sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Nrn. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 des Bescheids vom 26. März 2021 wiederherzustellen und gegen die Nrn. 1 und 9 des Bescheids vom 26. März 2021 anzuordnen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO).
Der zulässige Antrag hat nur teilweise Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet, soweit er sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Anordnung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht sowie gegen die Anordnungen in Nrn. 3 und 4 jeweils insoweit, als der Antragsteller (alternativ) verpflichtet wird, die Waffen bzw. Munition der Waffenbehörde des Landratsamts Freising zur Vernichtung zu überlassen. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Anordnung in Nr. 5 sowie teilweise hinsichtlich der Nrn. 3 und 4 des Bescheids wiederherzustellen, da das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage diesbezüglich das von der Behörde geltend gemachte (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Denn nach summarischer Prüfung dürfte der Bescheid vom 11. März 2021 in Nr. 5 sowie teilweise in den Nrn. 3 und 4 rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die in Nr. 5 des Bescheides getroffene Regelung, wonach bereits die Einziehung und Vernichtung der Schusswaffen einschließlich Munition angeordnet wird, falls der Antragsteller seine diesbezüglichen Verpflichtungen nach Nrn. 3 und 4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig innerhalb einer Woche nach Vollziehbarkeit des Bescheids erfüllen sollte, fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage.
Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Frist (zur dauerhaften Unbrauchbarmachung von Waffen und Munition oder nachweislichen Überlassung an einen Berechtigten, vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) sicherstellen. Dies wird zweckmäßigerweise bereits in dem Widerrufsbescheid angedroht bzw. angeordnet. Der Vollzug einer solchen Sicherstellungsanordnung für Waffen stellt dabei eine bundesrechtlich besonders angeordnete Art des unmittelbaren Zwangs i.S.v. Art. 34 VwZVG dar, so dass sich insoweit die Durchführung ergänzend nach Art. 37 VwZVG richtet (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23 zu § 40 Abs. 2 WaffG a.F.; VG Augsburg, B.v. 8.11.2011 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 13). Erst nach einer erfolgten Sicherstellung und nicht erfolgter Benennung eines empfangsbereiten Berechtigten innerhalb eines Monats danach ist die Waffenbehörde berechtigt, die sichergestellten Waffen oder Munition einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten und hierfür entsprechende Anordnungen zu erlassen (vgl. zum Fall einer Einziehungsverfügung z.B. VG München, U.v. 10.4.2019 – M 7 K 18.4514 – juris). Für eine – wie hier – bereits mit dem Widerrufsbescheid verbundene Anordnung der Einziehung und Vernichtung von Waffen und Munition fehlt es daher an einer Rechtsgrundlage. Eine solche Entscheidung, die im Ermessen der Behörde liegt, kann erst getroffen werden, nachdem eine Sicherstellung angedroht bzw. angeordnet wurde, diese durchgeführt wurde und im Anschluss die Frist des § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG ergebnislos verstrichen ist (vgl. auch Adolph in Adolph/Brunner/Bannach, Waffenrecht, Stand: Februar 2021, § 46 WaffG Rn. 64). Dass es sich vorliegend bereits um eine entsprechende Anordnung der Einziehung und Vernichtung handelt und nicht nur um eine entsprechende Androhung solcher Maßnahmen lässt sich eindeutig auch daraus folgern, dass hierfür bereits ausdrücklich Kosten, und zwar in beachtlicher Höhe von insgesamt 400,00 Euro (jeweils 200,00 Euro für „Sicherstellung und Vernichtung“) festgesetzt wurden und hierbei auf die Tarif-Nr. 2.II.7/40 („Sicherstellung von Erlaubnisurkunden oder von Waffen und Munition, sonstige Anordnungen in den Fällen des § 46 Abs. 2, 3 und 4 WaffG“) und Tarif-Nr. 2.II.7/41 („Einziehung und Verwertung sichergestellter Waffen und Munition in den Fällen des § 46 Abs. 5 WaffG“) des Kostenverzeichnisses Bezug genommen wurde. Auch dies belegt die Rechtswidrigkeit der Anordnung der Einziehung und Vernichtung mit Kostenfolge im streitgegenständlichen Bescheid, da zum Zeitpunkt des Erlasses noch gar nicht absehbar sein konnte, dass überhaupt eine (zwangsweise) Sicherstellung erfolgen muss, weil der Antragsteller seinen Verpflichtungen bezüglich der Waffen und Munition nicht freiwillig nachkommen würde und er auch – im Falle einer Sicherstellung – nicht innerhalb der Frist von einem Monat einen empfangsbereiten Berechtigten benennen würde. Zudem kann eine solche Entscheidung mit sachgerechter Kostenfolge auch erst dann ergehen, wenn bekannt ist, für welche und wie viele Waffen die Maßnahmen dann tatsächlich erforderlich sind. Soweit sich aus den Gründen des Bescheids herauslesen lässt, könnte mit der in Nr. 5 des Tenors verfügten „Einziehung“ möglicherweise die Sicherstellung im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG gemeint sein. Aber auch in diesem Fall würde sich die Verfügung als rechtswidrig erweisen, da in § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG nur die Sicherstellung genannt ist, nicht jedoch die Vernichtung (vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid v. 1.8.2019 – M 7 K 17.5043 – juris 23; B.v. 22.3.2019 – M 7 S 19.16 – juris Rn. 20).
Weiterhin fehlt es auch an einer Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheids, soweit der Antragsteller darin jeweils (alternativ) verpflichtet wird, die Waffen sowie Munition der Waffenbehörde des Landratsamts … zur Vernichtung zu überlassen. So ist in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG die Anordnung einer fakultativen Abgabe der Waffen bzw. Munition bei der zuständigen Behörde zur Vernichtung nicht vorgesehen (vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid v. 1.8.2019 – M 7 K 17.5043 – juris 23; B.v. 22.3.2019 – M 7 S 19.16 – juris Rn. 20). Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG vorgesehenen Verfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verfahren (vgl. Nr. 46.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz – WaffVwV), in dem eine Verwertung bzw. Vernichtung der Waffen durch die zuständige Behörde erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG sowie nach erfolgter Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 WaffG vorgesehen ist und nicht die Möglichkeit einer fakultativen Überlassung an die zuständige Behörde zur sofortigen Verwertung bzw. Vernichtung (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10. 2018 – M 7 K 17.750 – juris Rn. 24)
Im Übrigen ist der der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 2, 3, 4, 6 und 7 des Bescheids vom 11. März 2021 im Übrigen formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende – vgl. insbesondere § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung betreffend die Nrn. 2, 3, 4, 6 und 7 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Die von der Waffenbehörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – dürfte unter Berücksichtigung der weitergehenden Ausführungen hierzu in der Antragserwiderung formell noch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts handeln dürfte. Es reicht dabei jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die anordnende Behörde eine Anordnung des Sofortvollzugs im konkreten Fall für geboten erachtet. Die Begründung muss kenntlich machen, dass sich die Behörde bewusst ist, von einem rechtlichen Ausnahmefall Gebrauch zu machen (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55). Zwar enthalten die Gründe des Bescheids keine ausdrückliche eigenständige Begründung für die Anordnung in Nr. 4 (betreffend Munition), jedoch ist eine solche mit in der Begründung zu Nr. 3 und 5 enthalten, in der ausdrücklich auch auf den Besitz von Munition Bezug genommen wird.
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Nrn. 1 und 6 des Bescheids. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs bzw. der Einziehung der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie der in Nrn. 2, 3, 4 und 7 hierzu ergangenen Folgeanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte sowie an der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins.
Sowohl der in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG als auch die in Nr. 6 bzw. Nr. 7 des Bescheids angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG dürften rechtmäßig sein. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Bescheidserlasses, abzustellen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte, nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Des Weiteren ist die zuständige Behörde nach § 18 Satz 1 BJagdG in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlen.
Der Antragsteller dürfte nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verfügen. Die bei der Waffenaufbewahrungskontrolle am 7. Dezember 2020 vorgefundene gesetzeswidrige Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, die die Annahme fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. z.B. B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5; st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. B.v. 5.10.2017 – 21 Cs 17.1300 – juris Rn. 11; B.v. 21.11.2019 – 21 CS 18.2523 Rn. 15). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr allgemein nach tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris Rn. 10; B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris Rn. 5). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten rechtfertigt die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12 m.w.N.). Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht (st. Rspr. BayVGH, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.11.2013 – 21 CS 13.1758 – juris Rn. 12; B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.11.2015 – 21 CS 15.2023 – juris Rn. 15; B.v. 14.11.2016 – 21 ZB 15.648 – juris Rn. 17). Dabei kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob der Betroffene – wie hier der Antragsteller – versichert, er werde in Zukunft penibel auf die vorschriftsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition achten.
Die am 7. Dezember 2020 in der Wohnung des Antragstellers festgestellte Aufbewahrungssituation rechtfertigt die Annahme, dass er seine Waffen nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG verfügt.
Eine sorgfältige Aufbewahrung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG liegt nur dann vor, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 21 ZB 15.1949 – juris Rn. 16). Dabei dienen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften und hierbei insbesondere § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2015 – 21 ZB 15.2418 – juris Rn. 12).
Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden und ergänzenden § 13 AWaffV näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition im Einzelnen zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen. Insofern gelten die Anforderungen des § 13 AWaffV i.d.F.d. Art. 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426 sowie § 36 (Abs. 1 S. 2) WaffG in der Fassung vor dem 6. Juli 2017 (jeweils a.F.). Dies ergibt sich einerseits daraus, dass nachträgliche Verschärfungen der Aufbewahrungsvorschriften nicht – quasi rückwirkend – höhere Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition stellen können und formal aus § 36 Abs. 4 WaffG n.F., der für „Altfälle“ die früheren Regelungen für maßgeblich erklärt (vgl. VG Sigmaringen, U.v. 24.1.2019 – 10 K 335/18 – juris Rn. 37). Nach der Besitzstandsregelung in § 36 Abs. 4 WaffG dürfen alle bis zum Stichtag 5. Juli 2017 gekauften Waffenschränke und Waffentresore (z.B. Waffenschränke der Stufe A und B nach VDMA 24992) auch weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden (vgl. Braun, ZAP 2020, 755/756).
Nach § 13 Abs. 1 AWaffV a.F. galt hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition, dass in einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24 992 (Stand: Mai 1995) entsprach, nicht mehr als zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt werden durften; unterschritt das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder lag die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringerte sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wurden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entsprach, aufbewahrt, so war es für die Aufbewahrung von bis zu fünf erlaubnispflichtigen Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgte, das den Sicherheitsanforderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWaffV a.F. entsprach; in diesem Fall durften die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden (vgl. § 13 Abs. 4 AWaffV a.F.). In einem für bis zu zehn Langwaffen zugelassenen Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach Norm VDMA 24992 konnten demnach zusätzlich bis zu fünf Kurzwaffen sowie die Munition für Kurz- und Langwaffen aufbewahrt werden, wenn diese Schränke – meist als „Jägerschränke“ bezeichnet – mit einem Innenfach versehen waren, das dem höheren Sicherheitsstandard B entsprach. Insofern bestanden auch gegen Zusammenverwahrung von Waffen und Munition keine Bedenken, da zwei Hindernisse überwunden werden mussten, um einerseits an die Langwaffen, andererseits an die Kurzwaffen und die Munition zu gelangen (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 – 10 K 335/18 – juris Rn. 63 m.w.N.).
Demzufolge war zum Zeitpunkt der Waffenkontrolle am 7. Dezember 2020 die Aufbewahrung der Kurzwaffe im nicht klassifizierten Innenfach (ohne Sicherheitsstandard B) innerhalb des Waffenschranks der Sicherheitsstufe A nicht zulässig. Auf das insoweit unzutreffende Typenschild war der Antragsteller bereits (spätestens) im Jahr 2014 von Seiten des Landratsamts hingewiesen worden. Daher war eine Aufbewahrung der Kurzwaffe nur im zusätzlich in der alten Wohnung vorhandenen eingemauerten Tresor der Sicherheitsstufe B zulässig (vgl. hierzu auch das Schreiben des Landratsamts an den Antragsteller vom 14. Juli 2014 sowie das Ergebnis der im Mai 2013 erfolgten Aufbewahrungskontrolle, wonach die Kurzwaffe nicht im Tresor Modell „W 7 A/B“, sondern korrekt in dem anderen Tresor deponiert war, vgl. Bl. 36 der Behördenakte). Dem Antragsteller war der Aufbewahrungsverstoß auch bewusst und er hat ihn zudem in seiner E-Mail vom 19. Februar 2021 selbst eingeräumt. Die Bewertung des Landratsamts lässt sich auch ohne weiteres nachvollziehen, da auf den Fotos zu sehen ist, dass das Innenfach (Munitionsfach) nur mit einem Schwenkriegelschloss versehen ist (vgl. hierzu das Schreiben des Landratsamts vom 21. Juni 2012 an den Waffenkontrolleur). Demgegenüber zeigt das Bild auf der Typenbeschreibung Modell „W 7 A/B“, (vgl. Bl. 53 der Behördenakte) ein deutlich anderes Schloss und auch eine andere Beschaffenheit der Innenschranktür. Zudem hat der Antragsteller selbst im Juni 2012 zunächst einen Nachweis bezüglich eines von ihm erworbenen Waffenschranks „Ranger A 5“ (Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992, Stand Mai 1995) vorgelegt, dem der auf den Fotos abgebildete Waffenschrank auch optisch entsprechen dürfte.
Soweit der Bevollmächtigte zuletzt mitgeteilt hat, der streitgegenständliche Waffenschrank sei laut Werksbestätigung vom 10. Juli 2014 für die Aufbewahrung von Kurzwaffen geeignet, kann dem nicht gefolgt werden. Die hierzu vorgelegte Bestätigung ist bereits Bestandteil der Behördenakte (vgl. dort Bl. 56 und 57), ebenso die vorgelegten Fotos (vgl. dort Bl. 41 und 42). Die E-Mail des Herstellers vom 10. Juli 2014 bezieht sich danach eindeutig auf den (eingemauerten) Wandtresor „WT 6 E“, der sich in der alten Wohnung des Antragstellers befand und nicht auf den hier betroffenen Waffenschrank – laut (falschem) Typenschild Modell „W 7 A/B“. Laut der Telefonnotiz der Sachbearbeiterin des Landratsamts hat der Antragsteller ihr gegenüber am 10. Juli 2014 mitgeteilt, er habe bzgl. des eingemauerten Tresors am 7. Juli 2014 Fotos dieses Tresors an die Firma … … geschickt, dort werde man den Tresor nochmals begutachten und ihm eine entsprechende Bestätigung (bzgl. der Sicherheitsstufe) zukommen lassen. Sobald er hierüber Antwort erhalte, werde er diese dem Landratsamt vorlegen. Die entsprechende Nachricht des Antragstellers an das Landratsamt erfolgte dann mit E-Mail vom 11. Juli 2014, der die Bestätigung der Firma … … (E-Mail vom 10. Juli 2014) beigefügt war. Weiterhin befinden sich in der Behördenakte im Folgenden (ausschließlich) die Fotos von dem (eingemauerten) Waffentresor, auf den sich die Anfrage bezog und die der entsprechenden E-Mail des Antragstellers an die Firma … … beigefügt waren. In dieser E-Mail hat der Antragsteller im Übrigen auch selbst ausgeführt, dass er die Bestätigung (der Sicherheitsstufe B) bezüglich dieses Tresors für die Aufbewahrung seiner Kurzwaffe gegenüber der Unteren Jagdbehörde benötige. Weshalb von Seiten des Antragstellers nun erneut diese Bestätigung, jedoch unter unzutreffender Bezugnahme auf den „streitgegenständlichen Waffenschrank“ vorgelegt wird, soll hier nicht weiter bewertet werden, da es sich dabei jedenfalls nicht ausschließbar auch um ein Versehen gehandelt haben könnte.
Mit der nicht den Vorschriften entsprechenden Aufbewahrung der Kurzwaffe hat der Antragsteller gegen § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen. Dies rechtfertigt die Annahme, dass er seine Waffen nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG verfügt. Vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, schlagen Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann damit schon – wie ausgeführt – ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 16).
Es handelt sich bei dem konkreten Verstoß gegen die dem Antragsteller als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten angesichts der Gesamtumstände auch nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nicht nur um eine kurzfristige fehlerhafte Aufbewahrung gehandelt hat. Der Antragsteller war ausweislich der übermittelten Meldedaten bereits zum 1. Juli 2020 umgezogen. Eine Mitteilung seinerseits an die Waffenbehörde war nicht erfolgt, obwohl er bereits im Schreiben des Landratsamts vom 14. Juli 2014 gebeten worden war, eventuelle Änderungen bezüglich der Aufbewahrung (z.B. u.a. Umzug) sofort mitzuteilen. Weiterhin hat der Antragsteller auch die Aufforderung des Landratsamts, Nachweise über die Aufbewahrung der Waffen in der neuen Wohnung vorzulegen, nicht zum Anlass genommen, die vorschriftswidrige Aufbewahrungssituation zu ändern. Vielmehr bestand diese weiterhin bis zur behördlichen Kontrolle am 7. Dezember 2020 fort. Überdies legte er dem Landratsamt dabei unzutreffende Nachweise vor bzw. machte unzutreffende Angaben, da er den in der alten Wohnung eingemauerten B-Schrank – hiervon legte er Fotos vor – nicht mit umgezogen hat, bzw. angegeben hat, im Besitz eines Sicherheitsbehältnisses der Sicherheitsstufe A mit Innentresor Stufe B zu sein, was – wie er wissen musste – nicht der Fall war. Hieraus folgt daher zudem eine Verschleierung der tatsächlichen – rechtswidrigen – Verhältnisse. Somit sprechen die äußeren Umstände eindeutig gegen eine Einschätzung, dass es sich bei der vorgefundenen Aufbewahrungssituation nur um eine nicht repräsentative einmalige Momentaufnahme gehandelt haben könnte. Auch kann dem Antragsteller im Rahmen der Prognoseentscheidung nicht maßgeblich zu Gute kommen, dass er die Kurzwaffe und Munition dem Waffenkontrolleuer sofort übergeben hat. Es handelt sich dabei um ein gesetzeskonformes Verhalten (Beendigung der nicht vorschriftsgemäßen Verwahrung), das von jedem Waffenbesitzer ohnehin erwartet wird. Denn eine den Vorschriften entsprechende Aufbewahrung der Kurzwaffe wäre in der Wohnung des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen.
Die in dem Verstoß gegen eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen – hier die sichere Aufbewahrung – liegende Pflichtverletzung ist unter Berücksichtigung der besonderen Begleitumstände des Einzelfalls als so schwerwiegend anzusehen, dass sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Prognose rechtfertigt, der Antragsteller werde auch künftig mit Waffen nicht jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, insbesondere diese nicht stets zuverlässig und sorgfältig verwahren.
Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist in Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller hat – entsprechend den obigen Ausführungen – über einen längeren Zeitraum hinweg gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung nach § 36 Abs. 1 WaffG verstoßen. Dieser Verstoß sowie der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und damit die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen, rechtfertigen die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers. In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist es nicht hinzunehmen, abzuwarten, ob der Antragsteller seine Lehren aus dem Vorfall gezogen hat und künftig seine Waffe ordnungsgemäß verwahren wird. Dieses Restrisiko ist im Interesse eines umfassenden Schutzes der Allgemeinheit nicht hinzunehmen. Die Gefahren, die mit einer nicht vorschriftsmäßigen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen im Übrigen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 ZB 15.2434 – juris Rn. 20).
Der Prognoseentscheidung stehen auch die vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Aussagen in Nr. 5.2 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Waffenrecht nicht entgegen. Zum einen handelt es sich hierbei um eine Regelaussage („in der Regel“), die bereits im Hinblick auf ihre Allgemeinheit der hier unter Berücksichtigung sämtlicher spezifischer Umstände des Einzelfalls und genauer Betrachtung der Verhaltensweisen des Antragstellers begründeten Prognoseentscheidung nichts entgegenzusetzen vermag (vgl. in diesem Sinne auch VG München, U.v. 26.9.2018 – M 7 K 17.3808; nachgehend BayVGH, B.v. 22.8.2019 – 21 ZB 18.2379 – juris Rn. 14; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.5.2018 – 21 CS 18.72 – juris Rn. 27 f.). Zum anderen ist das Gericht an eine behördliche Wertung, ein einmaliger Verstoß werde in der Regel einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht begründen, nicht gebunden. Denn bei der entsprechenden Passage handelt es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die sich an die nachgeordneten Behörden des Ministeriums wendet und für das Gericht keine unmittelbaren Wirkungen entfaltet. Sie trägt im Übrigen der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht Rechnung, wonach das Bundesjagdgesetz und das Waffengesetz die vollständige und genaue Befolgung der waffenrechtlichen Vorschriften als Selbstverständlichkeit voraussetzen und folglich bereits ein einmaliger Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften die Unzuverlässigkeit begründen kann (vgl. VG Regensburg, B.v. 12.11.2020 – RN 4 S 20.1456 – juris Rn. 26; vgl. im Übrigen auch VG München, B.v. 27.11.2017 – M 7 S 17.3929 – juris Rn. 29).
Die festgestellten Tatsachen begründen damit insgesamt die Annahme, dass der Antragsteller auch zukünftig Waffen und Munition nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren wird und er ist somit als unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 3 WaffG anzusehen. Die Waffenbesitzkarte des Antragstellers war danach zwingend zu widerrufen, § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, sowie der Jagdschein zwingend für ungültig zu erklären und einzuziehen, § 18 Satz 1 BJagdG.
Des Weiteren sind auch gegen die mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte und der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins verbundenen notwendigen Folgeanordnungen im Übrigen durchgreifende rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids wurde rechtlich zutreffend auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG gestützt. Die Anordnungen in Nr. 3 und 4 des Bescheids wurden, soweit der Antragsteller verpflichtet wurde, die Schusswaffen bzw. Munition an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen, zutreffend auf § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt. Dabei kann der Bescheid unter Berücksichtigung der Gründe dahingehend ausgelegt werden – maßgeblich ist der Empfängerhorizont -, dass auch bezüglich der evtl. im Besitz des Antragstellers befindlichen Munition (vgl. Nr. 4 des Bescheids) die alternative Möglichkeit besteht, die Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen und hierüber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen (so in Nr. 3 des Bescheids bezüglich der Schusswaffen). Der Bescheid enthält insoweit eine gemeinsame Begründung zu den Nrn. 3 und 4. Ermessensfehler (vgl. zum diesbezüglichen Prüfungsumfang des Gerichts § 114 Satz 1 VwGO) sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Soweit in Nr. 7 des Bescheids der Antragsteller verpflichtet wird, den Jagdschein dem Landratsamt zurückzugeben, kann diese Anordnung auf Art. 52 BayVwVfG gestützt werden (vgl. auch BayVGH, B.v. 13.4.2021 – 24 B 20.2220 – juris Rn. 19). Die Anordnung in Nr. 8 des Bescheids (Sperrfrist) ist nicht Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz. Auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 9 des Bescheids bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken. Zwar wird dort insoweit unzutreffend auf die Verpflichtung in Nr. 6 des Bescheids Bezug genommen, die selbst jedoch keine Verpflichtung enthält. Diese ist vielmehr in Nr. 7 des Bescheids enthalten. Jedoch lässt sich auch hier durch Auslegung – maßgeblich ist der Empfängerhorizont – ermitteln, dass sich die Zwangsgeldandrohung auf die Rückgabepflicht hinsichtlich der Erlaubnisurkunde bezieht. Es handelt sich dabei offensichtlich um ein Schreibversehen. Aus den Gründen des Bescheids geht eindeutig hervor, dass es sich um die Rückgabepflicht bezüglich der Urkunde(n) handelt, in Bezug auf die das Zwangsgeld angedroht wird. Da Rechtsbehelfe gegen Zwangsgeldandrohungen gem. Art. 21a VwZVG keine aufschiebende Wirkung haben, ist insoweit ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gegeben. Die Kostenfestsetzung in Nr. 12 des Bescheids wird sich zwar voraussichtlich insoweit als rechtswidrig erweisen, als dort Kosten in Höhe von insgesamt 400,- Euro für „Sicherstellung und Vernichtung“ angesetzt wurden. Da die Fälligkeit der Gebühren jedoch an die Bestandskraft des Bescheids geknüpft wurde (vgl. Hinweise im Bescheid a.E.), besteht kein Bedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw. einen hierauf gerichteten Antrag.
Im Übrigen würde auch unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage bei einer reinen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Anordnungen das Interesse des Antragstellers überwiegen.
§ 45 Abs. 5 WaffG beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges, legitimes, privates Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drucks. 16/7717 S. 33). In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.; BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 16; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 23 f.).
Der Antragsteller hat hier keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts verfügte Widerruf dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers zurückzustehen, zumal insoweit ohnehin kein besonderes, einen vergleichbaren Fall übersteigendes Interesse vorgetragen wurde.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) aus Gründen der Gefahrenabwehr besteht regelmäßig auch für die nicht vom gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug erfassten, mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die Waffen unbrauchbar zu machen oder sie einem Dritten zu übergeben (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG) bzw. für die Anordnung der Rückgabe von Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen und Erlaubnisurkunden sicher. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten zurückzugeben, folgt ebenso wie diejenige zur Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17; B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 26).
Bezogen auf die Einziehung des Jagdscheins besteht bei der vorzunehmenden Abwägung ebenfalls ein Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. Insoweit ist die sofortige Vollziehung – anders als im Waffenrecht – zwar nicht schon gesetzlich angeordnet, weil das Bundesjagdgesetz eine Vorschrift wie § 45 Abs. 5 WaffG nicht enthält. Allerdings ist das öffentliche Vollzugsinteresse bei einer Entziehung des Jagdscheins wegen Unzuverlässigkeit inhaltlich deckungsgleich mit demjenigen des waffenrechtlichen Widerrufs. Denn der Jagdschein berechtigt unter den in § 13 Abs. 3 bis Abs. 6 WaffG erfassten Umständen ebenfalls zum Umgang mit Waffen. Mithin besteht auch hier ein öffentliches Interesse, nach einer Entziehung wegen Unzuverlässigkeit den weiteren Umgang mit Waffen nicht bis zu einem bestands- bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens hinzunehmen, sondern diesen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung, die in § 45 Abs. 5 WaffG die Grundlage des gesetzlichen Sofortvollzugs bilden, sofort zu unterbinden (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2020 – 24 CS 20.1596 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Das Obsiegen des Antragstellers in Bezug auf die Nr. 5 sowie teilweise in Bezug auf die Nrn. 3 und 4 des Bescheids stellt ein Unterliegen des Antragsgegners nur zu einem geringen Teil dar, da sich all diese Nebenverfügungen nur als in der Bedeutung nachrangige (Vollzugs-)Folgen der Hauptverfügung (Widerruf der Waffenbesitzkarte) darstellen. Daher erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen (vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid v. 1.8.2019 – M 7 K 17.5043 – juris Rn. 49; B.v. 25.11.2019 – M 7 S 19.4360 – juris Rn. 45).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,- Euro zzgl. 750,- Euro je weiterer Waffe (hier: 4 Waffen) anzusetzen sowie für den Jagdschein ein Betrag von 8.000,- Euro. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 15.250,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.


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