Verwaltungsrecht

Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und Ablehnung der Verlängerung eines Jagdscheins

Aktenzeichen  24 BV 18.2500

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2021, 202
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BJagdG § 17 Abs. 1, Abs. 3
RuStAG 1913 § 4 Abs. 1
StAG § 33 Abs. 3, Abs. 5

 

Leitsatz

1. Ein Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese Zweifel selbst entkräften. (Rn. 16)
2. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt. (Rn. 14 – 15)

Verfahrensgang

B 1 K 17.337 2018-09-25 Urt VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich dabei – entsprechend dem auf eine Aufhebung des angefochtenen Bescheids vom 7. April 2017 gerichteten Antrag des bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägers (vgl. § 88 VwGO) – darauf, ob die Einschätzung des Beklagten, der Kläger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides zutreffend und der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Klägers sowie die Ablehnung der Verlängerung seines Jagdscheins rechtmäßig waren. Nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist dagegen die Frage, ob der Kläger darüber hinaus zum gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sämtliche Voraussetzungen für eine Verlängerung seines Jagdscheins erfüllt und deshalb einen Anspruch auf die begehrte Verlängerung hat.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. April 2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat zu Recht die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers widerrufen und eine Verlängerung seines Jagdscheins abgelehnt. Wie das Verwaltungsgericht ist auch der erkennende Senat der Auffassung, dass die für Angehörige der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ charakteristischen Äußerungen des Klägers und sein insoweit typisches Verhalten anlässlich seines Antrags auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner mangelnden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtfertigen und damit auch die verweigerte Verlängerung des Jagdscheins keinen nachträglichen rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. § 17 Abs. 1 und 3 BJagdG). Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130 b Satz 2 VwGO). Zusammenfassend und ergänzend bleibt folgendes anzumerken:
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass Personen, die der sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, vor allem aus dem Grund waffenrechtlich unzuverlässig sind, weil sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren, deren Rechtssystem ablehnen und sich nicht verpflichtet fühlen, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300; v. 12.12.2017 – 21 CS 17.1332; v. 10.1.2018 – 21 CS 17.1339; v. 15.1.2018 – 21 CS 17.1519 – jeweils juris). Personen aus deren Umfeld sind unter anderem dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 beziehen und beispielsweise als Staatsbürger des Königreichs Bayern bezeichnen. Außerdem beantragen „Reichsbürger“ vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises (der Kläger nennt ihn hier auch „drittes Ausweispapier“). Dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im (Rechts-)Verkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis bzw. den Pass hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Die Beantragung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises durch sogenannte „Reichsbürger“ beruht darauf, dass in der „Reichsbürger“-Szene die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden „Sklavenstatus“ zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Nach dieser Ansicht sichert allein dieser Ausweis dem Ausweisinhaber die volle Rechtsfähigkeit als Grundrechtsträger zu (vgl. zum Ganzen: OVG RhPf, U.v. 23.10.2019 – 7 A 10555/19 – juris Rn. 36; OVG NRW; B.v. 26.6.2019 – 20 B 822/18 – juris Rn. 49).
Hiervon ausgehend gab das vom Kläger gezeigte und aus der Szene der sogenannten „Reichsbürger“ bekannte Verhalten Anlass, an seiner waffen- und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln:
Der Kläger hat im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises ein Vokabular benutzt und Angaben gemacht, die für die sogenannte „Reichsbürgerbewegung“ typisch sind und deshalb seine entsprechende ideologische Ausrichtung nahelegen (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 – 21 CS 17.2310). So hat er für seinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit ein im Internet verfügbares Formular des Bundesverwaltungsamts (Antrag F, Stand 2011) verwendet, das, wie der Beklagte im Berufungsverfahren unwidersprochen dargelegt hat, in erster Linie für den Gebrauch durch im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige bestimmt ist. Dort hat er als Geburts-, Wohn-, Aufenthalts- und Staat der Eheschließung zwölfmal „Königreich Bayern“ angegeben und sich auf seine „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“ berufen. Nachdem es der zuständige Sachbearbeiter des Landratsamts bei einer persönlichen Vorsprache des Klägers abgelehnt hatte, seinen derart ausgefüllten Antrag zu bearbeiten, dem Kläger aber ein anderes, beim Landratsamt erhältliches und über die Wohnsitzgemeinde einzureichendes Antragsformular auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises für im Inland lebende deutsche Staatsangehörige mitgegeben hatte, übersandte der Kläger dasselbe, bereits ausgefüllte Formular nochmals per Post und fügte ein Begleitschreiben bei, mit dem er abermals auf § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 22.7.1913 verwies. „Rein vorsorglich“ wies er überdies darauf hin, der in dem Begleitschreiben namentlich angesprochene zuständige Sachbearbeiter sei „nach erfolgreicher Feststellung gemäß § 33 Abs. 3 StAG dazu verpflichtet, die gesamten Daten zu den Entscheidungen unverzüglich an die Registerbehörde und gemäß § 33 Abs. 5 StAG an die zuständige Meldebehörde/ Einwohnermeldeamt zu übermitteln“ und fügte hinzu, „sollte dieser Antrag nicht bearbeitet werden, bitte ich um eine schriftliche Justiziable Erklärung unter Nennung der gültigen Gesetze warum nicht“. Auf die daraufhin erfolgte, telefonische Ankündigung des zuständigen Landratsamts, es habe aufgrund dessen die waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu überprüfen, äußerte dieser, „er habe sich so etwas schon gedacht und den Antrag nur gestellt, weil er eventuell mit seiner Frau auswandern wolle“.
Da dieses, von außen wahrnehmbare Verhalten des Klägers nach den oben genannten Erkenntnissen auf eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung schließen lässt und es sich bei einer inneren Einstellung bzw. Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen (vgl. dazu: BVerwG, U. v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – NVwZ 1985, 36), wäre es Sache des Klägers gewesen, die von ihm selbst hervorgerufenen, berechtigten Zweifel im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu entkräften, zumal die Beteiligten an der Erforschung des Sachverhalts mitwirken müssen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO). Eine nachvollziehbare und plausible Erklärung, weshalb er einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigt, diesen unter wiederholtem Gebrauch des Begriffs „Königreich Bayern“ und Berufung auf seine Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913 beantragt und seiner Forderung danach durch ein ungewöhnlich scharf formuliertes Begleitschreiben Nachdruck verliehen hat, hat er jedoch auch im Berufungsverfahren vermissen lassen.
Den – wiederholten – Erklärungsversuch des Klägers, er sei lediglich „in die Falle des Internets getappt“ und habe sich, indem er eine dort verfügbare Ausfüllanleitung ohne weitere Nachprüfung übernommen habe, zwar „geradezu dumm“, nicht aber ideologisch motiviert verhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. 21 CS 17.2310) – wie auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil – für eine Schutzbehauptung und nicht glaubhaft gehalten. Diese vorläufige Einschätzung wird nun bestätigt durch den persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger verschafft hat. Dort hat sich der Kläger zwar in derselben Weise eingelassen wie schon zuvor bei seiner Anhörung durch den Beklagten und vor dem Verwaltungsgericht, jedoch jegliche Nachfrage zu Details oder Motiven seines Verhaltens entweder ausweichend, vage oder gar nicht beantwortet. So hat der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung gerade einmal 41-jährige Kläger auf Frage nach seiner angeblich und erst im Rentenalter geplanten Auswanderung, für die er den beantragten Staatsangehörigkeitsausweis jedoch schon damals benötigt habe, angegeben, bei der Firma, die ihn beschäftige, habe man zu jener Zeit bereits „relativ früh“ mit einer Abfindung in Rente gehen können. Weitere Fragen zu den genaueren Umständen dieses Angebots, seiner persönlichen Lebensplanung und zu den ins Auge gefassten Auswanderungszielen Kanada bzw. Griechenland hat er nicht beantwortet. Auf die Frage weshalb er als seinen eigenen Geburtsort „Königreich Bayern“ genannt habe, bezüglich dessen es gerade nicht auf den Urgroßvater ankommt, hatte der Kläger ebenfalls keine Erklärung.
Nicht zuletzt diese – ersichtlich gezielt – auf ein Minimum beschränkten Einlassungen des Klägers, der nicht nur einen eloquenten, sondern auch intelligenten und keineswegs „unbedarften“ Eindruck gemacht hat, jedoch auf jegliche gerichtliche Nachfrage unverändert und ausschließlich auf das Internet verwiesen hat, dessen Auskünften und Anleitungen er – zugegebenermaßen unkritisch – gefolgt sein will, bestärken den Senat in seiner Auffassung, dass der Kläger (möglicherweise, nachdem er die waffen- und jagdrechtlichen Auswirkungen seines Verhaltens erkannt hat) vorhandene, ideologische Motive verschleiert bzw. bagatellisiert. An der Überzeugung des Senats, dass es dem Kläger insbesondere darauf ankam, in einer für sogenannte „Reichsbürger“ typischen Weise eine Eintragung der von ihm gemachten Angaben in das beim Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde geführte Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (vgl. § 33 Abs. 1 StAG) zu erwirken (wofür auch das in einer ebenfalls für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typischen und leicht einschüchternden Weise abgefasste Begleitschreiben spricht), ändert deshalb auch sein Hinweis nichts, sein Verhalten sei vor dem Hintergrund berechtigter Verärgerung über die unfreundliche Behandlung durch den zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamts zu sehen und zu erklären. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, sein Verhalten sei „mehr als verständlich“, denn von einer Behörde, die sich „Bürgerfreundlichkeit und Bürgernähe auf die Fahnen schreibe und damit werbe“ könne erwartet werden, dass sie den Grund ihres Unwillens, ein von ihm korrekt ausgefülltes Antragsformular zu bearbeiten, zumindest auf deutliche Nachfrage erläutere und erkläre, weshalb dafür ein anderes Formular, das indes dem bereits ausgefüllten entspreche, zu nutzen sei. Dieses Vorbringen überzeugt allerdings schon deshalb nicht, weil es nicht zutrifft, dass das dem Kläger anlässlich seiner persönlichen Vorsprache im Landratsamt ausgehändigte, leere Formular zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises dem von ihm bereits ausgefüllten entspricht. Vielmehr ist bereits aufgrund der andersartigen inhaltlichen und optischen Gestaltung erkennbar, dass es sich um zwei unterschiedliche Formulare handelt.
Der geschilderte Geschehensablauf widerlegt außerdem die Darstellung des Klägers, in seinem Fall werde „ein Exempel statuiert“, obwohl es keine, über die – lediglich in unbedachter Form erfolgte – Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises hinausgehenden Anhaltspunkte gebe, die auf seine Nähe zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ schließen ließen. Die vom Kläger vorgenommenen Eintragungen auf dem von ihm verwendeten Antragsformular sprechen ebenso wie das beigefügte Begleitschreiben für sein ausschließliches Interesse daran, eine deutsche Staatsangehörigkeit nach den Rechtsverhältnissen von 1913 und davor bescheinigt zu bekommen. Seine Angaben, im „Königreich Bayern“ geboren zu sein (das Geburtsdatum des Klägers ist der 20. Januar 1976!), zu wohnen und sich dort auch stets aufgehalten sowie seine beiden Ehen geschlossen zu haben, sind in diesem Sinne eindeutig. Das Gleiche gilt für die Angabe seiner Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 1913 (vgl. auch OVG RhPf, U.v. 23.10.2019 – 7 A 10555/19 – juris).
Die gezeigten „reichsbürgertypischen“ Verhaltensweisen, für die der Kläger solchermaßen keine überzeugende Erklärung hatte, gaben Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes nicht durchwegs strikt befolgen werde. Angesichts dessen kann auch sein Hinweis, er besitze sowohl einen Pass als auch einen Personalausweis, habe sich stets rechtstreu verhalten, sei nicht vorbestraft, habe von Anfang an seine fehlende ideologische Nähe zur sogenannten „Reichsbürgerbewegung“ betont und erweise sich schon aus dem Grund nicht als waffenrechtlich unzuverlässig, weil er die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland nicht negiere, die auf ausreichende und belastbare Tatsachen gestützte, in dem angefochtenen Bescheid gestellte, negative Prognose im Hinblick auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WaffG nicht entkräften.
Soweit der Kläger schließlich noch „klar zum Ausdruck“ bringt, die Anhaltspunkte, die nach bisherigem Entscheidungs- bzw. Erkenntnisstand seine Zuordnung zur Reichsbürgerszene erlaubt hätten, reichten jedenfalls nicht aus, um ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf Dauer abzusprechen und außerdem darauf verweist, er sei nun bereits jahrelang ohne Jagdschein, ändert dies an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen und von ihm angefochtenen Bescheids des Beklagten zum hier maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses nichts. Allerdings ist es dem Kläger unbenommen, künftig einen entsprechenden Antrag auf Wiedererteilung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis bzw. Verlängerung seines Jagdscheins beim Beklagten zu stellen. Dieser wird dann unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen und eine entsprechende Wiedererteilung in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.


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