Verwaltungsrecht

Widerruf der Zuweisung eines Verkaufsstandes auf dem Viktualienmark

Aktenzeichen  4 CS 17.2083

Datum:
10.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 820
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6

 

Leitsatz

Die Befugnis der Gemeinden, die Benutzungsbedingungen ihrer öffentlichen Einrichtungen festzulegen, umfasst auch das Recht, in einer Satzung besondere Gründe für einen Widerruf der Zulassung bei Unzuverlässigkeit, Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder anderen gravierenden einrichtungsbezogenen Verstößen zu normieren. (Rn. 16)

Verfahrensgang

M 7 S 16.4968 2017-09-25 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Zuweisung eines Verkaufsstandes und der dazugehörigen Marktfläche auf dem Viktualienmarkt in München.
Mit Bescheid vom 27. November 2002 wies die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer damaligen Lebensmittelmarktsatzung dem Antragsteller und seiner später verstorbenen Mutter einen Verkaufsstand samt Marktfläche für Gewürze und Trockenfrüchte in der Abteilung III des Viktualienmarkts zu. Der Zuweisungsbescheid in Gestalt späterer Änderungen beinhaltet unter anderem Auflagen betreffend das festgesetzte Warensortiment, Reinigungspflichten sowie weitreichende Instandhaltungspflichten des Antragstellers im Innen- und Außenbereich des Objekts. Zusätzlich zum Verkaufsstand bestehen ein Online- und ein Messehandel mit Gewürzen; der Onlinehandel wird nach den Angaben des Antragstellers von seiner Ehefrau betrieben.
Nach Durchführung von lebensmittelrechtlichen Kontrollen am 9. April 2015 und 21. Mai 2015 forderte das Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 8. Juli 2015 unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Vornahme zahlreicher Instandsetzungs- und Reinigungsmaßnahmen auf. Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (M 18 K 15.3377) mit der Begründung, dass nicht er, sondern die Antragsgegnerin die Mängel zu beseitigen habe. Bei einer Nachkontrolle am 2. Dezember 2015 stellte die Lebensmittelüberwachungsbehörde fest, dass der Antragsteller die beanstandeten Mängel nur teilweise behoben habe. Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. Dezember 2015 erneut die Vornahme von Instandsetzungs- und Reinigungsarbeiten an. Auch gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller Klage erheben (M 18 K 16.167). In den beiden lebensmittelrechtlichen Klageverfahren erklärte der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 21. September 2016 die Hauptsache unter Übernahme der Verfahrenskosten für erledigt; die Antragsgegnerin schloss sich der Erklärung an.
Im Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde gegen den Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juli 2016 wegen der lebensmittelrechtlichen Beanstandungen eine Geldbuße von 550 Euro festgesetzt, die mit Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Mai 2017 auf 200 Euro reduziert wurde. Im Beiblatt 1 zum Bußgeldbescheid sind die lebensmittelrechtlichen Beanstandungen aufgrund der Kontrolle vom 2. Dezember 2015 aufgelistet. In der Begründung des Bußgeldbescheids heißt es, man habe bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt, dass bei einer Nachkontrolle am 1. Februar 2016 alle Beanstandungen behoben gewesen seien. Das Urteil des Amtsgerichts München sprach den Antragsteller des fahrlässigen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften schuldig. Im Herbst 2016 wurden verschiedene bauliche Sanierungsmaßnahmen am Verkaufsstand des Antragstellers durchgeführt. Für diese Zeit wurde zwischen den Beteiligten eine Sondervereinbarung über die Nutzung einer Ausgleichsfläche geschlossen.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 widerrief die Antragsgegnerin, gestützt auf ihre Markthallen-Satzung vom 17. Dezember 2008, die dem Antragsteller erteilte Zuweisung (Nr. 1). Sie verpflichtete ihn, den Verkaufsstand und die zugehörige Marktfläche zu räumen und in gereinigtem, benutzbarem und bestimmungsgemäßem Zustand den Markthallen München zu übergeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 wurde angeordnet (Nr. 3) und ein Zwangsgeld in Höhe von 4.500 Euro bei Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. 2 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids angedroht (Nr. 4). In der Begründung des Bescheids heißt es, dass der Antragsteller wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstoßen habe. Zur Vermeidung der Fortsetzung derartiger Verstöße und damit zur Verhinderung weiterer Gefährdungen von Verbrauchern sei ein Tätigwerden der Markthallen München geboten. Ein Marktausschluss komme wegen seines temporären Charakters und des nicht mehr vorhandenen Vertrauens in den Antragsteller nicht als milderes Mittel in Betracht. Von einer vorherigen Anhörung des Antragstellers sei abgesehen worden, weil der Widerruf der Zuweisung im öffentlichen Interesse notwendig erscheine.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben (M 7 K 16.4966) und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25. September 2017 ab. Die Antragsgegnerin habe das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ordnungsgemäß begründet. Nach summarischer Prüfung sei der Bescheid vom 20. Oktober 2016 rechtmäßig. Der in der unterbliebenen Anhörung des Antragstellers liegende formelle Verstoß sei durch die Äußerungsmöglichkeit im gerichtlichen Klage- und Eilverfahren geheilt. Die wiederholten Verstöße des Antragstellers gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften ergäben sich aus den bestandskräftigen lebensmittelrechtlichen Bescheiden vom 8. Juli 2015 und 11. Dezember 2015 sowie aus dem Beiblatt zum Bußgeldbescheid vom 14. Juli 2016. Der Antragsteller sei als Lebensmittelunternehmer für die Einhaltung der hygienerechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er hätte den zugrundeliegenden Reinigungs- und Unterhaltspflichten auch ungeachtet etwaiger der Antragsgegnerin obliegender Instandsetzungsarbeiten nachkommen müssen. Es sei nicht treuwidrig, wenn die Antragsgegnerin die Nichteinhaltung der hygienerechtlichen Vorschriften zum Anlass für einen Widerruf der Zuweisung nehme. Auch die zwischen den Beteiligten zeitgleich geschlossene Sondervereinbarung über eine Ausweichfläche stehe nicht in Widerspruch zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Der Widerruf der Zuweisung stelle sich nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig dar; die Antragsgegnerin habe ihre Erwägungen während des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise ergänzt.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2016 anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Zur Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe teilweise auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Für die Beanstandungen des städtischen Kreisverwaltungsreferats seien weitgehend die seit Beginn der Zuweisung des Verkaufsstandes bestehenden baulichen Mängel ursächlich. Hierbei handele es sich ausweislich einer Bestandsanalyse der TÜV Rheinland LGA Bautechnik GmbH aus dem Jahr 2011 um strukturelle und bauliche Probleme. Daher könne der Antragsteller nicht allein für die Sauberhaltung des zugewiesenen Standes verantwortlich gemacht werden. Der in den Kontrollberichten dokumentierte Schädlingsbefall entspreche nach sachverständiger Einschätzung (Stellungnahme von Dr. M. F., Institut für Schädlingskunde vom 27. September 2017) nicht den Tatsachen; die Gefahr einer Kontamination der verschlossenen Lebensmittel sei sehr gering. Die lebensmittelrechtlichen Klageverfahren seien bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids, und zwar durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und nicht durch Klagerücknahme, beendet worden. Bei Erlass des Widerrufsbescheids sei der – später hinsichtlich der Höhe reduzierte – Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig gewesen. An der Ermessensausübung der Antragsgegnerin bestünden unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots ernsthafte Zweifel. Gegen andere Händler am Viktualienmarkt würden wegen hygienerechtlicher Verstöße immer wieder Bußgelder verhängt, nicht aber die Zuweisung ihres Verkaufsstandes widerrufen. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung und Ursächlichkeit der baulichen Mängel am streitgegenständlichen Verkaufsstand wie auch auf dem gesamten Viktualienmarkt für die Beanstandungen nicht gebührend gewürdigt. Der Widerruf der Zuweisung wirke sich für den Antragsteller als ernsthafte Existenzgefährdung aus, zumal der Messehandel wirtschaftlich von der mit dem Verkaufsstand verbundenen Markennutzung abhängig sei.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit weiteren Schriftsätzen haben die Beteiligten erneut bzw. ergänzend zum Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 25. September 2017, die der Senat anhand der fristgerecht dargelegten Gründe überprüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2016 zu Recht abgelehnt, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der Bescheid vom 20. Oktober 2016 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, das sich auf die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids konzentriert, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dabei ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der belastenden Behördenentscheidung abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1985 – 4 B 84 A.5 – UA S. 8).
a) Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Benutzung der Markthallen München der Landeshauptstadt München (Markthallen-Satzung) vom 17. Dezember 2008 (MüABl. S. 714) betreibt die Antragsgegnerin die Markthallen München, zu denen unter anderem die ständigen Lebensmittelmärkte wie der Viktualienmarkt gehören, als öffentliche Einrichtung im Sinn des Art. 21 GO. Gemäß Art. 21 Abs. 1 GO bemisst sich das Recht zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung „nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften“, hier insbesondere nach den in der Markthallen-Satzung festgelegten Zulassungs- und Benutzungsregelungen (vgl. Schoch, NVwZ 2016, 257/263). Im Satzungswege kann auch der Kreis der zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung Anspruchsberechtigten festgelegt werden (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Dezember 2015, Art. 21 Rn. 10). Eine solche Festlegung hat die Antragsgegnerin getroffen, indem sie in § 3 ihrer Markthallen-Satzung nicht nur die Kunden, sondern auch die Gewerbetreibenden – etwa Zuweisungsnehmer im Sinn von § 3 Nr. 1 der Satzung – als Benutzer der öffentlichen Einrichtung „Markthallen“ definiert hat. Da der Antragsteller über eine bestandskräftige Zuweisung auf der Grundlage der inzwischen außer Kraft getretenen Lebensmittelmarktsatzung der Antragsgegnerin verfügt, ist er als Zuweisungsnehmer nach § 3 Nr. 1 der Markthallen-Satzung grundsätzlich zur Benutzung des Viktualienmarkts berechtigt.
b) § 5 der Markthallen-Satzung regelt die Möglichkeiten der Beendigung einer einmal erteilten Zuweisung unter anderem in Form von zwingenden und fakultativen Widerrufsgründen. Flankierend hierzu sieht § 6 Nr. 3 der Satzung die Pflicht zur Räumung und Übergabe der zugewiesenen Objekte nach erfolgtem Widerruf der Zuweisung vor. Gemäß § 5 Abs. 4 der Markthallen-Satzung, der durch verschiedene Regelbeispiele ausgeformt und konkretisiert wird, kann die Zuweisung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden, sofern der vorübergehende Ausschluss nach § 16 keine ausreichende Gewähr für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen bietet. Nach § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f der Satzung, auf den sich der streitgegenständliche Bescheid stützt, kann die Zuweisung insbesondere widerrufen werden, wenn der Zuweisungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig schwerwiegend oder wiederholt gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften verstößt.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzungsbestimmung, die eine Berufsausübungsregelung im Sinn des Art. 12 GG darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.1985 -4 B 84 A.5 – UA S. 8), sind weder von der Beschwerde vorgetragen noch ersichtlich. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgerten Selbstverwaltungsgarantie sind die Gemeinden grundsätzlich dazu befugt, den Zugang zu ihren öffentlichen Einrichtungen im Wege von Benutzungsbedingungen auszugestalten und den Benutzungsanspruch beispielsweise durch zeitliche Befristungen, Kapazitätsbegrenzungen oder inhaltliche Vorgaben zu beschränken (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 4 ZB 14.2209 -BayVBl 2017, 166 Rn. 8 m.w.N.). Hierzu gehört auch das Recht, in der Benutzungssatzung Beendigungstatbestände für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung vorzusehen, etwa – wie hier – bestimmte Widerrufsgründe für die Standplatzzuweisung bei Unzuverlässigkeit, bei Nichteinhaltung der Benutzungsbedingungen oder bei einrichtungsbezogenen Verstößen von einem gewissen Gewicht zu normieren (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.1998 – 4 ZE 98.2561 – NVwZ-RR 1999, 575/576 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Geiger, BayVBl 1995, 33/38). Damit wird zugleich den Vorgaben des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG Rechnung getragen, der den Widerruf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakte vorsieht, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Als Rechtsvorschriften in diesem Sinn sind auch satzungsrechtliche Regelungen anzusehen (vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 49 Rn. 43a).
c) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. f der Markthallen-Satzung erfüllt. Der hiernach erforderliche qualifizierte Verstoß gegen lebensmittelrechtliche, hygienerechtliche oder andere dem Verbraucherschutz dienende Vorschriften steht zwischen den Beteiligten aufgrund der bestandskräftigen lebensmittelrechtlichen Bescheide vom 8. Juli 2015 und 11. Dezember 2015 fest. Die Würdigung der Antragsgegnerin, dass die bei den Kontrollen im April, Mai und Dezember 2015 dokumentierten Verstöße einen wiederholten Verstoß im Sinn der Satzung darstellen, wird von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Die Beanstandungen beziehen sich auf lebensmittelrechtliche Hygieneverstöße, die mit dem Betrieb der öffentlichen Einrichtung und der Markttätigkeit des Antragstellers im unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.1985 – 4 AS 85 A.1935 – UA S. 9).
aa) Die lebensmittelrechtlichen Bescheide sind infolge der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. September 2016 abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Verfahrensbeteiligten in Bestandskraft erwachsen. In diesen Bescheiden hat das städtische Kreisverwaltungsreferat die aufgrund der lebensmittelrechtlichen Kontrollen festgestellten Hygienemängel im Einzelnen aufgelistet und den Antragsteller zu ihrer Behebung verpflichtet. Die hiergegen angestrengten Klageverfahren hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung unter Übernahme der Verfahrenskosten für erledigt erklärt. Entgegen der Ansicht im Beschwerdevorbringen sind die Gründe für die Abgabe der Erledigungserklärungen ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass die Klageverfahren formal nicht durch Klagerücknahme des Antragstellers beendet wurden. Auch hat die Antragsgegnerin dadurch, dass sie sich mit ihren Prozesserklärungen den Erledigungserklärungen des Antragstellers angeschlossen hat, keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass ihm eine erneute Bewährungsfrist eingeräumt oder seine Zuweisung gar auf Dauer Bestand haben wird. Entscheidend ist, dass die lebensmittelrechtlichen Verstöße zwischen denselben Beteiligten wie im hiesigen Rechtsstreit bestandskräftig festgestellt wurden und daher der kommunalrechtlichen Widerrufsentscheidung zugrunde legen werden konnten (vgl. zum Ganzen Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 43 Rn. 46 ff.). Auf den Umstand, dass die Antragsgegnerin bei den Bescheiden einmal im eigenen (Art. 7 GO) und einmal im übertragenen (Art. 8 GO) Wirkungskreis gehandelt hat, kommt es angesichts ihrer Allzuständigkeit für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben (Art. 6 GO) nicht an.
bb) Angesichts der Bestandskraft der Bescheide ist die Rechtmäßigkeit der darin angeordneten Instandhaltungs- und Reinigungsmaßnahmen im vorliegenden Verfahren nicht nachzuprüfen. Der Antragsteller kann daher nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, dass der in den Kontrollberichten dokumentierte Schädlingsbefall nach sachverständiger Einschätzung nicht den Tatsachen entspreche und dass die Gefahr einer Kontamination der verschlossenen Lebensmittel gering sei. Eine Klärung dieser Einwendungen hätte gegebenenfalls in den lebensmittelrechtlichen Klageverfahren erfolgen können und müssen. Auch kann sich die Beschwerdebegründung nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für die Beanstandungen in erster Linie die von der Antragsgegnerin zu verantwortenden strukturellen baulichen Mängel des Verkaufsstandes und weniger die hygiene- und lebensmittelrechtlichen Versäumnisse des Antragstellers ursächlich seien. Selbst wenn die Mängel in der individuellen Betriebshygiene des Antragstellers im Zusammenhang mit baulichen Mängeln stehen sollten, ändert dies nichts daran, dass der Antragsteller als Zuweisungsnehmer die öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin nach Maßgabe ihrer Benutzungsbedingungen und in dem von ihr zur Verfügung gestellten Zustand benutzt. Die – hier nicht streitgegenständliche – Frage der Notwendigkeit eines Gesamtkonzepts für die Sanierung der Marktstände entbindet den Antragsteller nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der ihm individuell obliegenden hygiene- und lebensmittelrechtlichen Vorgaben.
cc) Da bereits aufgrund der bestandskräftigen lebensmittelrechtlichen Bescheide die Tatbestandsvoraussetzungen für den Widerruf der Zuweisung erfüllt sind, kommt dem Beschwerdevorbringen betreffend das Ordnungswidrigkeitsverfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Antragsgegnerin hat sich zur Begründung der Widerrufsvoraussetzungen nicht auf den Ausgang des Ordnungswidrigkeitsverfahrens bezogen, sondern lediglich in der Sachverhaltsdarstellung des Widerrufsbescheids auf den Bußgeldbescheid vom 14. Juli 2016 Bezug genommen. Die darin aufgelisteten lebensmittelrechtlichen Beanstandungen beziehen sich auf die beim Kontrolltermin am 2. Dezember 2015 dokumentierten Verstöße, die Gegenstand des lebensmittelrechtlichen Bescheids vom 11. Dezember 2015 waren. Zudem hat die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Erlass des Widerrufsbescheids noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war. Die spätere Reduzierung der Geldbuße durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 10. Mai 2017 wirkt sich daher nicht auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids aus.
d) Die auf der Grundlage der festgestellten Verstöße getroffene Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin, die ein Tätigwerden der Markthallen München zur Verhinderung weiterer Verstöße und Gefährdungen für erforderlich hält, ist nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, stellt sich der Widerruf der Zuweisung nach summarischer Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig dar. Die hiergegen insbesondere unter Gleichheitsgesichtspunkten erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.
aa) Ob bzw. anhand welcher Maßstäbe die Antragsgegnerin eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, bedarf hier schon mangels entsprechender Darlegungen in der Beschwerdebegründung keiner Vertiefung. Da es um den Widerruf einer von der Antragsgegnerin selbst kraft ihres Selbstverwaltungsrechts verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition geht, dürften die für die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung geltenden Anforderungen (vgl. dazu etwa BayVGH, B.v. 13.9.2016 -22 ZB 16.255 – juris Rn. 7 ff. m.w.N.) ungeachtet der sachlichen Nähe der Regelungsgegenstände nicht vollumfänglich übertragbar sein. Es ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin aus den wiederholten einrichtungsbezogenen Verstößen des Antragstellers auf die Gefahr zukünftiger gleichartiger Verstöße geschlossen hat und angesichts der Historie kein Vertrauen in eine dauerhaft anhaltende Verbesserung der Situation mehr setzt. Hieran vermögen die von der Antragstellerseite in den Vordergrund gerückten zeitlichen Abläufe, insbesondere die Behebung der beanstandeten Mängel während einer zwischenzeitlichen „Wohlverhaltensphase“ des Antragstellers, nichts zu ändern. Ausweislich der Akten hat die Antragsgegnerin bewusst die Bestandkraft der lebensmittelrechtlichen Bescheide abgewartet und dann zügig die kommunalrechtliche Widerrufsentscheidung getroffen. Einer -unter dem Druck des laufenden Verfahrens stehenden – Wohlverhaltensperiode kann keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, zumal der Antragsteller nach wie vor zu erkennen gegeben hat, dass er sich für die Einhaltung der Vorgaben strukturell nicht verantwortlich fühlt. Eine Gewähr für die zukünftige Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Markthallen (vgl. § 5 Abs. 4 a. E. der Markhallen-Satzung) besteht insoweit nicht.
bb) Die vom Antragsteller hinsichtlich der Ermessensausübung der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Antragsgegnerin hat – ungeachtet der Formulierung, dass sie sich zum Widerruf der Zuweisung „aus wichtigem Grund verpflichtet sehe“ – den Charakter des Widerrufs als Ermessensentscheidung erkannt und durch entsprechende Erwägungen ausgefüllt. Soweit sich der Antragsteller auf angebliche Hygieneverstöße anderer Händler beruft, deren Zuweisung trotz ebenfalls verhängter Bußgelder nicht widerrufen worden sei, ist sein Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Angesichts der Schwere und Dauerhaftigkeit seiner eigenen Verstöße hätte der Antragsteller insoweit konkrete Vergleichsfälle von ähnlichem Gewicht darlegen müssen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sie bei Verstößen in jedem Fall prüfe, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuweisung vorlägen. Anhaltspunkte für ein willkürliches Herausgreifen des Antragstellers bestehen nicht; vielmehr hat die Antragsgegnerin ein legitimes Interesse daran zu verhindern, dass das Verhalten des Antragstellers als Bezugsfall letztlich folgenloser Störung der Marktordnung erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.1985 – 4 AS 85 A.1935 – UA S. 11). Die geltend gemachte Existenzgefährdung macht die Widerrufsentscheidung schon deshalb nicht ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig, weil der Betrieb des Marktstandes nur einen – wenn auch erheblichen – Teilbereich der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft und alternative Betätigungsmöglichkeiten für ihn bestehen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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