Aktenzeichen M 7 SE 17.2173
§ 123 VwGO
§ 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG
§ 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG
Leitsatz
1. Es ist fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht ohne Weiteres den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre; vielmehr ist auch bei Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person erforderlich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
3. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und es wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (wie VGH BW BeckRS 2017, 132013 Rn. 26). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung ist bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen, wenn sie zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bereits vorgelegen hat. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 18. April 2017, Az. Waff-135-1/11, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordnet und bezüglich der Nrn. 4 und 5 des Bescheids wiederhergestellt.
II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 12.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten, eines auf ihn ausgestellten Kleinen Waffenscheins und der Eintragung als Verantwortliche Person in Vereins-Waffenbesitzkarten. Zudem begehrt er die vorläufige Verlängerung seines zwischenzeitlich abgelaufenen Jagdscheins.
Der Antragsteller ist Inhaber von drei Waffenbesitzkarten (Nr. 1500/11 und Nr. 1501/11 vom 31.10.2011 sowie Nr. 86/15 vom 28.10.2016), in die drei Kurz- und fünf Langwaffen eingetragen sind. Zudem ist er Inhaber eines Kleinen Waffenscheins (Nr. 206/2009 vom 30.9.2009) und in insgesamt neun Vereins-Waffenbesitzkarten als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – eingetragen. Auf den Antragsteller war zudem ab 18. Juni 2014 ein Jagdschein (Nr. 203/14) ausgestellt, der am 31. März 2017 abgelaufen ist.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wandte sich der Antragsteller anlässlich einer Verkehrsordnungswidrigkeit an einen Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Er äußerte u.a., dass es „für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr [gebe], da das OWiG vom Bundestag der BRiD GmbH am 11.10.2017 aufgehoben“ worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe am 31. Juli 1973 entschieden (BVerfGE 2 BvF 1/73 – juris), dass das Deutsche Reich fortexistiere. Solange aber das Deutsche Reich nicht formell liquidiert worden sei, könne auf dessen Territorium kein neuer Staat, auch keine BRD, begründet werden. „Beamte […], Polizisten, Richter usw. [würden] vom System der BRiD GmbH nur benutzt, um die Drecksarbeit zu machen und [würden] auch noch privat [haften], da es keine Staatshaftung“ gebe. Das Postamt sei zur Deutschen Post AG, das Arbeitsamt zur Agentur für Arbeit geworden. Die Polizei agiere als eingetragene Firma. Der Antragsteller sei zu einer Aussprache mit dem Mitarbeiter über seine Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage bereit; falls dieser kein Interesse habe, solle er ihn, den Antragsteller, in Ruhe lassen. Seine Adressdaten (Absender) überschrieb der Antragsteller mit „Selbstverwaltung“.
Anlässlich dieses Schreibens hörte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller am 4. November 2016 zum beabsichtigen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung seines Jagdscheins an.
Daraufhin antwortete der Antragsteller am 24. November 2016, dass er in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 nur zum Ausdruck bringen wollte, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – offiziell vom Bundestag aufgehoben worden und er daher nicht bereit gewesen sei, eine Strafe zu zahlen. Diese Information habe er von einem Bekannten erhalten. Auch ein im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt habe ihm Tipps gegeben. Er habe sich hierzu verleiten lassen und blauäugig geglaubt, dass dies zur Verfahrenseinstellung führen könne. Wenn er sich nachträglich nun den Brief vom 24. Oktober 2016 alleine und in Ruhe durchlese, müsse er sich schon die Frage stellen, welcher Spinner das geschrieben habe. Er distanziere sich ausdrücklich von der „Reichsbürgerbewegung“, er habe mit deren Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und sogar die Integration von Flüchtlingen einsetze. Im Rahmen seiner Tätigkeit als zweiter Vorsitzender eines Schützenvereins sorge er selbst mit Nachdruck und auch in Absprache mit dem Landratsamt für die Einhaltung des Waffenrechts. Er sei Jäger aus Leidenschaft und Überzeugung. Er sei weder links-, noch rechtsradikal oder sonst in irgendeiner Weise politisch eingestellt. Er habe einen Personalausweis wie auch Reisepass und halte sich an alle geltenden Gesetze. Die Spinnereien der „Reichbürgerbewegung“ halte er für absurd – lediglich zum OWiG habe er Informationen erhalten, dass dieses seit 2007 außer Kraft sei. Ob das nun so gelte oder nicht, habe ihm bis heute keiner sagen können.
Auf Bitte des Landratsamts vom 29. November 2016 um fachliche Bewertung dieser beiden Schreiben übermittelte zunächst die Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Ingolstadt (K 5) dem Landratsamt am 18. Januar 2017 eine Auskunft aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (IGVP). Darin werden knapp die beiden Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 geschildert und festgehalten, dass der Antragsteller aufgrund der Schreiben der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen. Mit einem wohl fälschlicherweise auf 8. März 2017 datierten Schreiben (darin wird u.a. ein Telefonat vom 15. März 2017 erwähnt, s.u.) teilte zudem die KPI (Z) Oberbayern Nord mit, dass außer dem Ursprungsschreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise für eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers gefunden worden seien. Er besitze einen gültigen Personalausweis wie auch Reisepass und sei abgesehen von der dem Schreiben zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bislang nicht nennenswert in Erscheinung getreten. Während eines am 15. März 2017 mit ihm geführten Telefonats habe der Antragsteller wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich deutlich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Seine Angaben erschienen schlüssig und nachvollziehbar. Eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers könne aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern beziehungsweise Beamten dem jedoch eher entgegenstehen würde.
Am 31. März 2017 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/14.
Mit Bescheid vom 18. April 2017, teilweise geändert durch Bescheid vom 2. August 2017, widerrief der Antragsgegner die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form seiner drei Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1 des Bescheids), versagte den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins (Nr. 2) und widerrief die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein des Antragstellers in den betreffenden Vereins-Waffenbesitzkarten (Nr. 3). Zudem verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller zum Nachweis innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, dass alle auf ihn eingetragenen Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht wurden (Nr. 4.1). Weiter wurde er verpflichtet, seine Waffenbesitzkarten unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen (Nr. 4.2) und seinen Kleinen Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4.3), sowie die Vereins-Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4). Der Antragsteller wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Vorlage einer Bestätigung verpflichtet, dass der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person an den betreffenden Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung unter Nr. 4.1 nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Sicherstellung von Waffen und Munition durch das Landratsamt angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung (Zuwiderhandlung) der Nrn. 4.2 mit 4.4 und 5 wurde für je nicht zurückgegebenes Erlaubnisdokument ein Zwangsgeld (200 Euro bzgl. Nrn. 4.2 und 4.3, 400 Euro bzgl. Nrn. 4.4 und 5) angedroht (Nr. 8.2 mit 8.5). Es wurden eine Gebühr von 400 Euro und Auslagen i.H.v. 4,11 Euro gegenüber dem Antragsteller festgesetzt (Nr. 9).
Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Eigenschaft als Verantwortliche Person sowie die Versagung der Jagdscheinverlängerung begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG, § 10 Abs. 2 WaffG sowie § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und daher unzuverlässig sei. Als sogenannter „Reichsbürger“ würde er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Nach fachlicher Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord sei aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 nicht auszuschließen, dass der Antragsteller der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre; dieser Einschätzung schließe sich das Landratsamt an. Sein gegenteiliges Vorbringen in der Stellungnahme vom 24. November 2016 und im Rahmen des Telefonats mit der KPI am 15. März 2017 sei als Schutzbehauptung zu betrachten. In der Stellungnahme gebe er zudem an, eine „natürliche Person“ zu sein. Weiter habe er erklärt, dass er Informationen erhalten habe, wonach das Ordnungswidrigkeitengesetz 2007 vom Bundestag aufgehoben worden sei; ob das nun so sei, wisse er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnung, wird ergänzend auf den Bescheid Bezug genommen.
Am 19. Mai 2017 gab der Antragsteller die unter Nr. 5 des Bescheids angeordnete Erklärung ab und zeigte am 25. Mai 2017 an, dass er seine Waffen einem Berechtigten (Waffenhändler) überlassen hat. Am 26. Mai 2017 gab er seine Waffenbesitzkarten zurück und legte dem Landratsamt zudem die Vereins-Waffenbesitzkarten vor.
Mit Eingang am 17. Mai 2017 erhob der Antragsteller vertreten durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2017 und beantragte zuletzt außerdem,
1.bezüglich Ziffer 1 des Bescheids vom 18. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen;
2.dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, dem Antrag vom 31.03.2017 auf Verlängerung des Jagdscheins-Nr. 203/14 stattzugeben;
3.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gegen den Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein [des Antragstellers] anzuordnen;
4.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Verpflichtungen (4.1 bis 4.4) anzuordnen;
5.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gegen die nachträgliche Auflage bezüglich der Ziffer 3 und Nr. 4.4 des Bescheids anzuordnen.
Der Antragsteller sei waffenrechtlich nicht unzuverlässig. Unbestritten enthalte sein Schreiben vom 24. Oktober 2016 „krauses Gedankengut“. Er habe unreflektiert und naiv die Angaben eines angeblichen Rechtsanwalts am Stammtisch für ernst genommen. Der Antragsteller habe nach anschließender Internetrecherche die dort unter dem Schlagwort „OWiG aufgehoben“ zu findenden Begründungen teilweise wortwörtlich in sein Schreiben einfließen lassen. Zudem habe sich der Antragsteller selbst an die KPI (Z) Oberbayern Nord gewandt, nachdem er von Freunden auf die Problematik hingewiesen wurde. Dies habe das Landratsamt verkannt. Die Polizei selbst habe zudem letztendlich festgestellt, dass der Antragsteller kein Reichsbürger sei. Der Antragsteller habe bereits im Schreiben vom 24. November 2016 „tätige Reue“ gezeigt und sich ausdrücklich und detailliert von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Er habe sogar eine Spende an die betroffene Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft angeboten. Dass nach aller Lebenserfahrung (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris) beim Antragsteller keine negative i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sondern eine positive Prognose bestehe, würden auch seine Ehrenämter und die zahlreichen, dem Antragsschriftsatz beigefügten eidesstaatlichen Versicherungen von Vorgesetzten, Vereins- und Jagdkollegen des Antragstellers belegen.
Die einstweilige Anordnung auf Verlängerung des Jagdscheins rechtfertige sich aus den vom Landratsamt unterlassenen, notwendigen weiteren Erkundigungen im Umfeld des Antragstellers, und einer anschließend erforderlichen Abwägung. Mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2017, 13. Juli 2017, 10. August 2017 und 13. Oktober 2017, auf die insoweit verwiesen wird, vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Argumentation.
Am 6. Juni 2017 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen, und verteidigte seinen Bescheid unter Verweis auf mehrere Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, die eine entsprechende Vorgehensweise mit dem Ziel, sämtliche waffenrechtliche Erlaubnisse von sog. „Reichsbürgern“ zu widerrufen, festlegen würden. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe sich auf dieser Basis und einer Gesamtwürdigung seiner Schreiben vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 sowie der Stellungnahme der KPI (Z) Oberbayern Nord.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 K 17.2172 sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist überwiegend erfolgreich.
1. Der Antrag ist in seinen Nrn. 1, 3, 4 und 5 erfolgreich.
1.1 Der Antrag ist nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB bzgl. seiner Nrn. 1, 3, 4 und 5 sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 17.2172 bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids vom 18. April 2017 in der Fassung vom 2. August 2017 angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c, § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG) und bezüglich der Nrn. 4 und 5 wiederhergestellt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) werden soll.
1.2 Der so zu verstehende Antrag ist in seinen Nrn. 1, 3, 4 und 5 begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass ernstzunehmende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Bescheids vom 18. April 2017 in der Fassung vom 2. August 2017 bestehen, so dass dieser insoweit die Rechte des Antragstellers verletzt und (jedenfalls) insoweit aufzuheben wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Hauptsacheklage ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insoweit erfolgreich.
Am in den Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordneten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. der Eigenschaft als Verantwortliche Person bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.
Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 WaffG und den Kleinen Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b).
Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris, sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.
Aus den Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, kann keine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abgeleitet werden.
Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von – mutmaßlichen – Anhängern der sog. „Reichsbürgerbewegung“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, hat das Gericht bislang in mehreren Eilverfahren bereits summarisch und mit gewisser Differenzierung Stellung bezogen (vgl. VG München, B.v. 13.9.2017 – M 7 S. 17.1632 (Erfolgsaussichten offen); B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933 (Erfolgsaussichten verneint); B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1202 (Erfolgsaussichten bejaht)).
So erscheint dem Gericht fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (VG München, a.a.O.; vgl. insoweit auch VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 – juris Leitsatz; kritisch VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – AU 4 S. 17.1196 – juris Rn. 24). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21). Vielmehr ist auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsgegners der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person erforderlich (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27). Denn auf dem Umstand allein, dass der Antragsgegner bzw. seine Behörden eine Person als „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ einordnet, kann derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden. Mit beiden Begriffen werden keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben, sondern eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen.
Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ einerseits und ein „aktive Umsetzung“ solchen Gedankenguts andererseits im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, B.v. 25.07.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1201 – juris; B.v. 23.05.2017 – M 7 S. 17.408 – juris; VG Stuttgart, B.v. 7.4.2017 – 5 K 2101/17 – juris; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 – 4 K 3983/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.09.2016 – 3 K 305/16 – juris). Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. unter Hinweis auf VG München, B.v. 25.7.2017 a.a.O., zur „Rücksendung“ von Personalausweisen NdsOVG, B.v. 18.07.2017 a.a.O. und VG München, B.v. 23.5.2017 a.a.O., jeweils zur Verweigerung einer Bußgeldzahlung unter Ablehnung einer Bindung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 a.a.O., zum Fahren ohne Fahrerlaubnis; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 a.a.O., zur – auch nur bedingten – Ankündigung von „aktivem Widerstand durch Gewalt“ gegenüber staatlichen Stellen). Insoweit hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 5. Oktober 2017 die Annahme der Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit darauf gestützt, dass sich der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins mit einem Schreiben an eine Kommune die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und unmissverständlich als eigene Überzeugung vertreten hat (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 15).
Umgekehrt muss es (ebenso als Frage des Einzelfalls) nicht nur bei „Sympathiebekundungen“, sondern auch bei einem „In-die-Tat-Umsetzen“ – sowohl aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen als auch konkret den Anforderungen der o.g. Rechtsprechung zur Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit folgend – möglich sein, sich davon glaubhaft zu distanzieren. Eine solche, sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung muss dabei zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Auf eine (ggf. spätere) Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es dagegen im Widerrufsverfahren nicht an (BayVGH, B.v. 5.10.2017 a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ergibt sich so, dass das Schreiben vom 24. Oktober 2016 zwar zunächst durchaus ein erhebliches Indiz für die Zugehörigkeit des Antragstellers zur „Reichsbürgerbewegung“ beziehungsweise ein entsprechendes, die Geltung der Gesetze und die staatliche Autorität ablehnendes Gedankengut war. Denn Formulierungen und Bezeichnungen wie „Selbstverwaltung“ oder „BRiD GmbH“ sowie inhaltliche Behauptungen wie die der Ungültigkeit des Ordnungswidrigkeitsgesetzes sind typisch für das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“.
Dem standen aber umgekehrt – bereits im laufenden Verwaltungsverfahren zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse – stichhaltige Anhaltspunkte entgegen, die deutlich gegen solch eine innere Tatsache sprechen und die das Landratsamt nur unzureichend gewürdigt bzw. berücksichtigt hat. Letztendlich hat sich der Antragsteller glaubhaft von einer vermeintlichen Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und einer entsprechenden Ideologie distanziert.
Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 24. November 2016 und seinen weiteren Äußerungen gegenüber dem Landratsamt, aber auch aus der Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord vom 8. März 2017 (Datum fraglich, s.o.) ergeben sich Tatsachen, welche die sich aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 ergebende Indizwirkung widerlegen.
So räumt der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 deutlich erkennbar sein Fehlverhalten ein. Zudem entschuldigte er sich in einer E-Mail vom 11. Januar 2017 persönlich bei dem Adressaten seines Schreibens vom 24. Oktober 2016. Weiter legt der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 nicht unnachvollziehbar dar, wie es zu den Äußerungen kam.
Auch die – zu diesem Zeitpunkt schon gegebenen und vom Antragsteller angesprochenen – äußeren Umstände unterstreichen den Eindruck, dass der Antragsteller sich hier „einmalig daneben benommen“, im Übrigen aber keine staatsfeindliche Gesinnung hat. Er ist ehrenamtlich stark in das gesellschaftliche (Dorf-)Leben eingebunden, u.a. auch bei der Freiwilligen Feuerwehr, also einer unmittelbar einem Hoheitsträger (Gemeinde) zugeordneten Organisation. Auch im Rahmen seiner Funktion als stellvertretender Schützenmeister und in die Vereins-Waffenbesitzkarten eingetragene Verantwortliche Person arbeitet er regelmäßig mit dem Landratsamt zusammen. Aus dem in den Behördenakten enthaltenden Schriftverkehr zwischen Antragsteller und (insbesondere) Waffenbehörde ergibt sich durchaus ein Bild eines umgänglichen, die Autorität des Landratsamts keineswegs in Zweifel stellenden Bürgers.
Und schließlich spricht auch die Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord deutlich gegen die Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ oder eine vergleichbare ideologische Gesinnung. Demnach hat der Antragsteller auch in dem von dort geführten Telefonat wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Zudem hat er sich „schlüssig und nachvollziehbar“ sowie „zumindest verbal deutlich“ von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Zwar kann eine Reichsbürgerzugehörigkeit „aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern und Beamten dem jedoch eher entgegen steht“. Dass bei der Würdigung und Einschätzung einer inneren Tatsache Restzweifel bestehen können, liegt in der Natur der Sache. Letztendlich setzt sich das Landratsamt über diese fachliche Einschätzung aber hinweg, indem es die Äußerungen im Schreiben vom 24. November 2016 dennoch und differenzierungslos als bloße Schutzbehauptung erachtet. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Einschätzung der KPI Ingolstadt vom 13. Januar 2017, da diese die Reichsbürgereigenschaft des Antragstellers ausschließlich mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 begründet – was allein auf Basis dieses Schreibens zunächst nachvollziehbar (s.o.), aber eben nicht ausreichend ist.
Zusammenfassend bestehen daher keine verlässlichen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Grundhaltung des Antragstellers der Reichsbürgerideologie entspricht. Eine hinreichende Grundlage für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann daher nicht festgestellt werden. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hält damit einer gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nicht stand.
1.2.2 Folglich bestehen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Nrn. 4 und 5 des Bescheids vorgenommenen Verfügungen.
1.3 Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf seine Nr. 2, ist der Antrag unbegründet, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.
Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung in Form der (vorläufigen) Verlängerung des Jagdscheins, sprich die Abwendung eines ansonsten drohenden wesentlichen Nachteils, wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Angesichts des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wären an einen solchen Anordnungsgrund ohnehin sehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu auch VGH B-W, B.v. 25.9.2003 – 5 S 1899/03 – juris).
Dem Landratsamt bleibt es aber unbenommen, nun (von sich aus) den Jagdschein zu verlängern, zumal nach Einschätzung des Gerichts keine waffen- und damit auch keine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorliegen dürfte.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 20.3, 50.1 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Rahmen des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person nur mit 1/4 der Empfehlung der Nr. 50.2 (also zunächst 1.250 Euro; unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 damit letztendlich ½ x 1.250 Euro) bewertet, da die Prüfung weitgehend identisch mit derjenigen zum Widerruf der eigenen Waffenbesitzkarten des Antragstellers ist. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins wurde mit ½ x 5.000 Euro bewertet (BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris). Der Antrag nach § 123 VwGO bzgl. des Jagdscheins wurde mit ½ x 8.000 Euro (Nr. 20.3 i.V.m. Nr. 1.5) berücksichtigt.