Verwaltungsrecht

Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags im Rahmen der Beschwerdebegründung

Aktenzeichen  23 CS 21.2405

Datum:
18.10.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 33602
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 3

 

Leitsatz

Verfahrensgang

RN 4 S 21.1217 2021-08-12 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf Euro 2.500,– festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, mit der die Antragsteller ihren erstinstanzlichen Sachantrag weiterverfolgen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes, vollständiges Tierhalte- und Betreuungsverbot wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg, da der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Würdigung des Beschwerdevorbringens beschränkt ist, die Ausführungen in der Beschwerdebegründung jedoch zum weitaus größten Teil nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechen. Soweit eine diesem Maßstab genügende Beschwerdebegründung vorliegt, erfordern bzw. rechtfertigen die dargelegten Gründe keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
1. Hinsichtlich des Vorbringens der Antragsteller, die Anordnung des Sofortvollzugs durch den Antragsgegner habe nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprochen und die aufschiebende Wirkung der Klage wäre im Übrigen wiederherzustellen gewesen, weil der Tatbestand des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 2 TierSchG bzw. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG bzw. einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG nicht vorliege, genügen die Ausführungen in der Beschwerdebegründung bereits nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Anforderungen.
Die Beschwerdebegründung erschöpft sich insoweit inhaltlich vollständig in einer praktisch wortgleichen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens aus der Antragsschrift vom 22. Juni 2021. Eine solche Vorgehensweise entspricht nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Erfordernis, dass die Beschwerdebegründung in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss darzulegen hat, warum diese Entscheidung aus der Sicht des Rechtsmittelführers keinen Bestand haben kann. Die durch das Gesetz geforderte Befassung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts schließt es aus, eine Beschwerdebegründung als beachtlich anzuerkennen, die nur das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt (VGH BW, B.v. 12.4.2002 – 7 S 63/02 – NVwZ 2002, 883/884; B.v. 11.4.2002 – 1 S 705/02 – NVwZ-RR 2002, 797; B.v. 1.7.2002 – 11 S 1293/02 – NVwZ 2002, 1388/1389; OVG SH, B.v. 31.7.2002 – 3 M 34/02 – NJW 2003, 158; NdsOVG, B.v. 6.12.2002 – 2 ME 215/02 – juris Rn. 3 ff.; OVG MV, B.v. 7.10.2003 – 1 M 34/03 – juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 16.6.2010 – 8 B 2764/09 – NVwZ-RR 2010, 999; BayVGH, B.v. 16.7.2015 – 11 CS 15.1194- juris Rn. 2 f.; OVG RLP, B.v. 6.1.2016 – 8 B 11060/15.OVG – NVwZ-RR 2016, 331; BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.2261 – juris Rn. 27 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 22b; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 75, 77; Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21 m.w.N.).
Wie wenig die Beschwerdebegründung dem Postulat eines auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauenden Vorbringens bzw. einer Verknüpfung zwischen den seitens des Antragstellers vorgetragenen Rechtsstandpunkten und der Argumentation des Verwaltungsgerichts (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2017 – 22 CS 17.2261 – juris Rn. 31; B.v. 31.10.2007 – 11 CS 07.1811 – juris Rn. 12) genügt, wird zusätzlich durch den Umstand unterstrichen, dass das Vorbringen weithin in Einwänden gegen die Ausführungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid oder gegen das Verwaltungsverfahren besteht (s. z.B. „entgegen den Ausführungen des Antragsgegners“, S. 2; „ferner wurden in dem Verwaltungsverfahren, trotz entsprechender Hinweise durch die Antragssteller, wesentliche Sachverhalte ignoriert und nicht berücksichtigt“, S. 3; „Mithin bestehen deshalb gravierende Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Antragsgegners“, S. 5; „Es bestehen deshalb erhebliche methodische Defizite bei den Feststellungen und Wertungen in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid“, S. 5). Die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss lässt die Beschwerdebegründung vor dem Hintergrund der reinen Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags, welcher noch in Unkenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgt war, naturgemäß vollständig vermissen. Die bereits in erster Instanz wortgleich erhobene Rüge, in formeller Hinsicht genüge die Anordnung des Sofortvollzugs nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO und die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sei nicht im öffentlichen Interesse geboten gewesen, bleibt pauschal und formelhaft. Zu den ebenfalls bereits wortgleich in erster Instanz getätigten Ausführungen hinsichtlich des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, welche sich auf das Gutachten des Dr. K. vom 17. Juni 2021 beziehen, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zusammengefasst dargelegt, diese gutachterliche Stellungnahme sei nicht geeignet, die von den bei der Kontrolle am 24. März 2021 beteiligten Amtstierärzten getroffene Einschätzung bezüglich der Zustände in der Tierhaltung der Antragsteller zu widerlegen. Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sei allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen; die Aussagen des Sachverständigen vom 17. Juni 2021 basierten aber auf einer Besichtigung des Betriebs der Antragsteller am 28. Mai 2021 und gäben daher Erkenntnisse wieder, die der Gutachter nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gewonnen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich bereits nur noch ein Teil der gehaltenen Tiere auf dem Hof befunden, da Kaninchen und Geflügel bereits am 20. Mai 2021 durch das Landratsamt Deggendorf fortgenommen worden seien. Eine Aussage zu den Haltungsbedingungen dieser Tiere dürfte dem Gutachter daher gar nicht möglich gewesen sein. Zudem sei die Besichtigung angekündigt gewesen, so dass es den Antragstellern möglich gewesen sei, Missstände in ihrer Tierhaltung zu diesem Kontrollzeitpunkt zu beseitigen. Soweit der Gutachter allgemein bemängele, dass die seitens der Amtstierärzte aufgrund der Kontrolle am 24. März 2021 getroffenen Feststellungen auf einer durchgängig fehlerhaften und fachlich inkorrekt vollzogenen Kontrolle beruhten, führe dies aus Sicht des Gerichts nicht dazu, dass die getroffenen Feststellungen der Amtstierärzte in Zweifel zu ziehen wären. Wie bereits ausgeführt handele es sich bei den Amtstierärzten im tierschutzrechtlichen Verfahren um Sachverständige (§ 15 Abs. 2 TierSchG), deren Einschätzungen zwar durch fundierte Gegengutachten in Frage gestellt werden könnten; aus dem vorgelegten Gutachten sei allerdings nicht ersichtlich, dass dem Gutachter der Betrieb der Antragsteller bereits im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides bekannt gewesen wäre, und es ergebe sich nicht, inwieweit der Gutachter sich mit den über die letzten Jahre getroffenen Feststellungen der Amtstierärzte zum Betrieb der Antragsteller auseinandergesetzt hätte. Die Einschätzungen des Gutachters beruhten auf einem einmaligen Besuch der Tierhaltung, der auch noch angekündigt gewesen sei. Selbst wenn nicht alle Folgerungen, die die Amtstierärzte aufgrund der Kontrolle am 24. März 2021 gezogen hätten, zutreffend gewesen sein sollten, sei aufgrund der Vielzahl der festgestellten Missstände nicht in Zweifel zu ziehen, dass die Antragsteller den von ihnen gehaltenen Tieren erhebliche Leiden zugefügt hätten (BA S. 21 f).
Eine Bezugnahme oder gar Auseinandersetzung mit diesen ausführlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts erfolgt in der Beschwerdebegründung mit keinem Wort, so dass dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht entsprochen wurde.
2. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO formal – gerade noch – genügendes Vorbringen insoweit inmitten steht, als geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von der Verhältnismäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheids aus, weil das Einkommen der Antragssteller im Wesentlichen von Einkünften aus der Rindertierhaltung abhänge (S. 5 der Beschwerdebegründung), rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Zunächst ist auch insoweit festzustellen, dass die Begründung für die seitens der Antragsteller proklamierte Unverhältnismäßigkeit des Bescheids ebenfalls bereits erstinstanzlich vorgebracht wurde und sich die Beschwerdebegründung nicht mit den sich hierauf beziehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (vgl. BA S. 23) auseinandersetzt, so dass auch insoweit bereits gravierende Zweifel an der Erfüllung des Darlegungserfordernisses des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen. Jedenfalls aber sind die insoweit angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts – ausgehend davon, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen, was die Beschwerde aus Rechtsgründen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen vermochte (s. oben 1.), rechtlich nicht zu beanstanden. Allein der Umstand, dass jemand wirtschaftlich auf die Tierhaltung angewiesen ist, rechtfertigt es nicht, an ihn geringere Anforderungen als an andere Personen zu stellen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Untersagung des Haltens von Tieren zu verzichten, wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Beseitigung der Missstände und Leiden zur Verfügung steht (Metzger in Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 36; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 49). Letzteres ist vorliegend weder dargelegt noch ersichtlich. Durch das Haltungsverbot ist (lediglich) die Freiheit der Berufsausübung betroffen, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden darf, und in der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG seine Rechtfertigung findet (OVG LSA, B.v. 27.10.2017 – 3 M 240/17 – juris Rn. 19).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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