Aktenzeichen 19 CE 17.1079
Leitsatz
1. Eine Ausbildungsduldung iSd § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG kommt nur in Betracht, wenn die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung vorliegen und die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH BW BeckRS 2017, 124620), was bei einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten zwischen dem Ausbildungsangebot und der Aufnahme der Ausbildung nicht der Fall ist. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Beschaffung von Passersatzpapieren stellt eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung iSd § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG dar, die den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausschließt. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 7 E 17.463 2017-05-19 Bes VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsgegner, der mit Bescheid vom 5. April 2017 eine Beschäftigungserlaubnis für eine Ausbildung im Garten- und Landschaftsbau sowie eine diesbezügliche Ausbildungsduldung abgelehnt hat, vorläufig Abschiebungsmaßnahmen gegen den Antragsteller zu untersagen.
Seine Beschwerde hat der Antragsteller, ein armenischer Staatsangehöriger, damit begründet, dass er asylrechtlich noch nicht ausreisepflichtig sei, dass seine Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschoben werden könne und dass ihm eine Ausbildungsduldung zu erteilen sei. Dieser Vortrag verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
1. Der Einwand des Antragstellers, er sei asylrechtlich noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig, ist nicht zutreffend, weil das Verwaltungsgericht nicht nur den vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen den in vollem Umfang negativen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juni 2016 (das Asylbegehren ist als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden) abschlägig verbeschieden hat, sondern zwischenzeitlich auch die Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschlüssen vom 2. Juni 2017 (W 7 S. 17.32392) und 5. Juli 2017 (W 7 S. 17.32591). Die Aufenthaltsgestattung (§ 55 AsylG) erlischt, wenn – wie hier – die nach dem Asylgesetz erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ist nach § 42 Satz 1 AsylG im ausländerrechtlichen Verfahren bindend.
2. Der im Schriftsatz vom 27. Juni 2017 außerhalb der zweiwöchigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hier abgelaufen am 19.6.2017) erstmals thematisierte Gesundheitszustand der Ehefrau des Antragstellers begründet ebenfalls kein Abschiebungshindernis, nachdem eine schwerwiegende, die Abschiebung ausschließende Erkrankung trotz schriftlicher Belehrungen durch die Ausländerbehörde am 19. Januar und 20. März 2017 bislang nicht geltend gemacht worden ist. In der dem Senat vorliegenden Ausländerakte der Ehefrau finden sich weder Angaben zu Erkrankungen noch diesbezügliche Nachweise. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde hierzu nichts Konkretes vorgetragen. Trotz mehrseitiger rechtlicher Ausführungen zu § 60a AufenthG wird vom Antragsteller eine Erkrankung seiner Ehefrau weder dargelegt noch nachgewiesen.
3. Der Vortrag, der Antragsteller könne eine Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG beanspruchen, erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt und begründet deshalb kein Hindernis für die Abschiebung des Antragstellers.
3.1 Für die Aufnahme der zum 1. September 2017 angebotenen Ausbildung zum Landschaftsgärtner bedarf der Antragsteller der Erlaubnis der Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 10 CE 16.2342 – juris Rn. 1 m.w.N.). Diese hat die Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid vom 5. April 2017 abgelehnt. Die zentrale Ausländerbehörde U. ist angesichts der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der Bestätigung dieser Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch den unanfechtbaren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Januar 2017 zutreffend von der Ausreisepflicht des Antragstellers ausgegangen und hat in gemäß § 114 VwGO nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Rückkehr des Antragstellers in sein Heimatland Vorrang vor den privaten Interessen des Antragstellers an der Aufnahme einer Ausbildung eingeräumt.
3.2 Eine Ausbildungsduldung, die mit Bescheid vom 5. April 2017 ebenfalls abgelehnt wurde, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, Ausschlussgründe nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen. Die Ausbildungsduldung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung vorliegen und die Aufnahme der Ausbildung zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, B.v. 27.6.2017 – 11 S 1076/17 – juris Rn. 18 und 20), denn eine Duldung zur zeitlich wesentlich späteren Aufnahme einer Ausbildung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde zwar mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ein Ausbildungsplatz als Landschaftsgärtner angeboten, doch soll die Ausbildung erst zum 1. September 2017 beginnen; zwischen dem Ausbildungsangebot und der Aufnahme der Ausbildung liegt folglich ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten, in dem der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet ist.
Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Berufsausbildung am 1. September 2017 sind die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht erfüllt. Die am 13. Februar 2017 eingeleitete Beschaffung von Passersatzpapieren stellt eine konkrete Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung dar, die den Anspruch auf eine Ausbildungsduldung ausschließt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers will diese Ausschlussregelung die Fälle aus dem Anwendungsbereich des Rechtsanspruchs auf Ausbildungsduldung ausnehmen, in denen die Abschiebung bereits konkret vorbereitet wird, wobei die Gesetzesbegründung die Beantragung eines Pass(ersatz) papiers, die Terminierung der Abschiebung oder den Lauf eines Verfahrens zur Dublin-Überstellung als Beispiele aufführt (BT-Drs. 18/9090 S. 25; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.12.2016 – 19 CE 16.2025 – juris Rn. 19). Dass die Beschaffung von Passersatzpapieren tatsächlich länger dauert als behördlich angenommen, ist unschädlich, denn die Ausstellung der Passersatzpapiere liegt ausschließlich in der Verantwortung des Herkunftsstaates. Anzeichen für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rückführungsbemühungen sind nicht ersichtlich. Somit kann der Antragsteller keine Duldung für die Aufnahme der Ausbildung verlangen, auch wenn ein Ausschlussgrund im Sinn des § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).