Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft an einen als Polizisten tätigen Asylbewerber aufgrund Vorverfolgung in Afghanistan

Aktenzeichen  W 1 K 16.30817

Datum:
17.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3a Abs. 1, § 3b, § 3c, § 3e, § 4

 

Leitsatz

1 Ein Polizist, der in Afghanistan zwei Angehörige der Taliban verhaftet hat, in der Folge von den Taliban bedroht wurde und der deshalb aus Afghanistan flieht, ist vorverfolgt ausgereist. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Ein um Asyl nachsuchender afghanischer Polizist kann nach § 3d AsylG nicht auf Schutz vor Verfolgung durch den afghanischen Staat verwiesen werden, da dieser erkennbar nicht in der Lage ist, für die Sicherheit des Betroffenen zu sorgen. (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Hat sich ein afghanischer Polizist durch die Verhaftung zweier Taliban einem erkennbar erhöhten Risiko für Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt, das dazu führen kann, dass ihn die Taliban auch in der Hauptstadt Kabul aufspüren, besteht für ihn dort keine Möglichkeit internen Schutzes im Sinne von § 3e AsylG. (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 2016 ist daher, soweit er noch Gegenstand der Klage ist und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die erhobene Klage ist zulässig. Eine Verfristung ist vorliegend nicht gegeben, da die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG gewahrt wurde. Die Zustellung des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides erfolgte entsprechend den auf dem Kuvert, in welchem der Bundesamtsbescheid übergeben wurde, angebrachten Vermerken am 9. Juni 2016 gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde Stadt Aschaffenburg, unter deren Adresse der Kläger gemeldet war. Der Zusteller hat darauf die zunächst vermerkte Zustellung am 8. Juni 2016 auf den Folgetag berichtigt und dies durch seine Unterschrift bestätigt; anhand des Schriftbildes ist zu erkennen, dass die Berichtigung tatsächlich durch den Zusteller erfolgt ist. Infolgedessen wurde die Klage, welche am 23. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen ist, rechtzeitig erhoben, § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1,188 Abs. 2 BGB.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG.
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der ab 6. August 2016 geltenden, durch Art. 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ff.) geschaffenen Fassung anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
1. Es steht vorliegend zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in seinem Heimatland über einen Zeitraum von zwei Jahren bis etwa sechs Wochen vor seiner Ausreise als Polizist für den afghanischen Staat tätig gewesen ist. Dies ergibt sich für das Gericht zum einen aus vier vorgelegten Fotoaufnahmen, welche den Kläger in Uniform und bewaffnet mit einem Gewehr zeigen. Darüber hinaus hat er eine Bestätigung der örtlichen Polizeizentrale seines Heimatsdistrikts im Original vorgelegt, wonach der Kläger in dem von ihm benannten Zeitraum als Polizist tätig gewesen sei. Das Gericht geht diesbezüglich unter Berücksichtigung des insgesamt glaubhaften Vortrags des Klägers sowie des Fehlens gegenteiliger Hinweise von der Echtheit der vorgelegten Bestätigung aus. Der Kläger hat darüber hinaus glaubhaft und widerspruchsfrei sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er im Rahmen der Ausübung seiner Polizeidiensttätigkeit in seinem Heimatort zwei Talibanangehörige festgenommen habe, die versucht hätten Jugendliche zu rekrutieren und von den Dorfbewohnern unrechtmäßig einen Anteil an der Ernte gefordert hätten. Aufgrund einer Bedrohung durch die Brüder der Verhafteten sowie weitere Taliban sei er in die Stadt Maydan-Wardak geflohen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe. Lediglich einmal sei er noch in seinen Heimatort zurückgekehrt, um seine kranke Mutter zu besuchen. Die Taliban seien dann zu seinem Elternhaus gekommen und hätten sich gewaltsam Zutritt verschafft, um dem Kläger habhaft zu werden. Der Kläger schilderte sodann nachvollziehbar, dass und auf welche Weise er Hals über Kopf habe fliehen müssen und sich unmittelbar wieder in die Stadt und die Obhut seiner Polizeikollegen begeben habe. Die Zeitabläufe zwischen der Festnahme der Taliban und der Ausreise hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen können. Der Kläger hat insoweit seine Angabe vor dem Bundesamt zur Dauer seiner Tätigkeit in der Polizeizentrale der Stadt Maydan-Wardak von sechs auf drei Wochen berichtigt, wobei diesbezüglich auch Übersetzungsprobleme nicht fernliegend erscheinen, nachdem sich der Kläger zu seiner eigenen Sicherheit auch während der Vorbereitung seiner Ausreise weiterhin maßgeblich im Gebäude der Polizeizentrale aufgehalten habe. Der Glaubhaftigkeit des Vortrages sowie der persönlichen Glaubwürdigkeit des Klägers steht dies jedenfalls nicht entgegen. Schließlich sei ein Freund, mit dem zusammen er gearbeitet und die beiden Talibanmitglieder in seinem Heimatort verhaftet habe, von den Taliban erschossen worden, weshalb er dann sehr zeitnah seine Ausreise organisiert und das Land verlassen habe. Seine ebenfalls in Gefahr befindliche Familie habe er zunächst in die Stadt Maydan-Wardak nachholen können; mittlerweile lebe sie aufgrund der Gefährdungslage in Kabul. Aufgrund dieser Sachlage hat die Beklagte dem Kläger auch bereits den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuerkannt.
Schließlich sei das Leben des Klägers auch deshalb in Gefahr, da am 28.4.2015 ein Drohbrief durch die Taliban in seinem Elternhaus abgegeben worden sei, in welchem der Kläger namentlich benannt und ihm vorgeworfen wird, mehrere Dutzend Mudschaheddin zu Tode gebracht und diese bei der Regierung angezeigt zu haben, weshalb sich diese noch in Haft befänden. Es wird ihm und seiner Familie angedroht, deswegen Rache zu nehmen. Das Gericht geht aufgrund des insgesamt glaubhaften Vorbringens sowie des Fehlens entgegenstehender anderweitiger Hinweise von der Echtheit dieses im Original vorgelegten Schreibens aus. Gegen die Echtheit spricht nach Überzeugung des Gerichts auch nicht, dass in dem Drohbrief von der Tötung und Verhaftung mehrerer Dutzend Talibankämpfer die Rede ist, während der Kläger nur zwei Taliban verhaftet haben will. Dass der Kläger angibt, nur zwei Taliban verhaftet zu haben, spricht vielmehr für seine Ehrlichkeit und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Zu der genannten Abweichung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nachvollziehbar angegeben, dass die Taliban regelmäßig übertreiben würden, damit sie einen besseren Grund hätten, gegen die Leute vorzugehen.
Der klägerische Vortrag steht darüber hinaus auch in Einklang mit der Erkenntnislage zu Afghanistan, wonach Regierungs- und Behördenmitarbeiter sowie Angehörige der Sicherheitskräfte in besonderer Weise gefährdet sind, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes Opfer von Anschlägen durch die Taliban zu werden; dies gilt auch für ehemalige Mitarbeiter (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 5,17; Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30.9.2016, S. 21 f.; UNHCR Richtlinien vom 19.4.2016, Seite 41 f.).
2. Darüber hinaus wurde der Kläger vorliegend auch wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG in seinem Heimatland verfolgt. Dem Kläger wurde nach Überzeugung des Gerichts vorliegend von den ihn verfolgenden Taliban, § 3c Nr. 3 AsylG, eine gegen deren Organisation gerichtete abweichende politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG zumindest zugeschrieben, § 3b Abs. 2 AsylG. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potentiellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Der Kläger hat vorliegend zumindest durch die in Ausübung der Polizeidiensttätigkeit vorgenommene Verhaftung zweier Taliban wegen des Versuchs der zwangsweisen Rekrutierung von Jugendlichen sowie des Erpressens eines Teils der Ernte klar und deutlich gegenüber den Taliban zum Ausdruck gebracht, dass er sich als Mitarbeiter der afghanischen Polizei gegen diese angewandten Praktiken und Verfahren wendet. Gerade wegen dieser Tätigkeit für die afghanische Polizei sowie insbesondere der Verhaftung zweier ihrer Mitglieder wurde der Kläger durch die Organisation der Taliban verfolgt; dieser Zusammenhang ergibt sich eindeutig und nachvollziehbar aus dem glaubhaften klägerischen Vortrag. Darüber hinaus haben die Taliban aber auch in dem oben genannten Drohbrief ihm gegenüber unzweideutig erklärt, dass man ihn wegen seiner gegen die Taliban gerichteten Tätigkeiten in Ausübung seines Berufes verfolgen werde. Ihm wird demzufolge das Merkmal der gegen die Taliban gerichteten politischen Überzeugung von diesen zumindest zugeschrieben, § 3b AsylG.
3. Der Kläger ist nach alledem vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist und es sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, die dagegen sprächen, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut von den Taliban bedroht würde. Auf Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG durch den afghanischen Staat kann der Kläger nicht verwiesen werden, da dieser erkennbar nicht in der Lage ist, für die Sicherheit des Klägers zu sorgen, wie vorliegend auch das Schicksal des von den Taliban getöteten Kameraden des Klägers beweist, der mit diesem zusammen die Verhaftung zweier Taliban vorgenommen hat. Ebenso kann der Kläger auch nicht auf internen Schutz nach § 3e AsylG verwiesen werden. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Das Gericht geht – unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger im vorliegenden Fall weder in der afghanischen Hauptstadt Kabul noch andernorts in Afghanistan internen Schutz erlangen kann, sondern auch dort Verfolgungsgefahr zu befürchten hätte. Zwar lebt nach dem klägerischen Vortrag seine Familie nunmehr in der Hauptstadt Kabul; allerdings weist der Kläger aufgrund der Tatsache, dass er selbst rund zwei Jahre für die afghanische Polizei und damit gegen die Taliban gearbeitet hat und im Rahmen dessen auch zwei ihrer Mitglieder in Haft gebracht hat, ein erkennbar erhöhtes Risikoprofil für Vergeltungsmaßnahmen auf, da er durch diese Tätigkeit direkt ins Visier der Taliban geraten ist. Der Kläger hat sich durch diese konkrete Tätigkeit in einer Weise gegen die Taliban exponiert, welche diese realistischerweise veranlassen könnte, den Kläger auch in der Hauptstadt Kabul aufzuspüren und ihn für seine früheren Tätigkeiten zu bestrafen. Die hohe Gefahr für den Kläger lässt sich unter anderem auch daraus ableiten, dass die Taliban den Arbeitskollegen des Klägers, der mit ihm die beiden Taliban verhaftet hat, ermordet haben. Dieser Einschätzung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger auf Frage des Gerichts vorgetragen hat, dass die Taliban bei seinen Eltern nicht nach ihm gesucht hätten. Denn die Organisation der Taliban ist zumindest in der Lage, ihre Gegner auch in der Hauptstadt Kabul grundsätzlich aufzuspüren (Dr. Danesch, Gutachten an das OVG Lüneburg vom 30.4.2013, ACCORD: „Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen“ vom 15. Februar 2013), sodass es nur eine Frage der Zeit sein kann, bis dies tatsächlich geschieht. Nach alledem sprechen hinsichtlich des vorverfolgt ausgereisten Klägers keine stichhaltigen Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der EU Qualifikationsrichtlinie dafür, dass er in Kabul vor einer erneuten politischen Verfolgung durch die Taliban sicher wäre.
Nach alledem war der Klage stattzugeben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.


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