Aktenzeichen 9 ZB 19.34164
Leitsatz
Stützt sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 14 K 18.31414 2019-10-23 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Kläger sind Staatsangehörige Sierra Leones; der Kläger zu 1. ist der Vater der minderjährigen Klägerin zu 2. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht die Klagen abgewiesen. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
II.
Die Anträge auf Zulassung der Berufung bleiben erfolglos.
Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2019 – 9 ZB 18.30489 – juris Rn. 3 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kläger sehen eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, „ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK beziehungsweise § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für alleinstehende Rückkehrer mit Kleinkindern abzuleiten sind“. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Kläger gemeinsam mit seiner Tochter (der Klägerin zu 2.) über ausreichend Erwerbspotential verfüge, sich ein zumutbares Existenzminimum zu erwirtschaften. Der Kläger sei jung, gesund und arbeitsfähig und sei auch vor der Ausreise in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt für sich und seine Tochter sicherzustellen, obwohl die Klägerin zu 2. zu diesem Zeitpunkt noch ein Baby gewesen sei, während sie nunmehr nicht mehr ununterbrochen aufsichtspflichtig sei und bald in die Schule gehen könne. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht entgegentritt und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufzeigt, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht – wie hier – bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 – 9 ZB 18.32733 – juris Rn. 13 m.w.N.). Dem genügt die bloße Wiedergabe eines Zitats aus einer „aktuellen Veröffentlichung“ des Auswärtigen Amtes, die die Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone aufzeigt, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurden, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).