Aktenzeichen B 8 K 19.20001
HZV § 25 i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 4
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei darf die Vollstreckung der Beklagtenseite durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt inhaltlich ohne Erfolg.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
1. Der beklagte Bescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Studiengang LA Gymnasium (Psychologie) nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2019/2020 im 3. Fachsemester, § 113 Abs. 5 VwGO.
Die Zulassung zu einem höheren Fachsemester in einem zulassungsbeschränkten Studiengang richtet sich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsverordnung – HZV – (vom 01.07.2007, GVBl. II 2007, 401, Nr. 6 Nr: 2210-8-2-1-1-K, in der bis 30.11.2019 geltenden Fassung – HZV a.F.). Danach erfolgt eine Zulassung für ein höheres Fachsemester dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt; dementsprechend bestimmt § 3 Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 2019/2020 der Universität, dass im Studiengang eine Zulassung für höhere Fachsemester des Ersten Studienabschnitts auch bei Unterschreiten der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahl nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der den Fachsemestern mit Zulassungsbeschränkungen zuzuordnenden Studierenden des betreffenden Studiengangs die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen überschreitet.
Vorliegend sind im streitgegenständlichen Studiengang ausweislich der Studierendenstatistik im Wintersemester 2019/2020 mit 38 Studierenden insgesamt bzw. 28 Studierenden in den Fachsemestern der Regelstudienzeit – also den Semestern 1-8 – mehr Studierende eingeschrieben, als in der Zulassungszahlsatzung 2019 vorgesehen. Dort werden insgesamt 22 Studierende für den Studiengang vorgesehen.
Es ergeben sich weder bei Prüfung der Kapazitätsberechnung (siehe 1.1. bis 1.3) selbst, noch in Anbetracht der erfolgten Überbuchung (siehe 1.4), für den in Rede stehenden Studiengang Hinweise auf Kapazitäten über die errechneten Studienplätze hinaus. Auch ein Anspruch auf innerkapazitäre Zulassung ist nicht ersichtlich.
1.1 Hinsichtlich der Kapazitätsberechnung ergeben sich keine Anhaltspunkte für Fehler. Die Klägerin hat auch keine etwaigen Fehler in der Berechnung konkret benannt.
Die Kapazitätsberechnung basiert auf den Bestimmungen der HZV a.F. und der Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV – (14.02.2007, GVBl 2007, S. 201, 2030-2-21-K, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl S. 98). Dies lässt sich den vorgelegten Unterlagen entnehmen. Gem. § 59 Satz 1 HZV gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 38 bis 58 HZV entsprechend.
Nach § 42 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als 9 Monate vor Beginn des Zeitraums, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum), liegt. Vorliegend bedeutet dies, dass dieser Zeitpunkt nicht vor dem 01.02.2019 liegen darf.
Gemäß § 43 HZV a.F. i.V.m. Anlage 5 I. Nr. 1 ergibt sich das Angebot einer Lehreinheit an Deputatstunden aus dem Lehrdeputat der verfügbaren Stellen einschließlich dem Lehrdeputat der an die Hochschule abgeordneten Personen und dem durch Lehraufträge zusätzlich zur Verfügung stehenden Deputat nach § 46 Abs. 2 HZV a.F.
Das so ermittelte Angebot ist zu reduzieren um die Dienstleistungen, gemessen an Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf die Lehreinheit entfallen (HZV a.F. Anlage 5 I. Nr. 2).
1.1.1 Das Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie stellt sich wie folgt dar: Es ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 189,2462 SWS bzw. 190,2107. Gegenüber 2018 ist eine Verminderung des Lehrangebotes um 41,686 SWS zu verzeichnen. Dies hängt insbesondere mit dem Wegfall von Stellen aus dem bis 2018 befristeten Sonderprogramm Master zusammen.
Ausgangspunkt für die Berechnung ist das in der vorgelegten Stellenübersicht ermittelte (unbereinigte) Lehrangebot in Höhe von 241 SWS, das sich aus den zugeordneten Stellenanteilen und den zugehörigen Deputaten ergibt.
Die vorgelegte Stellenübersicht lässt zunächst die erforderliche Überprüfung insoweit zu, als das vorhandene Lehrpersonal nachvollziehbar und damit gerichtlich nachprüfbar bezeichnet werden kann. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts und verschiedener Obergerichte (vgl. zum Beispiel OVNW, B.v. 25.02.2010 – 13 C 1/10 bis 13 C 9/10; OVG Berlin-Bbg, B. v. 20.11.2009 – 5 NC 72.09 – juris; OVG Magdeburg, B.v. – 2 N 599/08 – juris; VGH Kassel, B.v. 24.09.2009 – 10 B 1142/09.MM.W8 – juris, Rn. 24) ist davon auszugehen, dass bei Fehlen eines normativen Stellenplanes auch eine nachvollziehbare Stellenübersicht genügen kann, in der die Stellen der Lehreinheit aufgeführt sind.
§ 45 Abs. 1 HZV a.F. beinhaltet ein abstraktes Stellenprinzip. In die Berechnung des Lehrangebots gehen alle Stellen des wissenschaftlichen Personals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen ein. Unerheblich ist dabei, ob und mit wem die Stelle besetzt ist, es sei denn, dass die Stelle aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden kann. Die Frage der Qualifikation des Stelleninhabers oder auch die Unterbesetzung der Stelle ist aufgrund des Stellenprinzips grundsätzlich unerheblich.
Nach den Erläuterungen zu den angesetzten Stellen mit Emails vom 21.11.2019 und 13.11.2019 ergeben sich keine Zweifel an den angesetzten Stellen.
Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen, dass die übermittelte Stellenübersicht fehlerhaft wäre.
1.1.2 Die vorgenommenen Deputatermäßigungen sind nach den von der Universität vorgenommen Korrekturen nicht zu beanstanden.
Die Deputatminderung für Prof. Dr. W … um 3 SWS aufgrund seiner Wahl zum Dekan der Fakultät Humanwissenschaften für die Zeit vom 01.10.2017 bis 30.09.2019 sowie 01.10.2019 – 30.09.2021 beruht auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Ermäßigung um bis zu 50 v.H.). Gemäß § 42 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HZV a.F. sollen wesentliche, erkennbare oder eingetretene Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraumes berücksichtigt werden. Weil die Wahl vor Beginn des Berechnungszeitraumes erfolgte und damit die künftige Funktion als Dekan bekannt war, steht einer Berücksichtigung nichts entgegen. Die gemäß § 7 Abs. 1 LUFV erforderliche Genehmigung durch das Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erfolgte, wie aus den vergangenen Jahren bereits bekannt ist, mit Schreiben vom 24.05.2017 und wurde für die neue Amtszeit auch mit Schreiben vom 31.05.2019 verlängert.
Die Deputatminderungen für Prof. Dr. H … gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, die er ausweislich der Internetseite zur Fachstudienberatung (vgl. dazu … ) im Umfang von 2 Stunden ausübt, begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Genehmigung hierfür erfolgte, wie bereits aus dem vergangenen Jahr bekannt ist, mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 26.05.2009 „für die Dauer seiner Tätigkeit“ für „Schulpsychologie“.
Die Minderung des Deputates für Prof. Dr. R … um 2 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater Bachelor of Science Psychologie, die er ausweislich o.g. Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) auch im Jahr 2019/2020 im Umfang von 2 Stunden ausübt, und die, wie bereits aus dem vergangenen Jahr bekannt ist, mit Schreiben des (damaligen) Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 06.05.2009 bzw. 29.07.2011 (jeweils „für die Dauer seiner Tätigkeit“) genehmigt wurde, ist nicht zu beanstanden.
Gleiches gilt hinsichtlich der Deputatsminderung für Prof. Dr. C … von 1 SWS für seine Tätigkeit als Studienfachberater für Psychologie Master gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV, die, wie aus dem vergangenen Jahr bekannt ist, mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst v. 12.03.2013 („für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion des Studienfachberaters“) genehmigt ist. Auch diese Tätigkeit wird 2019/2020 ausgeübt, wie sich der Internetseite zur Fachstudienberatung (s.o.) entnehmen lässt.
Das mit Schreiben der Universität vom 22.10.2012, bestätigt mit Schreiben vom 13.03.2013 (aus den Vorjahren gerichtsbekannt), genehmigte Vollzeit-Deputat (Lehrprofessur) für Prof. Dr. D … nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LUFV (Bandbreite zwischen 12 und 16 Lehrveranstaltungsstunden) mit insgesamt 14 Lehrveranstaltungsstunden (unter Verweis auf die Aufgabenbreite dieser Lehrprofessur laut des Schreibens des Lehrstuhls Psychologie I – Entwicklungspsychologie vom 27.10.2011) und mit den Schreiben vom 08.05.2015 und 20.07.2017 weiterhin bestätigte Deputat begegnet nach den Darlegungen in der Email der Universität vom 03.12.2019 auch in 2019 keinen rechtlichen Bedenken. Weitere Reduzierungen wurden trotz Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben nicht angesetzt, weil sie nach den Angaben der Universität innerhalb der Lehreinheit kapazitätsneutral ausgeglichen werden.
Die Ermäßigung des Deputates für Dr. …Di … um 1 SWS durch die Hochschule erfolgte mit Schreiben vom 08.09.2016. Sie beruht auf § 7 Abs. 10 LUFV. Danach kann die Lehrverpflichtung schwerbehinderter Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – von der Hochschule ermäßigt werden.
Die Verminderung des Deputats für Dr. T … um 2 SWS für die Tätigkeit als Studienfachberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken.
Für eine Änderung der unbefristet gewährten Deputatermäßigung für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters (vgl. Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14.11.2011 „mit Wirkung für die Zukunft“; dabei wurde betont, dass davon ausgegangen werde, dass der Lehrbetrieb ohne den Einsatz zusätzlicher Stellen und Mittel aufrechterhalten werde) besteht derzeit jedenfalls kein Anlass, auch wenn die Studierendenzahl im betreffenden Studienfach mit insgesamt etwa 77 (2017: 87 (vgl. „Übersicht über die Kapazitätsberechnungen“) sehr gering ist (vgl. dazu VG Berlin B.v. 14.04.2011 -. 30 L 922-10 und B.v. 22.08.2011 – 30 L 234.11 – juris). Ausweislich der bereits oben angeführten Internetseite übt Dr. T … im entscheidungserheblichen Zeitraum die Funktion Fachstudienberater für das Erweiterungsstudium Beratungslehrkraft aus.
Die Verminderung seines Lehrdeputats innerhalb der Bandbreite um ebenfalls 2 SWS gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 8b LUFV begegnet auch für das Jahr 2019/2020 keinen Bedenken. Bei Lehrkräften für besondere Aufgaben ist der Umfang des Lehrdeputats in der einschlägigen Verordnung nicht abschließend festgelegt. § 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV sieht eine Bandbreite von 13 bis 18 Lehrveranstaltungsstunden vor. Die individuelle Lehrverpflichtung ist im Rahmen des Dienstrechts je nach Umfang der sonstigen Dienstaufgaben festzusetzen. Diese personalrechtliche Entscheidung, für die keine ausdrücklichen Gesetzesvorgaben bestehen, hat das Staatsministerium bereits vor einigen Jahren (anknüpfend an die Delegation der Ernennungszuständigkeit für die betreffenden Besoldungsgruppen [vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst – ZustV-WFKM -] und gestützt auf die Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 und Art. 42 Satz 1 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes – BayHSchPG -) in der Lehrverpflichtungsverordnung im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens getroffen und generell die Regelung den jeweiligen Hochschulen übertragen. Damit wurde die Möglichkeit eröffnet, den Umfang der Lehrverpflichtung der Mitarbeiter unter Bezugnahme auf ihre jeweiligen Dienstaufgaben einzelfallbezogen zu bestimmen. In diesen Fällen handelt es sich also der Sache nach nicht um Deputatminderungen im Sinne des § 7 LUFV, sondern um konstitutiv wirkende Festlegungen individueller Lehrverpflichtungen. Die betreffenden Entscheidungen der Hochschulen unterliegen der vollen materiellen Überprüfung dahingehend, ob die Übertragung besonderer Dienstaufgaben das Zurückbleiben hinter dem Regeldeputat von (maximal) 18 Lehrveranstaltungsstunden unter Berücksichtigung des grundrechtlich geschützten Teilhaberechts der Studienbewerber zu rechtfertigen vermag (BayVGH, B.v. 05.10.2007 – 7 CE 07.10333, Rn. 8 – juris -). Die Entscheidung der Universität ist dahingehend überprüfbar, ob die Verringerungen der Semesterwochenstunden mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar sind. Die Maßnahme muss nachvollziehbar sein (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Rn. 59 ff.).
In der Begründung der Deputatsfestlegung der Universität B … vom 25.09.2019 wurde folgende Begründung angegeben:
1. „Koordination des Einsatzes und Ersatzes von Hard- und Software an den wissenschaftlichen Arbeitsplätzen des Instituts für Psychologie
2. Koordination von notwendigen Softwarelizenzen
3. Erstellung und Koordination von WAP-Anträgen im Programm „Großgeräte der Länder“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
4. Koordination der Ausgaben im Rahmen der WAP-Anträge
5. Koordination mit dem CIP-Beauftragten der Fakultät Humanwissenschaften“
Ausgeführt wurde dazu, dass die Anträge zu WAP-Anträgen in der Regel zwei Jahre Vorlauf- und zwei Jahre Abwicklungszeit benötigten. Nachdem es durch Krankheitsfälle zu Vertretungen gekommen sei, hätten entsprechende Arbeiten für 2017 verschoben werden müssen, sodass Herr Dr. T … einen neuen WAP-Antrag für das Jahr 2020 vorbereite. Generell liege eine kontinuierliche Teilaufgabe vor, deren Erfüllung im Hinblick auf den technischen Fortschritt auch weiterhin bestehen werde. Besonders die Aufgaben des CIP trügen zusätzlich zur Schaffung angemessener Arbeitsbedingungen für Studierende der Psychologie bei.
Weiterhin enthalten die von der Universität vorgelegten Unterlagen noch eine Aufstellung der Koordinatoren-Aufgaben außerhalb des WAP-Programmes. Diese werden wie folgt dargestellt:
– „Einrichtung und Anpassung der jeweiligen (Backup-) Serverkontingente der Einheiten des Instituts für Psychologie: Serverkontingente müssen je nach Datenanfall in Forschungsprojekten angepasst werden (Arbeitsanfall pro Jahr ca. 10 Stunden)
– Koordination und Durchführung von Software Bestellungen (außerhalb des WAP-Programms): nun anstehende Software-Bestellungen müssen darauf geprüft werden, ob in anderen Einheiten des Instituts in absehbarer Zeit ähnliche Anschaffungen geplant sind, um dadurch mögliche Synergieeffekte (Mehrfachlizenzen) zu nutzen (Arbeitsanfall ca. 20 Stunden).
– Koordination und Durchführung von Hardwarebestellungen (außerhalb des WAP-Programms): vor allem bei der Anschaffung von Labor Komponenten müssen ebenfalls Synergie-Effekte (Preisnachlässe doch Mehrfachbestellungen) geprüft werden (Arbeitsanfall ca. 10 Stunden pro Jahr)
– Koordination mit dem Computer-Investitionsprogramm (CIP): Forschung und Lehre möglichst optimal bezüglich der Saftund Hardwareanforderungen abzustimmen (Verfertigung von studentischen Abschlussarbeiten), muss eine intensive Koordination mit den CIP-Programm der Fakultät gewährleistet sein (Arbeitsanfall ca. 25 Stunden im Jahr)“
In Zusammenschau dieser diversen Ausführungen und Aufgaben ist jedenfalls für das Studienjahr 2019/2020 eine Verminderung innerhalb der Bandbreite glaubhaft gemacht, da 2019/2020 die Abwicklung des WAP-Antrags bevorsteht.
Die Deputatsverminderung um 4 SWS für Dr. L … wegen der Leitung der psychotherapeutischen Ambulanz als besondere Aufgabe in der Universität gemäß § 7 Abs. 8 LUFV wurde mit Schreiben des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 09.01.2018, die dem Wortlaut nach im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erfolgte (§ 7 Abs. 8 Satz 7 LUFV), genehmigt. Sie erfolgte mit dem Hinweis, dass die „Zustimmung unter der Voraussetzung“ erfolge, „dass der Lehrbetrieb ohne den Einsatz zusätzlicher Stellen und Mittel aufrechterhalten wird“ und führt unmittelbar zur Kapazitätsminderung um 4 SWS.
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 LUVF kann der Präsident oder die Präsidentin der Hochschule für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und Funktionen in den Hochschulen eine Ermäßigung gewähren. Gleiches gilt, wenn eine Lehrperson im öffentlichen Interesse Aufgaben außerhalb der Hochschule wahrnimmt (§ 7 Abs. 8 Satz 2 LUFV). In diesen Fällen allerdings muss die Ermäßigung der Lehrverpflichtung durch eine entsprechende Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen innerhalb des jeweiligen Semesters und möglichst innerhalb derselben Lehreinheit ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 8 Satz 4 und 5 LUFV). In Ausnahmefällen genügt es, dass ein Ausgleich der entfallenden Lehrkapazität aus Einnahmen finanziert wird, die im Zusammenhang mit der Ermäßigung der Lehrverpflichtung erzielt werden und mindestens die anteiligen Personalkosten der Lehrperson erreichen sollen, deren Lehrverpflichtung ermäßigt wird (§ 7 Abs. 8 Satz 6 LUFV). Ist ein kapazitätsneutraler Ausgleich nach den Sätzen 4 bis 6 nicht möglich, bedarf die Ermäßigung der Zustimmung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. Diese ist erfolgt und bewirkt eine entsprechende Kapazitätsverminderung.
Entsprechendes gilt für die Übernahme der Leitung der psychotherapeutischen Ambulanz durch Frau Dr. K …, nachdem die Aufgabe nicht mehr von Frau Dr. L … übernommen wird. Auch ihre Tätigkeit wurde mit ähnlich lautendem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 27.06.2019 entsprechend genehmigt. Insofern ergibt sich auch keine nach § 42 Abs. 2 HZV a.F. ggf. zu berücksichtigende Änderung.
Weitere Deputatminderungen wurden nicht angesetzt.
Nach Abzug der Deputatminderungen in Höhe von 20 SWS steht ein Lehrdeputat von 221 SWS zur Verfügung.
1.1.3 Diesem Deputat sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 32 SWS hinzuzurechnen. Die durch die Universität B … berücksichtigten, kapazitätswirksamen Lehrauftragsstunden nach der vorgelegten Übersicht „Lehraufträge im WS 2017/2018 und SoSe 2018“ begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Die Lehraufträge pendeln sich nach den vorgelegten Unterlagen gegenüber den Vorjahren (2014/2015: 24,5 SWS; 2014/2015: 27 SWS; 2015/2016: 31 SWS; 2016/2017: 25 SWS) zwischen 24 und 32 auch in 2017/2018 ein. Es ergeben sich damit keine besonderen Auffälligkeiten.
Gemäß § 45 Satz 1 HZV a.F. sind die Lehrauftragsstunden in die Berechnung einzubeziehen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 HZV a.F. in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. Maßgeblich sind also die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2017/2018 und dem SS 2018, weil Berechnungsstichtag der 01.02.2019 war. Kapazitätsrechtlich berücksichtigungsfähig sind dabei nur Lehrveranstaltungen aus dem Pflicht- und Wahlpflichtbereich, wobei für die Abgrenzung zum Wahlbereich die konkreten Studien- und Prüfungsordnungen maßgeblich sind (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 407). Dies gilt jedoch nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind und ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Lehrveranstaltungen, die aus Mitteln zur Verbesserung der Studienbedingungen nach Art. 5a BayHSchG finanziert wurden, ist gemäß Art. 4 Abs. 3 BayHZG grundsätzlich nicht vorzunehmen, soweit es sich nicht um Pflichtveranstaltungen handelt.
In den vorgelegten Unterlagen ist in nicht zu beanstandender Weise zwischen in der Regel kapazitätserhöhenden (weil Pflicht- bzw. Wahlpflichtveranstaltungen) und in der Regel kapazitätsneutralen (weil aus Studienzuschüssen zur Verbesserung der Studienbedingungen finanziert) Lehraufträgen differenziert; dies bietet keinen Anhaltspunkt für Beanstandungen. Anhaltspunkte für reine Pflichtveranstaltungen, die mit Studienbeiträgen finanziert wurden, haben sich nicht ergeben und sind auch nicht vorgetragen worden. Insbesondere wurden auch unbesoldete Lehraufträge und Titellehre ohne Lehrauftrag kapazitätserhöhend berücksichtigt (vgl. dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2, Rn. 416).
Es ergibt sich damit ein Lehrangebot von 221 SWS + 32 SWS = 253 SWS
1.1.4 Dieses Lehrangebot vermindert sich gemäß § 42 HZV a.F. i.V.m. Anlage 5 Ziff. I wegen der Belastung der Lehreinheit Psychologie mit Ausbildungsverpflichtungen für ihr nicht zugeordnete Studiengänge (Export) nach den letzten nunmehr (weitgehend) beanstandungsfreien Berechnungen um 63,7538 SWS bzw. 62,7893.
Dabei sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV a.F.).
Den Hochschulen steht im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) grundsätzlich das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren (BVerwG U.v. 13.12.1984- 7 C 16.84 in NVwZ 1985, 573; HessVGH B.v. 03.03.1993 – Kk 12 G 4041/91 T), so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.10.1991 – 1 BvR 393, 610/85 in DVBl. 1992, 145 f. und NVwZ 1992, 361 f.; HessVGH, a.a.O).
Nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung gelten alle Grundrechte als prinzipiell gleichrangig; demgemäß bedarf es im Fall der Kollision eines Ausgleichs. Dieser Ausgleich ist nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in einer – beiden kollidierenden Grundrechten gegenüber – möglichst schonenden Weise herzustellen (Gebot der praktischen Konkordanz). Beiden kollidierenden Gütern müssen Grenzen gezogen werden, um am Ende eine optimale Wirksamkeit beider Güter sicher zu stellen (vgl. BVerfGE 7, S. 377; Maunz/Dürig/Scholz Kommentar zum GG Art. 12 Rn. 306).
Nach der Stufentheorie (vgl. BVerfG U.v. 11.06.1958 – BVerfGE 7, 377 ff.), die wegen des funktionalen Zusammenhangs auch auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte Anwendung findet, kann davon ausgegangen werden, dass es für die Beschränkung der freien Ausbildungsstättenwahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen mindestens eines erhöhten Begründungsnachweises der Erforderlichkeit bedarf. Jedenfalls darf die gerichtliche Kontrolle bei keiner Vertretbarkeits- oder gar bloßen Evidenzkontrolle stehen bleiben.
Auf den Kapazitätsstreit bezogen bedeutet dies, dass die Gestaltungsfreiheit der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt werden kann, wenn auf der Basis einer (planerischen) Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden müssen (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, U.v. 15.12.1990 – 7 C 15.88 -, DVBl. 1990, 526; HessVGH, a.a.O., m.w.N.).
Der Export erhöht sich gegenüber den Vorjahren (2012: 45,3131; 2014: 42,4997; 2015: 53,5156; 2016: 51,1765; 2017: 53,2701; 2018: 60,6469) weiter, jedoch nur mehr leicht, auf nunmehr 63,7538 SWS bzw. 62,7893. Alleine dieser geringe Anstieg gibt für sich genommen, keinen Anlass, an der Schlüssigkeit der Berechnung zu zweifeln. Hierzu ist auch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
Es kann offenbleiben, ob der angesetzte Export von 0,9648 in den Studiengang Bildungsmanagement und Schulführung nach Einstellung dieses Studienganges seit dem Sommersemester 2019 noch anzusetzen ist, da sich daraus jedenfalls keine weiteren Studienplätze errechnen (s.u.).
Hinsichtlich des Exports in den Studiengang Empirische Bildungsforschung – Master ist das aktuell gültige Modulhandbuch zu Grunde zu legen. Es ergibt sich dabei nach der insoweit nun unauffälligen Neuberechnung ein Export in Höhe von 0,3006.
Der Export in die Studiengänge Sozialkunde Lehramt in Höhe von 0,0133 und 0,0071 wurde von der Universität nunmehr gestrichen.
Der angesetzte Export begegnet ansonsten keinen Bedenken. Es ergibt sich also ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 253 SWS – 63,7538 SWS = 189,2462 SWS bzw. bei Streichung des Exports in den Studiengang Bildungsmanagement und Schulführung von 253 SWS – 62,7893 SWS = 190,2107 SWS.
1.2. Die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Lehrnachfrage in der Lehreinheit Psychologie ist nicht zu beanstanden. Damit kann der von der Universität für 2019/2020 zuletzt berechnete, gewichtete Curricularwert CAp von 2,7077 zugrunde gelegt werden.
Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert – CNW – (hier Curricularwert (CW)) ausgedrückt wird.
Gemäß § 57 HZV a.F. gelten bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit örtlichem Auswahlverfahren die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplanes berechnet und festgesetzt. Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 11 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. Seine Festsetzung ist am Maßstab des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebotes zu messen. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Ableitungszusammenhang der in Zahlen ausgedrückten Quantifizierung dem bundesrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot und den Anforderungen rationaler Abwägung genügt. Begründungslücken und Fehler im Ableitungszusammenhang können den Schluss auf eine unzureichende Kapazitätsausschöpfung rechtfertigen (vgl. BVerfG, B.v. 22.10.1991 – 1 BvR 393/85 und 1 BvR 610/85 – BVerfGE 85, 36-68 Rn. 74).
1.2.1 Die Berechnungen der Lehrnachfrage im Studiengang Psychologie Bc. findet seine Grundlage im Modulhandbuch. Der mit Email vom 26.11.2019 neu von der Universität in Ansatz gebrachte Wert von 3,4783 bewegt sich innerhalb der in § 59 HZV a.F. i.V.m. Anlage 8 von 3,35 bis 4,5.
1.2.2 Auch im Studiengang Psychologie MSc. stimmen die in der Curricularwertberechnung angesetzten Lehrveranstaltungen mit dem Modulhandbuch überein. Die Berechnung wurde mit Email vom 26.11.2019 ausreichend erläutert.
1.2.3 Hinsichtlich der weiteren der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (Psychologie – LA GS, Psychologie – LA MS, RS, Psychologie – LA GY, Psychologie LA BS, Beratungslehrkragt – LA vt) ergeben sich ebenso weder Anhaltspunkte für Fehler, noch sind Einwendungen erhoben worden.
1.2.4 Gründe an der nach § 47 HZV a.F. in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegten Anteilquoten zp zu zweifeln, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ergibt sich unter Berücksichtigung der marginalen Korrektur unter 1.2.1 damit kein Anhaltspunkt, an dem sich dann errechnenden Gesamt CAp von 2,7041 zu zweifeln.
1.3 Für die Kapazitätsberechnung im aktuellen Berechnungszeitraum 2019/2020 ergibt sich unter Beibehaltung der angesetzten Bestandszahlen für fünf Fachsemester rechnerisch zutreffend ein Schwundausgleichsfaktor SFp von 0,7327.
Anhaltspunkte für eine Beanstandung sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Gemäß § 51 HZV a.F. ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Dabei ist allein prognostisch zu bestimmen, in welchem Maß sich die Kohorte der Studienanfänger, für die die Zulassungszahl zu bestimmen ist, im Laufe des Studiums durch Abgänge und Zugänge verändern wird. Ein Verfahren zur Erstellung der erforderlichen Prognose ist weder im Hinblick auf das Gebot der Kapazitätsausschöpfung verfassungsrechtlich noch sonst normativ vorgegeben. Dabei legen, soweit ersichtlich ist, die Hochschulen für die Berechnung des Schwundausgleichs einheitlich das so bezeichnete „Hamburger Modell“ zugrunde (Bodo Seliger, Universität Hamburg, Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Juli 2005), das in der Rechtsprechung durchweg als sachgerecht anerkannt wird (stRspr vgl. BayVGH B.v. 17.11.1998 – 7 CE 98.10022 – juris Rn. 21; BayVGH B.v. 11.07.2006 – 7 CE 06.10152 – juris Rn. 19; BayVGH B.v. 24.06.2008 – 7 CE 08.10122 – juris Rn. 12; BayVGH B.v. 27.04.2010 – 7 CE 10.10113 – juris Rn.8). Dieser Berechnung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass erfahrungsgemäß nicht alle Studienanfänger zu Ende studieren. Die vorhandene Lehrkapazität soll durch die Berücksichtigung des Schwundes voll ausgeschöpft werden.
Wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die gerichtliche Überprüfung der Ermittlung der maßgeblichen Schwundquote beschränkt sich aufgrund der damit verbundenen Prognose darauf, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat mit der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Eliminierung „schwundfremder Einflussfaktoren“ (vgl. VG München U.v. 03.02.2015 – M 3 K 12.5330 – juris). Für die Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 HZV a.F. i.V.m. § 51 HZV a.F. ist allgemein zu fordern, dass die verwendeten Bestandszahlen sich auf einen ausreichend langen Zeitraum beziehen und sie an einheitlichen und für die statistische Erhebung geeigneten Stichtagen erhoben werden.
Die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnungsweise nach dem sog. „Hamburger Modell“ ist von der Rechtsprechung nicht beanstandet worden (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen – Materielles Kapazitätsrecht, § 30 Nr. II m.w.N.). Auch ist hinsichtlich der Schwundberechnung zu berücksichtigen, dass sich die Entwicklung der Gesamtnachfrage der zuzulassenden Semesterkohorte, weil in der Zukunft liegend, ohnehin nicht rechnerisch bestimmen, sondern allenfalls prognostisch schätzen lässt (vgl. BVerwG v. 20.11.1987, a.a.O., bestätigt durch BVerwG v. 20.04.1990, a.a.O.). Aus diesem Grund halten sich die angewendete Berechnungsmethode sowie die zugrunde gelegte Datenbasis im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Regelungsermessens. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass wegen der Berücksichtigung von 5 statt 6 oder mehr Semestern eine zu geringe Datenbasis vorliegt. Ein Zeitraum von fünf Semestern zur Berechnung der Schwundquote ist in aller Regel ausreichend, um eine verlässliche Prognose über das künftige Studierverhalten abgeben zu können (BayVGH B.v. 31.05.2006, – 7 CE 06.10198, und B.v. 31.03.1999 – 7 ZE 99.10005).
Ausgangspunkt für die Schwundberechnung sind die statistischen Erhebungen über den Bestand der im Studiengang Psychologie tatsächlich vorhandenen (eingeschriebenen) Studenten. Anhaltspunkte, dass die zugrunde gelegten Zahlen unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Sie beruhen auf der amtlichen Statistik des Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung, die zu den Stichtagen 01.12. und 01.06. erstellt werden (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BayVGH v. 22.06.2010 – 7 CE 10.10134 – juris).
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die weiteren in der Berechnung enthaltenen Daten unzutreffend wären.
1.4 Bei Berücksichtigung des Lehrangebots (siehe oben Nr.1.1) und Verminderung des Exports (siehe oben Nr. 1.1.4) und unter Zugrundelegung der Lehrnachfrage (siehe oben Nr. 1.2) sowie der Anteilquote (Nr. 1.2.4), errechnet sich in Anwendung der Formel zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der Anlage 5 der HZV a.F.: Aufnahmekapazität Ap = (2 x Sb) / CAp x zp folgende Aufnahmekapazität:
(2x 189,2462) / 2,7041 x 0,0380 = 5,3188 (mit Export in den Studiengang Bildungsmanagement und Schulführung
Bzw.
(2x 190,2107) / 2,7041 x 0,0380 = 5,3460 (ohne Export in den Studiengang Bildungsmanagement und Schulführung Unter Anwendung des nicht zu beanstandenden Schwundausgleichsfaktors von 0,7327 erhöht sich die jährliche Aufnahmekapazität auf 7,2595 (5,3188 / 0,7327) bzw. 7,2962 (5,3460 / 0,7327)), d.h. abgerundet auf 7 Studienplätze. Die sich hieraus ergebenden Studienplätze in den weiteren Fachsemstern
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wurden entsprechend in der Zulassungszahlsatzung 2019/2020 festgelegt.
Da bereits 7 Studienplätze im ersten Fachsemester und 8 im 3. Fachsemester vergeben sind, stehen keine weiteren freien Studienplätze zur Verfügung.
1.5 Alleine aus dem Umstand einer Überbuchung kann nicht geschlossen werden, dass vor dem Hintergrund der obigen Berechnung dennoch weitere Studienplätze vorhanden sind (vgl. hierzu insbesondere die Entscheidung des BayVGH in der Eilsache hinsichtlich des streitgegenständlichen Jahres B. v. 11.02.2021 – 7 CE 20.10001 u.a. m.w.N.).
Nachdem aufgrund von Mehrfachbewerbungen häufig nicht alle zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber den ihnen zugewiesenen Studienplatz annehmen, sieht § 25 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV a.F. vor, dass Hochschulen dies im Rahmen von Überbuchungen berücksichtigen können. Durch die Überbuchung wird gerade keine Kapazität neu erschlossen, sondern lediglich die in der Zulassungszahl erfasste Kapazität wirksam genutzt. Die Zulassung weiterer Studienanfänger über die Zulassungszahl hinaus ist hinzunehmen, solange sich die Hochschule dabei am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientiert hat und die darauf gestützte Prognose nachvollziehbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 04.04.2013 – 7 CE 13.10002 – juris Rn. 10; vgl. auch VGH BW, B.v. 17.01.2012 – NC 9 S 2775.10 – juris Rn. 10; NdsOVG, B.v. 20.02.2013 – 2 NB 386.12 -juris Rn. 20 ff.). Diese Prognoseentscheidung kann naturgemäß nicht die tatsächlich später eintreffenden Umstände vollständig voraussehen, sodass auch eine – in der ex-post-Betrachtung – fehlerhafte Prognose nicht ohne Weiteres darauf schließen lässt, dass die Hochschule vorhandene Ausbildungskapazität verschwiegen hätte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Hochschule bei der Vergabe der überbuchten Studienplätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, etwa um tatsächlich vorhandene Kapazitäten zu verschleiern (vgl. NdsOVG, B.v. 20.02.2013 – 2 NB 386.12 – juris Rn. 23), oder die Führung von Prozessen, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen, zu konterkarieren (vgl. BVerwG, U.v. 23.03.2011 – 6 CN 3.10 – juris Rn. 36). Der BayVGH hat hierzu mit B.v. 04.04.2013 – 7 CE 13.10002 – (juris Rn. 11 f.) festgestellt, dass Anlass zur Prüfung einer Überbuchung dann bestehen kann, wenn eine Hochschule in einem zulassungsbeschränkten Studiengang über mehrere aufeinander folgende Zulassungstermine hohe Überbuchungen vornimmt. Dann muss geprüft werden, ob sich das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten auch unter Berücksichtigung aller hierbei bestehenden Unsicherheiten noch hinreichend auf Erfahrungswerte der letzten Jahre stützen lässt, oder ob die Hochschule selbst davon ausgeht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch nutzbare Ausbildungskapazität vorhanden ist. Von Letzterem wird allerdings nur in Ausnahmefällen auszugehen sein. Hierzu fehlen im vorliegenden Fall jegliche Hinweise.
Eine punktgenaue Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität wird sich kaum erreichen lassen. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich folglich nur darauf, ob die Universität bei ihrer Prognose und der daraus resultierenden Überbuchung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und den erwarteten Verlauf der Entwicklung vertretbar, d.h. nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (OVG Bremen, B.v. 14.02.2017 – 2 B 312.16 – juris Rn. 72; NdsOVG, B.v. 20.02.2013 – 2 NB 386.12 – juris Rn. 23). Bei der Überprüfung dieser Prognoseentscheidung ist kein enger Maßstab anzulegen, da eine großzügige Überbuchung grundsätzlich kapazitätsfreundlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 04.04.2013 – 7 CE 13.10002 – juris Rn. 12; NdsOVG, B.v. 20.02.2013 a.a.O. Rn. 24; OVG Bremen a.a.O. Rn. 72). Die Universität muss also die Grundlagen ihrer Prognose möglichst umfassend und nachvollziehbar darlegen.
Die zu verzeichnenden Überbelegungen sind unter diesen Maßstäben nicht zu beanstanden.
1.5.1 Hinsichtlich des Studiengangs Psychologie Bachelor, der ebenfalls zur für den begehrten Studiengang relevanten Lehreinheit Psychologie gehört, ist im Wintersemester 2019/2020 eine deutliche Überbuchung zu verzeichnen. Diese hält jedoch einer gerichtlichen Überprüfung stand.
Der BayVGH hat hierzu für den streitgegenständlichen Zeitraum im B. v. 11.02.2021 – 7 CE 20.10001 u.a. Rn. 15-16 folgendes festgehalten:
„Zwar hat die OFU mit 90 vergebenen Studienplätzen die von ihr festgesetzte Zahl von 66 Studienplätzen in erheblichem Umfang überbucht (36 Prozent). Der Antragsgegner hat jedoch im Beschwerdeverfahren glaubhaft aufgezeigt, warum und wie die einmalige Überbuchung von 24 Studienplätzen zustande gekommen ist. Er hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass im vorgehenden Wintersemester 2018/2019 im Rahmen des DoSV trotz Überbuchung 13 Studienplätze (Zulassungszahl 76) nicht besetzt werden konnten und im Wege eines Losverfahrens vergeben werden mussten. Dies habe man im Wintersemester 2019/2020 verhindern wollen. Man sei bei der Prognoseentscheidung davon ausgegangen, dass „aktive“ Annahmen zu einer Annahmequote (also zu einer lmmatrikulation) von 90 Prozent und „passive“ Annahmen (also automatische Zuweisungen von Studienplätzen) zu einer Annahmequote von nur 25 Prozent führen würden. Im Laufe des Verfahrens für das Wintersemester 2019/2020 habe sich zum Ende der Koordinierungsphase 1 gezeigt, dass sich das Annahmeverhalten bezüglich der „aktiven Annahmen“ eher schleppend entwickelte. Es hätten bei 49 „aktiven“ Annahmen zum Ende der Koordinierungsphase 1 am 15. August 2019 nur 20 lmmatrikulationen vorgelegen. Dies habe daran gelegen, dass nur wenige Bewerberinnen und Bewerber die OFU als erste oder zweite Priorität angegeben hätten. Daher sei von einem schlechten weiteren Annahmeverhalten auszugehen gewesen. Man habe deshalb im weiteren Verfahren eine höhere Anzahl von Angeboten ausgesprochen. Anders als prognostiziert, hätten sich dann von 79 „passiv“ Zugelassenen 33 Studierende (43 Prozent) eingeschrieben. Dies sei so für die OFU aufgrund des Annahmeverhaltens der vorangegangenen Jahre nicht vorhersehbar gewesen.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde plausibel dargelegt, dass die OFU ihre Prognose auf die Erfahrungen aus den vergangenen Jahren gestützt hat und das geänderte Annahmeverhalten für das Wintersemester 2019/2020 nicht vorhersehbar war. Auch die Ausführungen im Beschwerdeverfahren belegen, dass sich die OFU bei ihrer Prognoseentscheidung an den Erfahrungen der Vergangenheit orientiert hat. Erkennbares Ziel der Erhöhung der ausgesprochenen Angebote während des DoSV – und damit im Ergebnis der deutlichen Überbuchung im Wintersemester 2019/2020 – war allein, die vorhandene Kapazität durch Verteilung der Studienplätze nach Maßgabe der Rangfolge auszunutzen und eine erneute Verlosung zu vermeiden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die OFU bei der Vergabe der überbuchten Studienplätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte, sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere nichts dafür erkennbar, dass die OFU die von ihr festgesetzte Zulassungszahl lediglich als variable Größe betrachtet hat, die sie von vornherein durch Überbuchung habe überschreiten wollen. Die Überbuchung erfolgte unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus dem Vorjahr und dem zunächst schlechten Annahmeverhalten zum Ende der Koordinierungsphase 1 des DoSV und damit auf einer sachgerechten Grundlage. Substantiierte Einwände hiergegen haben die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Dass die Prognoseentscheidung am Ende insbesondere hinsichtlich der Zahl der lmmatrikulationen von passiv Zugelassenen unzutreffend war, ist unschädlich (vgl. OVG Bremen, B.v. 14.2.2017 – 2 B 312.16 – juris Rn. 72).“
1.5.2 Hinsichtlich der Überbelegung des 3. Fachsemesters für den streitgegenständlichen Studiengang ist festzuhalten, dass die errechnete Kapazität für das zu dieser Kohorte gehörende 1. Fachsemester im WS 2018/19 mit 9 Studienplätzen festgesetzt war (vgl. § 1 Abs. 1 lit. c der Satzung über die Festsetzung der Zulassungszahlen der im Studienjahr 2018/2019 an der …Universität B … als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger sowie im höheren Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen oder Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2018/2019) Vom 4. Juli 2018). Die davon verbliebenen 8 eingeschriebenen Studierendenden, die sich im WS 2019/2020 im 3. Fachsemester befinden, stellen damit keine „echte Überbuchung“ dar. Schon allein deshalb können sich hieraus keine Anhaltspunkte für verschleierte Kapazitäten ergeben.
2. Soweit die Klägerin vorträgt, schwerbehindert zu sein, ergibt sich hieraus für sich genommen kein Anspruch auf Zulassung zum Studium über die festgesetzte Kapazität hinaus. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.