Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Hellip im 4., hilfsweise im 2. Fachsemester (Sommersemester 2021)

Aktenzeichen  AN 2 E 21.10033

Datum:
9.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 26545
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayHZG
HZV § 33 ff.
LUFV § 2, § 4, § 7
UniVorlZV § 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten um die Zulassung zu dem Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2021 an der … … (künftig: …).
Die Antragstellerseite beantragte bei der … – bislang erfolglos – die Zulassung zum 4., hilfsweise zum 2. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Die … hat zunächst mit Satzung vom 31. Juli 2020 die Zulassungszahlen jeweils im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin für das Wintersemester 2020/2021 auf 55 und für das Sommersemester 2021 auf 54 Studienplätze festgesetzt. Mit Beschlüssen vom 25. Februar 2021 hat die erkennenden Kammer darüber hinaus bezogen auf das Studienjahr 2020/2021 – also das Winter- und Sommersemester – zwei weitere Studienplätze aufgedeckt. In der Folge hat die … mit Satzung vom 24. März 2021 56 Studienplätze für das Wintersemester 2020/2021 und 55 Studienplätze für das Sommersemester 2021 festgesetzt.
Die Antragstellerseite beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung wörtlich, zu erkennen:
Der/die Antragsgegner/in wird verpflichtet, den/die Antragsteller/in nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Losverfahrens über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze – Studiengang Zahnmedizin 4./hilfsw. 2. FS im SoSe 2021 -, evtl. beschränkt bis zur zahnärztlichen Vorprüfung, nach den Rechtsverhältnissen des SoSe 2021 vorläufig zuzulassen, sofern einer der im Losverfahren vergebenen Studienplätze auf sie/ihn entfällt.
Hilfsweise wird die vorläufige Zulassung, ggf. beschränkt bis zur zahnärztlichen Vorprüfung, beantragt.
Zur Begründung führt die Antragstellerseite im Wesentlichen aus, der Antragsgegner habe rechtswidrig seine Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Die … beantragt für den Antragsgegner sinngemäß,
den Antrag abzulehnen.
Sie teilt mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 folgende Kapazitätsauslastung für das Sommersemester 2021 mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
aktiv Studierende (ohne beurlaubte Studierende)
1
55
56
2
55
57
3
54
55
4
54
56
5
53
53
6
53
54
7
52
53
8
52
54
9
51
52
10
51
49
insgesamt
530
539
Die … hat die bereits zum Wintersemester 2020/2021 vorgelegte Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2020/2021 an die Beschlüsse der Kammer vom 25. Februar 2021 angepasst und mit Schriftsatz vom 9. April 2021 in aktualisierter Form erneut vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die von der … vorgelegten Unterlagen und Auskünfte, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung samt Erläuterungen auf Nachfragen des Gerichts Bezug genommen.
II.
1. Der zulässige Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung insbesondere zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragstellerseite sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Hier fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach eingehender Überprüfung seitens des Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der … im 4. oder 2. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2021.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG vom 9. Mai 2007, GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV vom 10. Februar 2020, GVBl. S. 87, BayRS 2210-8-2-1-1-WK).
a) Gemäß §§ 40 ff. HZV ist zunächst das durchschnittliche Lehrangebot des Studiengangs zu ermitteln. Gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 HZV ist hierfür die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LUFV vom 14. Februar 2007, GVBl. S. 201, BayRS 2030-2-21-WK) maßgebend.
Danach ist – unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – das Lehrangebot hier wie folgt zu Grunde zu legen:
Anzahl
Art der Stelle
Semesterwochenstunden (SWS)
Gesamtzahl der SWS
3
W3
9
27
1
W3
7
7
4
W2
9
36
29
A13zA
5
145
7
A13
9
63
1
A13
8
8
7
A14
9
63
1
A14
8
8
4
A15
9
36
1
A15
0
0
1
A16
9
9
1
A16
8
8
1
E14
9
9
1
E15
9
9
62
428
Danach ergibt sich gegenüber dem Vorjahr eine Steigerung um 6 SWS.
Hinsichtlich einer A13-Stelle, die mit einem Mitarbeiter besetzt ist, der über die …, nicht aber die deutsche Approbation verfügt, jedoch aufgrund Habilitation vom … Januar 2020 nunmehr über die Lehrbefugnis für das Fachgebiet „…“ verfügt, ist der Antragsgegner der Rechtsauffassung der Kammer mit Beschlüssen vom 25. Februar 2021 (vgl. etwa B.v. 25.2.2021 – AN 2 E 20.10171 – BeckRS 2021, 6458) gefolgt und hat entgegen der ursprünglichen Nullfestsetzung zutreffend 8 SWS angesetzt. Zwar setzt der Antragsgegner das Lehrangebot für A-13 Stellen ausweislich der Kapazitätsunterlagen üblicherweise mit 9 SWS an, so dass auch hier im Grundsatz nichts anderes gelten kann. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der betroffene Mitarbeiter nach der glaubhaften Auskunft der … sowie auf Grundlage der Kapazitätsunterlagen im Rahmen der Titellehre mit jährlich 2 SWS eingesetzt ist, also je Semester mit 1 SWS. In diesem Zusammenhang ist kapazitätsrechtlich davon auszugehen, dass die Titellehre in einem Ansatz der Lehrverpflichtung mit 9 SWS aufgehen würde, so dass sich effektiv eine Erhöhung des Lehrangebots (pro Semester) um 8 SWS ergibt.
Weiterhin nicht zu beanstanden ist die Nichteinbeziehung einer A15-Stelle in die Kapazitätsberechnung. Hinsichtlich dieser Stelle gilt die Begründung der Vorjahre (vgl. schon VG Ansbach, B.v. 2.2.2006, AN 16 E 05.10600 – BeckRS 2006, 19793). Denn hierbei handelt es sich nach der glaubhaften Auskunft der … um eine der aus den Vorjahren bekannten A14-Stellen, die derzeit werkstoffwissenschaftlich ohne Funktion in der zahnärztlichen Ausbildung besetzt ist und lediglich in eine A15-Stelle umgewandelt wurde, wobei der Stelleninhaber über keine zahnärztliche Approbation verfügt. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung begegnet damit keinen Bedenken. So ist es Universitäten grundsätzlich erlaubt, Personalstellen nach ihren Vorstellungen bzw. den Erfordernissen des Wissenschaftsbetriebs zu gestalten (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 287). Zwar ist auch im Rahmen der Auslegung kapazitätsbestimmender Normen das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zu beachten. So ist etwa für den Fall von Stellenkürzungen anerkannt, dass insoweit seitens der Hochschulverwaltung nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe erforderlich ist, sondern darüber hinaus nachvollziehbare kapazitätsrechtliche Einzelabwägungen zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BayVGH, B.v. 24.8.2009 – 7 CE 09.10472 – juris). Im Unterschied zu der bereits erwähnten Stelle, hinsichtlich der die Habilitation samt Verleihung der Lehrbefugnis zu einer Neubewertung und neuen Abwägung der betroffenen Belange hätte führen müssen, sind für die hier in Frage stehende, werkstoffwissenschaftlich besetzte A15-Stelle aber keine Umstände ersichtlich, die zu einer solchen Neubewertung oder neuen Abwägung hätten führen müssen.
Kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist – wie schon in den Vorjahren – die Verminderung der Lehrverpflichtung einer W3-Professorenstelle von 9 SWS auf 7 SWS. So bestimmt § 44 Abs. 2 Satz 1 HZV, dass Verminderungen der Lehrverpflichtung nach § 7 LUFV kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen sind. Hier entspricht die Reduzierung § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LUFV und ist nach dem Vorbringen des Antragsgegners durch die Tätigkeit als Studienfachberater begründet.
Offen bleiben kann, inwieweit kapazitätsrechtlich von einer Verminderung der Lehrverpflichtung einer A14- sowie einer A16-Stelle um jeweils 1 SWS von 9 SWS auf 8 SWS auszugehen ist. Denn, wie noch zu zeigen wird, wirkt sich die Frage nicht auf die im 1. Fachsemester zur Verfügung stehenden Studienplätze aus. Bedenken könnten hinsichtlich der genannten Verminderungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestehen. Denn vieles spricht dafür, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Mitarbeiter als IT- bzw. Katastrophenschutzbeauftragte eine besondere Aufgabe und Funktion im Sinne von § 7 Abs. 8 Satz 1 LUFV darstellt, systematisch betrachtet also nicht die Erstfestsetzung der Lehrverpflichtung nach § 4 Nr. 6 LUFV, sondern eine Verringerung der sonst höher ausfallenden Lehrverpflichtung betrifft. Für diese Entscheidung ist allerdings nach § 7 Abs. 8 Satz 1 LUFV der Präsident der Hochschule zuständig, der hier – soweit ersichtlich – nicht entschieden hat.
Etwaige drittmittelfinanzierte Mitarbeiterstellen wirken sich jedenfalls nicht auf das Lehrangebot aus. Denn diese sind regelmäßig kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen, sofern nicht ausnahmsweise konkrete Hinweise für eine Rechtspflicht der Stelleninhaber gegenüber der Hochschule bestehen, Lehrleistungen zu erbringen, oder der Drittmittelgeber mit einem Einsatz in der Lehre einverstanden ist (BayVGH, B.v. 28.10.2013 – 7 CE 13.10280 – BeckRS 20123, 58943 Rn. 10). Solche Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Aus dem Hochschulpakt 2020 und der damit zusammenhängenden Mittelverteilung lässt sich jedenfalls nicht herleiten, dass das Lehrangebot im vorliegenden Studiengang höher anzusetzen wäre. Zwar sollen den Hochschulen nach dem Hochschulpakt Mittel zufließen, um zusätzliche Studienanfänger aufnehmen zu können. Aus der Vereinbarung folgt aber keine Verpflichtung zur Mittelverwendung gerade im Studiengang Zahnmedizin. Zudem begründet der Hochschulpakt keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern. Vielmehr bedarf es zunächst der Umsetzung der Vereinbarungen aus dem Hochschulpakt durch die Wissenschaftsverwaltung (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 7 ff.; OVG Münster, B.v. 8.6.2010 – 13 C 257/10 – BeckRS 2010, 50158).
Auch aus der etwaigen Vereinnahmung von Studienbeiträgen und -gebühren lässt sich keine kapazitätsrechtliche Erhöhung des Lehrangebots herleiten. Zum einen ist das Studium in Bayern bereits seit 2013 gemäß Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG vom 23. Mai 2006, GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) studienbeitragsfrei. Im Übrigen würde die Vereinnahmung von Studienbeiträgen oder -gebühren auch keine Verpflichtung zur Schaffung neuer Studienplätze begründen, erst Recht nicht in einem bestimmten Studiengang. Denn Sinn und Zweck von Studiengebühren liegen darin, die Studienbedingungen zu verbessern, also gerade nicht darin, bei gleichbleibenden Studienbedingungen zusätzliche Studienplätze zu schaffen (vgl. zur entsprechenden ausdrücklichen Regelung nach Art. 71 Abs. 3 BayHSchG a.F. BayVGH, B.v. 19.4.2013 – 7 CE 13.10003 – BeckRS 2013, 50915 Rn. 19). Erst Recht lässt sich in diesem Zusammenhang kein entsprechendes subjektiv-öffentliches Recht begründen.
Nach alldem errechnet sich das durchschnittliche Lehrdeputat pro Stelle an der … für das Studienjahr 2020/2021 wie folgt:
„Gesamtlehrdeputat von 428 SWS / 62 Stellen = 6,9032 SWS/Stelle
b) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a HZV ist dabei für die stationäre Krankenversorgung ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b HZV für die ambulante Krankenversorgung ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den pauschalierten Abzug in Höhe von 30% bestehen nicht. Zwar mag eine Schnittmenge zwischen Krankenversorgung und der damit verwobenen Weiterbildung bestehen. Diese kann aber praktikabel nicht empirisch, sondern nur normativ bestimmt werden, wobei der Normgeber den Bedenken der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (mit einem Abzug in Höhe von 36%) bereits Rechnung getragen hat (so zum Ganzen und ausführlicher BayVGH, B.v. 14.4.2003 – 7 CE 02.10256 – juris Rn. 7).“
Bei der Berechnung des Gesamtpersonals für die Krankenversorgung ist von einem Wert von 23,76 tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auszugehen.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Abzug hinsichtlich stationärer Krankenversorgung: 23,76 tagesbelegte Betten / 7,2 = 3,3000 Stellen Abzug hinsichtlich ambulanter Krankenversorgung:
62 Stellen + 1,85 Stellen (hierbei handelt es = 63,8500 Stellen sich um Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind)
63,8500 Stellen – 3.3000 Stellen = 60,5500 Stellen
30% von 60,5500 Stellen = 18,1650 Stellen
Summe der Abzüge 21,4650 Stellen Summe der Abzüge nach Reduzierung um 1,85 Stellen, die ausschließlich der Krankenversorgung gewidmet sind: 19,6150 Stellen Danach verteilt sich das gesamte Lehrangebot auf 42,3850 Stellen (62 Stellen – 19,6150 Stellen), so dass sich nach Multiplikation mit der errechneten durchschnittlichen Lehrverpflichtung pro Stelle von 6,9032 SWS insgesamt ein Lehrangebot von 292,5921 SWS ergibt (42,3850 Stellen x 6,9032 SWS/Stelle).
c) Darüber hinaus sind die im Rahmen von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre erbrachten Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich prognostisch um eine Lehrleistung von 13,5 SWS pro Semester, so dass sich das (unbereinigte) Lehrangebot auf 306,0921 SWS erhöht (292,5921 SWS + 13,5 SWS).
d) Nach Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) wird dieses bereinigte Lehrangebot mit dem Faktor 2 multipliziert, um mit Blick auf die zu ermittelnde jährliche Aufnahmekapazität zunächst das Lehrangebot bezogen auf ein Studienjahr bzw. zwei Semester zu errechnen. Danach ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von 612,1842 SWS (306,0921 SWS x 2).
e) Dieses bereinigte jährliche Lehrangebot ist wiederum nach dem in Anlage 8 zu § 40 HZV (Formel 5) bezeichneten Rechenweg durch den Curriculareigenanteil für den Studiengang Zahnmedizin von 5,7968 SWS zu dividieren, um die jährliche Aufnahmekapazität des bezeichneten Studiengangs von 105,6073 Studienplätzen zu ermitteln (612,1842 SWS / 5,7968 SWS). Dieser Curriculareigenanteil entspricht dabei dem Wert der Vorjahre (gleichbleibend seit 2012). Rechtlich ist maßgeblich, dass die Summe aus Curriculareigenanteil und Curricularfremdanteil dem Curricularnormwert von 7,8 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 10 HZV für den Studiengang Zahnmedizin entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2020 – 7 CE 19.10125 – BeckRS 2020, 14709 Rn. 10 f.; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Band 2 Rn. 556). Auch ist der Gestaltungsspielraum des Antragsgegners hinsichtlich der Aufteilung in Curriculareigen- und -fremdanteil nicht überschritten (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 12). Soweit antragstellerseits allgemein die Gruppengröße zur Ermittlung der Lehrnachfrage problematisiert wurde, kann sich diese vorliegend aufgrund der Punktfestsetzung des Curricularnormwerts auf 7,8 SWS gemäß § 48 Abs. 1 i.V.m. Anlage 10 HZV allenfalls hinsichtlich der Aufteilung von Curriculareigen- und -fremdanteil auswirken. Insoweit ist der Antragsgegner aber in seiner Berechnung über alle beteiligten Lehreinheiten von einheitlichen Gruppengrößen ausgegangen. Überdies würde es sich hier sogar kapazitätsungünstig auswirken, sofern über alle betroffenen Lehreinheiten eine höhere Gruppengröße für Vorlesungen zugrunde gelegt würde.
Der Berechnung des Curricularanteils durch den Antragsgegner liegt auch zutreffend das Verständnis einer Semesterwochenstunde dahingehend zugrunde, dass eine solche Semesterwochenstunde pro Semester 14 Veranstaltungsstunden umfasst, oder anders ausgedrückt, dass die Vorlesungszeit eines Semesters (durchschnittlich) 14 Wochen umfasst, in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden. So bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 3 LUFV, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten pro Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasst. Dabei verwendet die LUFV – wie etwa aus § 2 Abs. 1 Satz 1 oder § 4 LUFV ersichtlich – die Bezeichnung Lehrveranstaltungsstunde im Sinne von Semesterwochenstunde. Des Weiteren regelt § 2 der Verordnung über die Vorlesungszeit an den Universitäten in Bayern (vom 8. März 2000, GVBl. S. 155, BayRS 2210-1-1-4-WK; nachfolgend: UniVorlZV), was unter Vorlesungszeit insbesondere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 LUFV zu verstehen ist. Danach beläuft sich gemäß § 2 Abs. 1 UniVorlZV die Vorlesungszeit des Wintersemesters auf 17 und die des Sommersemesters auf 14 Kalenderwochen. Allerdings wird die Vorlesungszeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar, vom Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten unterbrochen. Darüber hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 UniVorlZV, dass die Vorlesungszeit ferner unterbrochen wird durch gesetzliche Feiertage außerhalb der genannten Zeiten. Nach Abzug dieser Unterbrechungen von der 17- bzw. 14-wöchigen Vorlesungszeit ergibt sich eine jährliche Vorlesungszeit von 28 Kalenderwochen oder im arithmetischen Mittel von 14 Kalenderwochen pro Semester. Denn zunächst umfasst die normierte Unterbrechung vom 24. Dezember bis 6. Januar – je nachdem, wie genau die Feiertage im jeweiligen Kalenderjahr fallen – in etwa zwei Wochen im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag. Darüber hinaus sind als weitere unterbrechende Tage, die stets in die Vorlesungszeit und auf einen Vorlesungstag von Montag bis Freitag fallen, der namentlich erwähnte Dienstag nach Pfingsten sowie die Feiertage Pfingstmontag, Christi Himmelfahrt und Fronleichnam zu nennen, also insgesamt weitere vier Tage. Hinzu kommen Feiertage, die zwar in die Vorlesungszeit, aber nicht notwendig auf die Wochentage Montag bis Freitag fallen, nämlich der Tag der Arbeit (1. Mai) und Allerheiligen (1. November). Zwar beginnt das Sommersemester regelmäßig erst nach Ostern. Ausnahmsweise kann aber auch der in § 2 Abs. 3 Satz 1 UniVorlZV benannte Zeitraum von Gründonnerstag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (also weitere vier auf Montag bis Freitag fallende Unterbrechungstage) zumindest teilweise in der Vorlesungszeit liegen. Nach alldem ist jedenfalls unter Berücksichtigung überschlägiger Durchschnittswerte im Rahmen einer zur Vereinfachung notwendigen Pauschalierung sowohl von einer durchschnittlich zweiwöchigen Unterbrechung der Vorlesungszeit über die „Weihnachtsferien“ als auch durchschnittlich von einer weiteren einwöchigen Unterbrechung im Sinne der Vorlesungstage Montag bis Freitag auszugehen (so auch BayVGH, B.v. 20.4.2020 – 7 CE 20.10022 – BeckRS 2020, 9638 Rn. 10). Insgesamt ergeben sich danach jährlich bzw. über zwei Semester 28 Kalenderwochen (17 + 14 – 2 – 1 = 28), in denen Lehrveranstaltungen gehalten werden, also im arithmetischen Mittel pro Semester 14 Kalenderwochen.
f) Gemäß § 51 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums, Fachrichtungs- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die … hat die Schwundberechnung anhand des sog. Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.4.2011 – 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. BayVGH, B.v. 11.3.2010 – 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 26. 5. 2015 – 7 CE 15.10110 – juris).
Nach der aufgezeigten und inhaltlich nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9551. Für das Studienjahr 2020/2021 ergeben sich somit gerundet 111 Studienplätze (105,6073 Studienplätze / 0,9551 = 110,5720 Studienplätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Wintersemester 2020/2021 und das Sommersemester 2021 und unter Berücksichtigung der bisherigen Handhabung des Antragsgegners, dass bei ungerader Studienplatzanzahl im Wintersemester ein Studienplatz mehr vergeben wird, ergeben sich somit für das Wintersemester 2020/2021 56 Studienplätze (111 Studienplätze / 2 – aufgerundet) und für das Sommersemester 2021 55 Studienplätze (111 Studienplätze – 56 Studienplätze).
g) Nichts anderes ergibt sich, sofern Bedenken hinsichtlich der Verminderung der Lehrverpflichtung betreffend die bereits erwähnte A14- und A16-Stelle um jeweils 1 SWS von 9 SWS auf 8 SWS durchgreifen würden. In diesem Fall würde sich zwar das Lehrangebot im Ausgangspunkt von 428 SWS auf 430 SWS erhöhen, was im Ergebnis jedoch gleichfalls zu 111 Studienplätzen für das Studienjahr 2020/2021 führen würde. So ergäbe sich zunächst ein durchschnittliches Lehrdeputat pro Stelle von 6,9355 SWS (430 SWS / 62 Stellen). Nach Berücksichtigung des Krankenversorgungsabzugs ergäbe sich unbereinigt ein Lehrangebot von 293,9612 SWS (42,3850 Stellen x 6,9355 SWS/Stelle) sowie bereinigt unter Berücksichtigung von Lehraufträgen sowie der sog. Titellehre in Höhe von 307,4612. Danach beliefe sich das jährliche Lehrangebot auf 614,9224, was nach Division mit dem Curriculareigenanteil und unter Berücksichtigung des Schwundfaktors 111,0665 Studienplätzen, also gerundet jährlich ebenfalls 111 Studienplätzen entspräche.
h) Danach ist die festgesetzte Kapazität im 4., genauso wie im 2. Fachsemester ausgeschöpft.
Auf der Grundlage der Ermittlung der Aufnahmekapazitäten für das Studienjahr wird im Hinblick auf höhere Semester eine konstante Übergangsquote ermittelt. Mit deren Hilfe kann sodann – im Wege der Multiplikation – die Kapazität für höhere Semester berechnet werden. Die konstante Übergangsquote von 0,9897 ist hier zutreffend ermittelt. Danach ist die seitens der … für das 4. Fachsemester (im Sommersemester 2021) festgesetzte Zulassungszahl von 54 jedenfalls kapazitätsgünstig und verletzt demnach jedenfalls keine Rechte der Antragstellerseite. Nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 studieren im 4. Fachsemester im Sommersemester 2021 (ohne Beurlaubungen) tatsächlich 56 Studierende, so dass die Kapazität ausgeschöpft ist.
Im Ergebnis dasselbe gilt mit Blick auf den gestellten Hilfsantrag betreffend das 2. Fachsemester. Auch hier ist die festgesetzte Zulassungszahl von 55 jedenfalls kapazitätsgünstig und verletzt die Antragstellerseite nicht in eigenen Rechten. Tatsächlich studieren im 2. Fachsemester im Sommersemester 2021 nach dem glaubhaften Vorbringen der … mit Schriftsatz vom 5. Mai 2021 57 Studierende, so dass die Kapazität auch hier ausgeschöpft ist.
Zudem besteht gemäß § 3 Abs. 2 Zulassungszahlsatzung (…) der … vom 31. Juli 2020 keine ungenutzte Kapazität, weil nach dieser Vorschrift eine Zulassung insbesondere im Studiengang Zahnmedizin für höhere Fachsemester auch bei Unterschreitung der für das jeweilige Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen nicht stattfindet, wenn die Gesamtzahl der Studierenden, die dem Studiengang zuzurechnen sind, die Summe der für diesen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen überschreitet. Festgesetzt sind im Rahmen der (aktualisierten) … in der Fassung vom 24. März 2021 für den Studiengang Zahnmedizin insgesamt 530 Studienplätze, eine Zahl, die mit der Ist-Zulassungszahl von 539 Studenten überschritten wird. Somit liegt keine ungenutzte Kapazität in den höheren Fachsemestern des Studienganges Zahnmedizin vor.
Auch können die jeweiligen Überbuchungen dem Antrag nach § 123 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Denn mit Blick auf die Überbuchungen in geringem Umfang ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner etwa willkürlich Studienplätze losgelöst von der Kapazität der … bzw. den entsprechenden Berechnungen vergeben hätte. Im Übrigen besteht mit Blick auf überbuchte Studienplätze kein Anordnungsanspruch. Denn die Antragstellerseite besitzt jedenfalls keinen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch auf überbuchte Studienplätze. Denn diese sind ihrerseits an Studierende vergeben, die sich hinsichtlich des Studienplatzes ebenfalls auf die grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 Abs. 1 GG berufen können (vgl. OVG Greifswald, B.v. 18.6.2008 – 1 N 1/07 – BeckRS 2008, 142985; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.6.202 – 7 CE 20.10021 – BeckRS 2020, 14711 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, als sich die Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerseite, Studierenden auf überbuchten Studienplätzen und dem Antragsgegner strukturell vergleichbar einem Konkurrentenstreitverfahren darstellen, wobei sich Studierende auf überbuchten Studienplätzen regelmäßig in dem zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung aufgrund besserer Qualifikation gegenüber der Antragstellerseite durchgesetzt haben werden.
In der für das Sommersemester erweiterten Kapazitätsfestsetzung durch die … liegt im Übrigen keine rechtwidrige Studienplatzvergabe, die sich kapazitätsrechtlich ggf. nicht auswirken könnte. Denn die Kapazitätsfestsetzung beruht auf einer (geänderter) Satzung der … Auch die Vergabe eines Teilstudienplatzes nur bis zu einem bestimmten Fachsemester scheidet für das Studium der Zahnmedizin aus. Denn im Studiengang Zahnmedizin besteht im Unterschied zur Humanmedizin keine kapazitätsrechtliche Unterscheidung zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt (BayVGH, B.v. 21.7.2009 – 7 CE 09.10090 – BeckRS 2010, 54275 Rn. 27; B.v. 18.5.2012 – 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16). Darüber hinaus bestehen nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Kapazitätsauslastungszahlen keine Anhaltspunkte für einen Engpass im weiteren Verlauf des Studiums. Der Rückgang der Studierendenzahlen in höheren Semestern ist vielmehr gut mit einem sog. Schwund in gewöhnlichem Ausmaß zu erklären. Im Übrigen wären Engpässe aufgrund klinischer Behandlungseinheiten nach § 54 HZV zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 18.5.2012 – 7 CE 12.10002 – BeckRS 2012, 52964 Rn. 16) und könnten sich deswegen allenfalls kapazitätsmindernd auswirken (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 7 CE 09.10045 – juris). Eine solche Kapazitätsminderung ist hier aber seitens des Antragsgegners nicht geltend gemacht.
Nach alldem war der Antrag abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Ziff. 18.1, 1.5 des Streitwertkatalogs.


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