Verwaltungsrecht

Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums nach erfolgreichem Abschluss eines Sprachkurses

Aktenzeichen  B 4 S 17.107

Datum:
2.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 8 Abs. 2, § 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5

 

Leitsatz

Das Zweckwechselverbot des § 16 Abs. 5 S. 2 iVm Abs. 2 S. 1 AufenthG ist nach erfolgreichem Abschluss eines Sprachkurses nicht einschlägig, weil es nur „während des Aufenthalts“ nach Abs. 5 bzw. bei unmittelbarer Anwendung nach Abs. 1 oder 1a gilt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2017 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller, indonesischer Staatsangehöriger, reiste am 10.10.2014 mit einem nationalen Visum zur Teilnahme an einem Sprachkurs gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er hatte im Antrag auf Erteilung eines Visums vom August 2014 als Aufenthaltszweck „Studium“ und „Studiumsvorbereitung“ angegeben und die Anmeldebestätigung des „Deutschkurse bei der Universität München e.V.“ vom 13.08.2014 für die Intensivkurse Basisstufe I (A1/A2) vom 03.11.2014 bis 23.12.2014 und Basisstufe II (A2/B1) Januar / Februar 2015 vorgelegt. In der Anmeldebestätigung ist erläutert, dass diese Kurse die 1. bis 2. Stufe des sechsstufigen Kursprogramms zur sprachlichen Vorbereitung auf ein Universitätsstudium in Deutschland umfassen. Bis zum Bestehen der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)“, deren Bestehen Immatrikulationsvoraussetzung sei, würden voraussichtlich noch weitere 8 Monate benötigt. Das Zustimmungsersuchen an die Stadt München gemäß § 31 Abs. 1 AufenthV bezog sich auf einen studienvorbereitenden Sprachkurs und auf § 16 Abs. 1 AufenthG. Am 16.09.2014 stimmte die Stadt München der Erteilung eines Visums gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG zu und bat, dem Antragsteller gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben, dass für Deutschkurse ohne anschließendes Studium eine maximale Aufenthaltsdauer von einem Jahr gestattet werde, eine Verlängerung ausgeschlossen sei (§ 8 Abs. 2 AufenthG) und im Falle eines geplanten Studiums der Ausländerbehörde bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Studienbefähigung nachzuweisen sei. Der Antragsteller unterzeichnete im September 2014 eine entsprechende Belehrung.
Auf seinen Antrag vom 17.10.2014 erhielt der Antragsteller von der Stadt München eine bis 09.10.2015 befristete Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG. Im Antrag vom 17.10.2014 sind als Aufenthaltszweck „Sprachkurs“ und „Studium“ angekreuzt. Am 17.10.2014 unterzeichnete der Antragsteller folgenden Hinweis: „Ich wurde darauf hingewiesen, dass für Deutschkurse ohne anschließendem Studium eine maximale Aufenthaltsdauer von einem Jahr gestattet wird. Eine Verlängerung für diesen Zweck ist ausgeschlossen. Im Falle eines geplanten Studiums ist der Ausländerbehörde bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Studienbefähigung nachzuweisen.“
Am 24.09.2015 beantragte der Antragsteller bei der Stadt München die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 09.10.2015 bis 09.10.2016, ohne einen Aufenthaltszweck anzukreuzen. Ihm wurde eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Aus einem „Deckblatt“ unter der Nummer … (Bl. 0117 der Ausländerakte) ergibt sich, dass die Stadt München von einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG für den Besuch eines Studienkollegs ausging. Der Antragsteller legte mit dem Antrag bzw. in der Folgezeit unter anderem folgende Unterlagen vor:
– Anmeldebestätigung des „Deutschkurse bei der Universität München e.V.“ vom 24.09.2015 für insgesamt acht Tagesintensivkurse (Basisstufe I und II, Aufbaustufe I und II, Qualifizierungsstufe I sowie drei Konversationskurse) im Zeitraum 03.11.2014 bis 28.08.2015; die Anmeldebestätigung enthält den Hinweis, dass diese Kurse die 0. bis 5. Stufe des sechsstufigen Kursprogramms zur sprachlichen Vorbereitung auf ein Universitätsstudium in Deutschland umfassen und bis zum Bestehen der „Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)“ voraussichtlich noch weitere 2 Monate benötigt werden
– Bedingte Zulassung der Friedrich-Schiller-Universität … vom 20.07.2015 für das Staatliche Thüringer Studienkolleg … für das Wintersemester 2015/16 oder Sommersemester 2016 – Mitteilung des Studienkollegs bei den Universitäten des Freistaates Bayern vom 11.09.2015 über die Nichtaufnahme ins Studienkolleg München zum Wintersemester 2015/16
– Ablehnende Mitteilung des Studienkollegs … vom 10.08.2015 – Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule … vom 11.03.2016 für das Studienkolleg Wirtschaft im Sommersemester 2016 – Zulassungsbescheid der Universität … vom 03.08.2016 für das 1. Fachsemester im Studiengang Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2016/17 Nach Vorlage des Zulassungsbescheides der Universität … vermerkte die Ausländerbehörde Kaiserslautern auf der Fiktionsbescheinigung „Studienaufnahme an der Uni … erlaubt“. Am 09.10.2016 meldete sich der Antragsteller in der Stadt … an und nahm sein Studium auf.
Mit Bescheid vom 11.01.2017, dem Antragsteller mit Zustellungsurkunde zugestellt am 12.01.2017, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 24.09.2015 ab (Ziffer 1). Ferner forderte sie den Antragsteller zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bis spätestens 30 Tage nach Zustellung bzw. im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit des Bescheides auf (Ziffer 2), drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung die Abschiebung in die Republik Indonesien an (Ziffer 3) und befristete die Wirkung der Abschiebung auf ein Jahr ab dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes. Die Ablehnung des Verlängerungsantrages wird damit begründet, dass gemäß § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AufenthG ein Zweckwechsel vom „Sprachkurs aus Liebe zur Deutschen Sprache“ zum Studium nicht ohne vorherige Ausreise zur Einholung eines passenden Visums möglich sei.
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.02.2017, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag (Montag) auch eingegangen, hat der Antragsteller gegen den Bescheid vom 11.01.2017 Klage erhoben und gleichzeitig beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung wird geltend gemacht, die Ablehnung des Verlängerungsantrages sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen ausgeübt habe. Nach der von ihr zitierten Ziffer 16.5.1.6 AVwV-AufenthG gelte aber § 16 Abs. 2 AufenthG mit der Wirkung entsprechend, dass nach Beendigung von Sprachkursen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder anderen, nicht von § 16 Abs. 1 AufenthG erfassten Aus- und Weiterbildung erforderlich seien, die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden könne. Außerdem liege ein atypischer Fall vor, weil der Antragsteller sowohl auf die Belehrung der deutschen Auslandsvertretung hinsichtlich eines Zweckwechsels in Deutschland als auch auf die Nebenbestimmung auf der Fiktionsbescheinigung vom 28.09.2016 „Studienaufnahme an der Uni … erlaubt“ habe vertrauen dürfen. Daraufhin habe er das Studium in … aufgenommen und enormen finanziellen Aufwand getrieben, einschließlich eines Umzuges nach …. Der Antragsteller habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass sein Ziel sei, in Deutschland zu studieren.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 16.02.2017 beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Dem Vorbringen des Antragstellers hält sie entgegen, nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz „könne“ im Rahmen des § 16 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis in Fällen erteilt werden, die nicht von § 16 Abs. 1 AufenthG umfasst seien. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 16 Abs. 1 AufenthG kein Ermessensspielraum bestehe. Für studienvorbereitende Sprachkurse gebe es § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, sodass eine Möglichkeit des Wechsels zum Studium im Fall des § 16 Abs. 5 AufenthG nicht erforderlich sei. Eine falsche Angabe auf der Fiktionsbescheinigung entfalte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtliche Wirkung. Die Niederschrift bei der deutschen Botschaft in Jakarta enthalte keine Zusicherung, sondern lediglich eine Auskunft. Der Antragsteller habe im Visumverfahren nicht darauf vertrauen können, dass ihm ein Aufenthaltstitel zum studienvorbereitenden Sprachkurs mit anschließendem Studium bewilligt werde, nur weil er dies beantragt habe. Werde seitens der deutschen Auslandsvertretung stattdessen nur ein Visum nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt, gelte dieses.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Ausländerakte Bezug genommen.
II.
Der gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.01.2017 ist begründet, weil das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Deutschland zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit seiner Ausreisepflicht überwiegt. Ausschlaggebend für das Ergebnis der gebotenen Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage aller Voraussicht nach Erfolg haben, weil die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist, wobei eine bedingte Zulassung ausreicht. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfasst der Aufenthaltszweck des Studiums auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Gemäß § 16 Abs. 1a AufenthG kann einem Ausländer auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens neun Monate erteilt werden.
Im Zeitpunkt der Antragstellung am 24.09.2015 kam für den Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 AufenthG in Betracht, da er über eine „Bedingte Zulassung für das Staatliche Thüringer Studienkolleg …“ der …- …-Universität … vom 20.07.2015 verfügte, welche ihn zur Teilnahme an einem Aufnahmetest am 25.01.2016 berechtigte. Sollte der Antragsteller bereits den ersten angebotenen Termin am 31.08.2015 erfolglos wahrgenommen haben, was aus den Akten nicht ersichtlich ist, hätte ihm angesichts seiner offensichtlich ernsthaften (wenn auch zunächst erfolglosen) Studienkollegbewerbungen mindestens eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1a AufenthG erteilt werden können. Anschließend kamen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG für das Studienkolleg Wirtschaft an der Hochschule … im Sommersemester 2016 und für das BWL-Studium an der Universität … ab dem Wintersemester 2016/17 in Betracht. Der Aufenthaltszweck „Studium“ ergab sich auch ohne ausdrückliche Angabe im Antrag vom 24.09.2015 zweifelsfrei aus dem Visumverfahren, dem ersten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 17.10.2014 sowie der Teilnahme an Sprachkursen „zur sprachlichen Vorbereitung auf ein Universitätsstudium in Deutschland“ und den Studienkollegbewerbungen. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller schon das Visum und die erste Aufenthaltserlaubnis nicht zur Teilnahme an Sprachkursen im Sinne des § 16 Abs. 5 AufenthG, sondern an studienvorbereitenden Sprachkursen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beantragt hatte und die Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG nur darauf zurückzuführen ist, dass die Stadt München offensichtlich § 16 Abs. 5 AufenthG anstelle des § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG anwendet, ist für das Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung im Rahmen des § 16 Abs. 1 AufenthG zu einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis verdichtet hat, weil allein diese Entscheidung einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht.
§ 16 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach in der Regel während des Aufenthalts nach Absatz 5 keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden soll, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht, ist nicht einschlägig, weil dieses Zweckwechselverbot eben nur „während des Aufenthalts“ nach Absatz 5 bzw. bei unmittelbarer Anwendung nach Absatz 1 oder 1a gilt. Nach erfolgreichem Abschluss des Sprachkurses bzw. Studiums kann eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt werden (Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2016, § 16 Rn. 27a und 47).
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG sind erfüllt, insbesondere scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nicht daran, dass der Antragsteller mit einem Visum gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG eingereist ist. Denn gemäß § 39 Nr. 1 AufenthV kann der Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums im Bundesgebiet einholen, weil er im Zeitpunkt der Antragstellung am 24.09.2015 eine Aufenthaltserlaubnis besaß.
Nach alledem wird die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragsgegnerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, angeordnet.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).


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