Verwaltungsrecht

Zur „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses bei Verhängung einer Höchststrafe von 15 Jahren

Aktenzeichen  2 O 164/21

Datum:
28.2.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:OVGST:2022:0228.2O164.21.00
Normen:
§ 53 Abs 1 AufenthG 2004
§ 53 Abs 2 AufenthG 2004
§ 54 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004
§ 55 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004
§ 55 Abs 1 Nr 4 AufenthG 2004
Spruchkörper:
undefined

Leitsatz

1. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG (juris: AufentG 2004) gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.(Rn.23)

2. Auch wenn zweifelhaft sein mag, ob eine lang andauernde „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses von zwanzig Jahren in allen Fällen zu bejahen ist, in denen die Höchststrafe nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre beträgt, besteht eine Aktualität des generalpräventiv begründeten Ausweisungsinteresses jedenfalls dann noch, wenn die strafrechtlichen Folgen noch nicht beendet sind, was bei noch laufender Führungsaufsicht der Fall ist.(Rn.31)

3. Die Wirkung des § 51 Nr. 5 AufenthG (juris: AufentG 2004), dass ein Aufenthaltstitel mit der Ausweisung erlischt, und nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (juris: AufentG 2004) die Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lässt, muss bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufentG 2004) außer Betracht bleiben.(Rn.33)

4. Bei der Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 (juris: AufentG 2004) AufenthG ist die bereits eingetretene Volljährigkeit eines Kindes des Ausländers in Rechnung zu stellen.(Rn.38)

Verfahrensgang

vorgehend VG Halle (Saale), 15. November 2021, 1 A 196/19 HAL, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 15. November 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.
Der am … 1980 geborenen Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste eigenen Angaben zufolge im November 2000 in das Bundesgebiet ein. Seinen am … 2000 gestellten Asylantrag, in dem er einen falschen Namen sowie eine Herkunft aus dem Sudan angab, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 24. Januar 2001 als offensichtlich unbegründet ab. Die hiergegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Am … 2002 wurde seine Tochter A. geboren, für die er bereits am … 2002 vorgeburtlich die Vaterschaft anerkannt hatte. Nachdem er am … 2003 seine wahre Identität preisgab wurde ihm erlaubt, seinen Wohnsitz bei seiner Lebensgefährtin in A-Stadt zu nehmen.
Mit Urteil vom 4. Februar 2004 wurde der Kläger vom Amtsgericht Halle wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin und Kokain in insgesamt 73 Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Am 28. September 2004 erteilte ihm die Beklagte eine bis zum 27. September 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am … 2015 heiratete er in Dänemark seine Lebensgefährtin. Am 2. September 2005 erteilte ihm die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Am 4. Mai 2010 erteilte ihm die Beklagte eine Niederlassungserlaubnis.
Mit Urteil vom 18. Februar 2013 verurteilte das Landgericht Halle den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen in der Zeit von Mai bis Oktober 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Dabei stellte die Strafkammer bei der Strafzumessung zu Lasten des Klägers ein, dass es sich bei Kokain um eine so genannte „harte Droge“ handele, deren Konsum erfahrungsgemäß innerhalb von kurzer Zeit zur Abhängigkeit und zu schweren psychischen und körperlichen Schäden führe. Auch die Rauschgiftmenge sei in die Strafzumessung eingeflossen; dabei habe sich namentlich strafschärfend ausgewirkt, dass bei der Tat die im Betäubungsmittelgemisch enthaltene Menge Kokain-Hydrochlorid den Grenzwert zur nicht geringen Menge von 5 Gramm um das 58-fache überstiegen habe. Im Verhältnis der beiden Angeklagten zueinander habe die Kammer bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass der Angeklagte M. im Vergleich zum Kläger bei der Tatplanung eine untergeordnete Rolle eingenommen haben. Initiator der Taten sei der Kläger gewesen, der mit den Lieferanten verhandelt habe.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. April 2014 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, lehnte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ab. Zugleich drohte die Beklagte ihm die Abschiebung aus der Haft heraus und im Fall der Haftentlassung bei nicht fristgerechter Ausreise innerhalb eines Monats nach der Haftentlassung an und befristete die aus der Ausweisung folgenden Sperrwirkungen auf den Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der nachgewiesenen Ausreise.
Mit Beschlüssen vom 19. März 2015, 14. Dezember 2015 und 5. September 2016 lehnte das Landgericht Stendal – auswärtige Strafvollstreckungskammer – den Antrag des Klägers, die Vollstreckung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe nach Verbüßung von (mehrt als) zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen, jeweils ab. Die daraufhin erhobenen Beschwerden hatten keinen Erfolg.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 gab die Justizvollzugsanstalt Burg gegenüber der Staatsanwaltschaft Halle eine Stellungnahme zur Führungsaufsicht nach § 68 StGB ab, in der es zur Einschätzung des Rückfallrisikos heißt: Es handele sich um einen Verurteilten, der zwar nur kurzzeitig in seinem bisherigen Leben kriminell aktiv, dabei jedoch im internationalen Drogenhandel tätig geworden sei. Im weiteren Verlauf der Deliktaufarbeitungsmaßnahme sei der Eindruck entstanden, dass der Verurteilte sprachlich der Maßnahme kaum folgen könne. Inwieweit er durch die Maßnahme nachhaltig habe profitieren können, bleibe daher fraglich. Es bestünden insgesamt Bedenken, da eine Einstellungsveränderung bezüglich der eigenen Straffälligkeit bzw. Auseinandersetzung mit den Bedingungsfaktoren der eigenen Delinquenz aufgrund der Sprachbarriere nicht anzunehmen (sei) und im gesamten Verlauf der Maßnahme auch nicht habe eruiert werden können. Aus diesem Grund sei nicht anzunehmen, dass das Rückfallrisiko aufgrund der Teilnahme an der Maßnahme habe gesenkt werden können. Gründe, die zu einem Entfallen der Führungsaufsicht führen könnten, seien nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 28. September 2017 stellte das Landgericht Stendal fest, dass mit Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht eintritt, und setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest. Zur Begründung führte die Strafvollstreckungskammer aus u.a. aus, eine für das Entfallen der Führungsaufsicht erforderliche höhere Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen straffreien Lebens könne angesichts der im Urteil des Landgerichts Halle festgestellten Begehungsweise der Taten, die für die organisierte Kriminalität typisch sei, und der Tatsache, dass der Kläger in den zum Zeitpunkt der Taten bestehenden Empfangsraum zurückkehren werde, nicht angenommen werden. Am 16. Oktober 2017 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen.
Den vom Kläger gegen die Verfügung vom 2. April 2014 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 2019 zurück.
Über die vom Kläger am 19. September 2019 erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Ausweisung sei aufgrund der vom Kläger begangenen und abgeurteilten Straftaten aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt. Zugunsten des Klägers spreche (zwar) zunächst, soweit er anführe, dass er die von ihm begangenen Straftaten und die durch die Haft bedingte Trennung von Ehefrau und Tochter zutiefst bedaure, sein Arbeits- und Vollzugsverhalten während der Haftzeit, einschließlich absolvierter Lockerungsmaßnahmen, beanstandungsfrei gewesen sei, er wirtschaftlich, sozial und familiär im Bundesgebiet integriert sei, er sich vom Drogenmilieu distanziert habe, er seit seiner Haftentlassung im Oktober 2017 in keinster Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und er zudem seit dem 18. September 2018 durchgängig erwerbstätig sei. Gleichwohl könne auch unter Berücksichtigung dieser positiven Entwicklungen (noch) nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen sei, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährde. Dies folge aus dem strafrechtlichen Werdegang des Klägers. Obwohl er am … 2002 Vater einer Tochter geworden sei, die Mutter seiner Tochter im Jahr 2005 geheiratet und sich mit einem Laden selbständig gemacht habe, sei er im Jahr 2010 erneut wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln straffällig geworden. Daher könne der straffreien Zeit nach der Haftentlassung von vier Jahren für die Prognoseentscheidung (noch) kein starkes Gewicht zukommen. Der Kläger sei schon einmal nach einer Wohlverhaltensphase von acht Jahren (zwischen 2002 und 2010) rückfällig geworden, obwohl er auch damals wirtschaftlich, sozial und familiär integriert gewesen sei. Die beanstandungsfreie Führung in der Strafhaft stelle keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer nachhaltigen Verhaltens-, Wesens- und Einstellungsänderung dar. Hierfür spreche, dass der Kläger seine volle Strafe habe verbüßen müssen. Nach der Haftentlassung sei eine fünfjährige Führungsaufsicht angeordnet worden. In der dazu angefertigten Stellungnahme vom 8. Mai 2017 werde ausgeführt, dass der Kläger die Schwere seiner Taten noch immer nicht verinnerlicht habe und die Taten zu bagatellisieren versuche. Zum Rückfallrisiko werde ausgeführt, dass beim Kläger eine Einstellungsveränderung bezüglich der eigenen Straffälligkeit bzw. Auseinandersetzung mit den Bedingungsfaktoren der eigenen Delinquenz aufgrund der Sprachbarriere nicht anzunehmen sei und im gesamten Zeitraum der Deliktsaufarbeitungsmaßnahme nicht habe eruiert werden können. An der empfohlenen Bildungsmaßnahme “Deutsch als Fremdsprache” habe er nicht teilgenommen.
Darüber hinaus sei die Ausweisung des Klägers auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Gerade bei den abgeurteilten Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte könnten aufenthaltsbeendende Maßnahmen eine generalpräventive Wirkung entfalten. Das generalpräventive Ausweisungsinteresse sei auch noch aktuell. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben bilde die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, die bei den hier abgeurteilten Straftaten gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 StGB 20 Jahre betrage und nicht abgelaufen sei, die untere Grenze. Unabhängig davon, ob eine derart lange andauernde “Aktualität” eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses in Fällen wie dem vorliegenden tatsächlich zu bejahen sei, sei jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung die Aktualität noch zu bejahen. Denn obwohl sich die letzte der mit dem Urteil vom 18. Februar 2013 geahndeten Straftaten sich im Oktober 2010 ereignet habe und damit etwas mehr als elf Jahre zurückliege, seien die strafrechtlichen Folgen noch nicht beendet, da die Führungsaufsicht des Klägers noch etwa ein Jahr laufe. Ebenso sei die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren noch nicht abgelaufen.
Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG stehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber. Zwar sei die Tochter des Klägers mittlerweile volljährig. Auch bestehe zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr, da diese getrennt lebten. Zu den “Familienangehörigen” im Sinne dieser Vorschrift zählten aber nicht nur die aus den Eheleuten oder Eltern und minderjährigen Kinder bestehende Kernfamilie, sondern nach den Umständen des Einzelfalls auch weitere Verwandte wie z.B. volljährige Kinder. Der Kläger habe vorgetragen, er habe ein inniges Verhältnis zu seiner Tochter, weshalb der gleichmäßige Aufenthalt in den beiden Haushalten von Mutter bzw. Vater nach seiner Haftentlassung vereinbart worden sei. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit trage er noch unterhaltsrechtlich eine Verantwortung für sie. Ausweislich der vorgelegten PKH-Unterlagen sei die Tochter als mit einziehende Person am … 2018 in das Mietverhältnis des Klägers aufgenommen worden, und der Kläger leiste ihr damit immer noch Naturalunterhalt. Damit sei – zumindest für das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – ein nachweisbar betätigter Willen gegeben, mit dem Familienangehörigen als wesentliche Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen und eine Beistandsgemeinschaft zu bilden.
Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellende Gesamtabwägung gehe jedoch zu Lasten des Klägers aus. Für den Kläger spreche zwar – unter dem Gesichtspunkt des Art.6 GG und des Art. 8 EMRK – der Umstand, dass seine mittlerweile erwachsene deutsche Tochter im Bundesgebiet lebe. Zu Gunsten des Klägers gehe das Gericht von einer gelebten Nähebeziehung zu seiner Tochter aus. Die Ausweisung greife in diese grundrechtlich geschützte Familienbeziehung ein. In der grundrechtlich gebotenen Abwägung dürfe dem Verhältnis von Eltern zu erwachsenen Kindern jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als dem Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern, da diese nicht auf den elterlichen Beistand im Bundesgebiet angewiesen seien. Bei volljährigen Familienangehörigen geböten es die grundrechtlichen Schutzwirkungen daher regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen einen angestrebten Daueraufenthalt sprächen, zurückzustellen. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebe sich nichts anderes, es sei denn, es seien zusätzliche Elemente der Abhängigkeit dargelegt, die über die gefühlsmäßigen Bindungen hinausgingen, etwa wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen sei und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden könne. Hier gewähre der Kläger seiner Tochter gemeinsam mit deren Mutter lediglich Naturalunterhalt. Offenbleiben könne, ob eine bloße (teilweise) Unterhaltsgewährung die oben dargestellten Kriterien erfülle. Denn die Tochter des Klägers sei mit ihren 19 Jahren bereits in einem Alter, in dem absehbar sei, dass sie aus der Familie herauswachse und in nicht allzu ferner Zeit auf eigenen Füßen stehe. Der Kläger könne auch von Nigeria aus den Kontakt zu seiner Tochter durch E-Mail, Telefon oder Skype aufrechterhalten. Darüber hinaus sei die Tochter des Klägers aufgrund der langen haftbedingten Abwesenheit des Klägers daran gewöhnt, mit der Mutter allein zu leben und zudem in einem Alter, in dem man eine zweijährige Trennung vom Vater auch verkraften könne.
Für den Kläger spreche des Weiteren, dass er bereits im Jahr 2000 in das Bundesgebiet eingereist sei, sich mithin seit 21 Jahren hier aufhalte und ein Netzwerk von sozialen Bindungen aufgebaut haben dürfte. Gegen ihn spreche, dass er von dieser Zeit sieben Jahre in Haft verbracht habe. Zudem habe er im Asylverfahren über seine Identität getäuscht und diese erst nach Abschluss des Asylverfahrens und der Geburt seiner Tochter offenbart. Weiter spreche gegen den Kläger, dass er als 20-jähriger in das Bundesgebiet eingereist sei und somit seine prägende Sozialisierung nicht hier, sondern im Herkunftsland erfahren habe. Ungeachtet der zweifelsohne bestehenden Schwierigkeiten, die für den Kläger angesichts seines längeren Aufenthalts in Deutschland mit einer Integration in die Lebensverhältnisse in Nigeria verbunden sein werden, sei schließlich auch nicht ersichtlich, dass eine Wiedereingliederung in die dortigen Lebensverhältnisse den 41-jährigen arbeitsfähigen Kläger vor unüberwindliche Hindernisse stellen würde. Dies gelte selbst dann, wenn man unterstelle, dass er dort keine (nahen) Verwandten mehr habe, zu denen er aktuell Kontakt habe.
Für den Kläger spreche, dass er nach seiner Inhaftierung seit dem Jahr 2018 wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehe und damit versuche, sich erneut wirtschaftlich in die Bundesrepublik zu integrieren. Gleichwohl sei zu bedenken, dass der Kläger auch vor seiner erneuten Straffälligkeit im Jahr 2010 seinen Lebensunterhalt mit einem eigenen Ladengeschäft verdient und die Straftaten nicht aus finanzieller Not heraus begangen habe. Hieraus könne gefolgert werden, dass allein eine wirtschaftliche Integration des Klägers in Deutschland ihn nicht von weiteren Straftaten abhalten dürfte.
Des Weiteren falle bei der Abwägung zu Ungunsten des Klägers ins Gewicht, dass es ihm nicht gelungen sei, sich sozial in die Wertegemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er sei strafrechtlich in erheblicher Form in Erscheinung getreten. Er habe mit sozialschädlichen Drogen Handel getrieben und in den Jahren 2002 und 2010 unter Aufwendung beträchtlicher krimineller Energie und unter Einbindung verschiedenen Personen in großem Stil mit Drogen (Kokain) gehandelt, und zwar nach den Feststellungen des Landgerichts Halle in einem Umfang, der das 58-fache der geringen Menge überstiegen habe. Der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, der den Konsum und die Gefahr des Süchtigwerdens einer Vielzahl von Personen ermöglicht bzw. die Sucht einer Vielzahl von Personen ausgenutzt habe, habe eine erhebliche Außenwirkung entfaltet und die Allgemeinheit gefährdet. Diese drogenbezogene Kriminalität liege auch nicht in ferner Vergangenheit, da die Führungsaufsicht noch andauere. Der Verurteilung sei zudem eine Verurteilung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten im Zusammenhang mit harten Drogen (Heroin und Kokain) vorausgegangen, die für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Kläger habe sich dies nicht zur Warnung gereichen lassen. Gegen eine nachhaltige Integration des Klägers spreche auch, dass er in der Haft die Möglichkeiten zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse durch Teilnahme an einem Schulbildungskurs und damit zur erfolgreichen Deliktsaufarbeitung nicht in ausreichendem Maß genutzt habe.
II.
1. Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs dürfen zwar nicht überspannt werden. Es genügt bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht (vgl. Beschluss des Senats vom 24. April 2017 – 2 O 31/17 – juris Rn. 4, m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen; im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden. Allein aus dem Umfang der Erwägungen des Gerichts lässt sich allerdings noch nicht herleiten, dass der Prognosemaßstab zum Nachteil der unbemittelten Partei überspannt worden ist; auch steht der summarische Charakter des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, eine für die Beurteilung der Erfolgsprognose erforderliche Abwägung bereits im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 20. August 2007 – 1 BvR 1913/07 – juris Rn. 45, juris).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, die frühestens dann eintritt, wenn ein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag vorliegt, das Gericht den Gegner – soweit dies veranlasst ist – angehört hat, die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme abgelaufen ist und die Verwaltungsvorgänge vorliegen, soweit sie für die summarische Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs erforderlich sind (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 166 Rn. 116, m.w.N.). Dies gilt auch für die Rechtsmittelinstanz, d. h. auch für die Beschwerdeentscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife bestanden hat (OVG LSA, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 4 O 198/09 – juris Rn. 12). Hat sich die für eine Versagung von Prozesskostenhilfe sprechende Sach- oder Rechtslage nach Eintritt der Entscheidungsreife zu Gunsten des Antragstellers geändert und das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht beschieden, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn die Änderung auch im Hauptsacheverfahren aus materiell-rechtlichen Gründen berücksichtigt werden muss (Riese, a.a.O., Rn. 120, m.w.N.). Dagegen dürfen rechtliche oder tatsächliche Änderungen nach Eintritt der Bewilligungsreife nicht mehr zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt werden; dies ist im Hinblick auf den Zweck der Prozesskostenhilfe und die zu fordernde Rechtsschutzgleichheit zwischen Bemitteltem und Unbemitteltem verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 2 BvR 496/17 – juris Rn. 14; Riese, a.a.O., Rn 121, m.w.N.). Bewilligungsreife ist hier am 5. November 2021 eingetreten. Ab diesem Tag lagen dem Verwaltungsgericht die von der Staatsanwaltschaft A-Stadt angeforderten Strafkaten nebst den Vollstreckungsheften vor. Diese Unterlagen sind für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage erforderlich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 24). Der vollständige Prozesskostenhilfeantrag, die Klagebegründung sowie die Klageerwiderung waren bereits zuvor beim Verwaltungsgericht eingegangen.
Nach diesen Maßstäben hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Ausweisungsverfügung der Beklagten hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife als voraussichtlich rechtmäßig erwiesen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Sach- oder Rechtslage danach zugunsten des Klägers verändert hat.
Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
a) Im Fall des Klägers besteht gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, weil er wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittels in nicht geringer Menge in sechs Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass dieses Ausweisungsinteresse weiterhin sowohl unter spezialpräventiven als auch generalpräventiven Gesichtspunkten aktuell ist.
aa) Die der angefochtenen Verfügung in erster Linie zugrunde gelegte spezialpräventiv motivierte Ausweisung bezweckt die Abwehr einer vom persönlichen Verhalten des Ausländers ausgehenden Gefährdung der im Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter; dies setzt die Feststellung einer Wiederholungsgefahr voraus. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG gefährdet, bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ausweisungsverfügung darf sich das Gericht nicht darauf beschränken, die von der Ausländerbehörde angestellte Prognose auf ihre Tragfähigkeit zu untersuchen. Es hat vielmehr eine eigenständige, auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt (der gerichtlichen Entscheidung) bezogene Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Das Gericht bewegt sich bei der erforderlichen Gefahrenprognose regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Bei der zu treffenden Prognose sind alle individuellen Umstände des Einzelfalls einzustellen. In die Prüfung sind daher unter anderem Art und Schwere der Tathandlung, Art und Ausmaß potentieller Schäden, das Nachtatverhalten, Aspekte eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Höhe der verhängten Strafe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Ausländers und seiner Lebensumstände bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einzubeziehen; zu berücksichtigen ist auch der Verlauf des Vollzugs einer Haftstrafe (zum Ganzen: VGH BW, Urteil vom 15. April 2021 – 12 S 2505/20 – juris Rn. 45 ff.).
Hiernach besteht auch noch im Zeitpunkt der Bewilligungsreife und der gerichtlichen Entscheidung die Gefahr, dass der Kläger erneut Straftaten aus dem Bereich der Drogenkriminalität begehen wird.
Dabei fällt zunächst zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören; zu berücksichtigen ist zudem der hohe Rang, den die Verfassung in den Grundrechten Leib, Leben und körperlicher Unversehrtheit verleiht, so dass an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 – 19 ZB 20.65 – juris Rn. 14). Zwar ist anzuerkennen, dass der Kläger während seiner Haft nicht negativ und auch nach seiner Haftentlassung bislang nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch mag aus dem Umstand, dass die fünfjährige Führungsaufsicht noch nicht beendet ist, für die Frage der derzeit bestehenden Wiederholungsgefahr nichts zu gewinnen sein (vgl. dazu VGH BW, Urteil vom 15. November 2017 – 11 S 1555/16 – juris Rn. 65 ff.). Gleiches mag für die der Anordnung der Führungsaufsicht zugrundeliegende und für den Kläger ungünstige Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Burg vom 8. Mai 2017 gelten, da diese mittlerweile mehr als vier Jahre zurückliegt. Daraus folgt aber nicht, dass eine Wiederholungsgefahr auszuschließen oder als vernachlässigbar gering einzuschätzen wäre. Nach den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalles ist die beanstandungsfreie Zeit nach der Haftentlassung von mittlerweile mehr als 4 Jahren für eine solche positive Prognose noch zu kurz. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass er nach seiner ersten Verurteilung im Jahr 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe ca. sechs Jahre später wieder wegen Drogenhandels straffällig geworden ist, obwohl er seinerzeit mit seiner Tochter und seiner heutigen Ehefrau in familiärer Lebensgemeinschaft lebte, ein Ladengeschäft betrieb und damit keine finanzielle Not bestand. Dem gegenüber ist die derzeitige Situation des Klägers dadurch gekennzeichnet, dass am 12. März 2018 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde und er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellte, was – worauf die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat – für den Kläger bedeutet, dass ihm nur eingeschränkt finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund lässt auch der Umstand, dass der Kläger seit September 2018 einer Beschäftigung als Logistik-Mitarbeiter nachgeht und aus dieser Tätigkeit ein Bruttoeinkommen von monatlich mittlerweile ca. 2.300 € erzielt, eine Wiederholungsgefahr nicht als geringfügig erscheinen, zumal er geltend macht, seine Tochter finanziell unterstützen zu wollen, und es dem Kläger jederzeit möglich sein dürfte, seine alten Kontakte aus früheren Drogengeschäften wiederzubeleben. Auch die Beteuerung des Klägers, dass ihm die langjährige Haft mit der gebotenen Deutlichkeit die Konsequenzen von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor Augen geführt habe, schließt vor diesem Hintergrund die Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht aus.
bb) Hinzu kommt ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse.
(1) Selbst allein generalpräventive Gründe können ein Ausweisungsinteresse begründen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 16). Allerdings liegt bei einer allein auf generalpräventive Gründe gestützten Ausweisung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein schwerwiegender Ausweisungsanlass nur ausnahmsweise vor, wenn die Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 – juris Rn. 17). Die besondere Schwere der Straftat im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer erfordert, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgeht, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012, a.a.O. Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 23 f.). Auch für generalpräventiv motivierte Ausweisungen, die ihren Anlass im Bereich der Drogenkriminalität finden, gilt, dass die Umstände der Tat individuell zu würdigen sind (BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007, a.a.O., Rn. 25 f., m.w.N.).
Gemessen daran begründen die vom Kläger begangenen Straftaten ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse. Nach den Feststellungen des Landgerichts Halle im Urteil vom 18. Februar 2013 betrieb der Kläger und ein weiterer Mitangeklagter gemeinsam Handel mit Kokain. Dabei organisierte der Kläger als Kopf des Duos zunächst die Beschaffung des Kokains und entschied über den Ankauf. Einen minderschweren Fall hat die Strafkammer unter Abwägung der in der Person beider Angeklagter und in der Tat liegenden Umständen sowie ihrem Verhalten nach der Tat verneint. Gegen einen minderschweren Fall sprachen die Menge des erhandelten Kokaingemischs von 1.065 g und die Wirkstoffmenge mit dem 58-fachen der nicht geringen Menge Kokain-Hydrochlorid. Die Schwere der Tat spiegelt sich auch in der Dauer der für den Kläger verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten wider.
(2) Das generalpräventiv begründete Ausweisungsinteresse in auch noch aktuell.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 19) bildet für die generalpräventive Ausweisung die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse hier noch aktuell. Der Straftatbestand unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bedroht, und gemäß § 38 Abs. 2 StGB beträgt das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe 15 Jahre. Die vom Kläger begangenen Taten unterliegen daher gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, die nach § 78a Satz 1 StGB mit der Beendigung der Tat begann. Die Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG von 15 Jahren, die gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 35, 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils beginnt und sich gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe verlängert, ist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 12. April 2021 – 10 B 19.1716 – juris Rn. 78) Zweifel angemeldet, ob eine derart lang andauernde „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses von zwanzig Jahren in allen Fällen tatsächlich zu bejahen ist, in denen die Höchststrafe nach § 38 Abs. 2 StGB 15 Jahre beträgt. Dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, dass eine Aktualität des generalpräventiv begründeten Ausweisungsinteresses jedenfalls dann noch besteht, wenn die strafrechtlichen Folgen noch nicht beendet sind (so auch BayVGH, Urteil vom 12. April 2021, a.a.O.), was hier aufgrund der noch laufenden Führungsaufsicht der Fall ist.
b) Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht allerdings ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG gegenüber.
aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Ihm erteilte die Beklagte am 4. Mai 2010 eine Niederlassungserlaubnis. Zwar erlischt diese gemäß § 51 Nr. 5 AufenthG mit der Ausweisung, und nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lässt die Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt. Diese Wirkung muss aber bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG außer Betracht bleiben, denn andernfalls käme die Vorschrift niemals zur Anwendung (vgl. Cziersky-Reis, in: Hofmann Ausländerrecht, § 55 Rn. 7). Auf der Grundlage dieser Niederlassungserlaubnis und vorangegangener Aufenthaltserlaubnisse hat sich der Kläger auch mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.
bb) Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG wiegt das Bleibeinteresse auch dann besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Auch diese Voraussetzung dürfte erfüllt sein. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers angenommen, dass er mit seiner – im Zeitpunkt der Bewilligungsreife am 5. November 2021 (s.o.) bereits volljährigen – Tochter (zeitweise) in häuslicher Gemeinschaft und familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Davon geht auch der Senat aus.
c) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses mit dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse fällt unter Berücksichtigung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien voraussichtlich zu Lasten des Klägers aus.
In die Abwägung sind die in § 54 AufenthG und § 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen; durch diese Begriffe wird die Abwägung strukturiert. Besonders schwerwiegende Interessen stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den explizit in den §§ 54, 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar sind (BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 19 CS 20.2977 – juris Rn. 31). Auch bei Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses bedarf es einer umfassenden Abwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen, wobei in diesem Fall für die Abwägung bereits feststeht, dass eine gewichtige Gefahrenlage besteht, die grundsätzlich eine Ausweisung erlaubt. Besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, liegt auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor und es wird häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein. Steht einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse aber ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber, kann ein Überwiegen des öffentlichen Interesses nicht allein mit der typisierenden gesetzlichen Gewichtung begründet werden. Vielmehr bedarf es einer besonderen individuellen Begründung dafür, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Auch das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet daher nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein. Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten. Gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse kann daher das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedürfen, als dies für die Erfüllung des gesetzlich vertypten Ausweisungsinteresses erforderlich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 39). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
aa) Bei der hiernach u.a. vorzunehmenden Gewichtung und Würdigung des dem Kläger vorgeworfenen Verhaltens, das den Ausweisungsgrund bildet, fällt besonders zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er nach den Feststellungen des Landgerichts A-Stadt mit Kokain mit einer sehr hohen Wirkstoffmenge (dem 58-fachen der nicht geringen Menge Kokain-Hydrochlorid) handelte und er der Kopf des im Rauschgifthandel tätigen „Duos“ war, was den Grund für die vergleichsweise hohe Freiheitsstrafe bildete.
bb) Bei der Gewichtung des Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ist zu Lasten des Klägers in Rechnung zu stellen, dass seine Tochter im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bereits volljährig gewesen ist und der Kläger mit ihr nach Lage der Dinge nur zeitweise in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass dem Verhältnis von Eltern zu erwachsenen Kindern regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden darf als dem Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern.
Bei Volljährigkeit eines Kindes fehlt es, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Beistandsgemeinschaft vorliegen, am Fortbestand einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Die nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG schutzwürdige familiäre Lebensgemeinschaft schützt die Familie in erster Linie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Eine Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes treten Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zurück. Die Lebensgemeinschaft kann dadurch zur bloßen Haus- bzw. Begegnungsgemeinschaft werden, die Gemeinsamkeiten des Zusammenwohnens wahrt, jedem Mitglied der Familie im Übrigen aber die unabhängige Gestaltung seines Lebens überlässt. Volljährige Kinder lösen sich in der Regel mehr oder minder rasch aus dem elterlichen Haushalt. Sie leben häufig mit den Eltern nur dann noch eine gewisse Zeit zusammen, wenn sie auf diese aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angewiesen sind. Maßgebend für die Schutzwürdigkeit des Zusammenlebens von erwachsenen Familienangehörigen in einem Haushalt ist vor allem das Maß des Angewiesenseins auf die Lebenshilfe, die durch die Familie ihrer Funktion gemäß gewährt wird. Bei einer Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienangehörigen ergeben sich daher nur dann weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, wenn ein Familienmitglied auf wesentliche Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe im Sinne einer besonderen Beistandsgemeinschaft tatsächlich regelmäßig erbringt. Das Fortbestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft ist nur dann anzunehmen, wenn die Fortführung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft ernsthaft beabsichtigt ist und die beteiligten Familienmitglieder erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung weiterhin zusammenleben wollen. Erwachsene Kinder und Eltern sind in aller Regel nicht in besonderer Weise auf gegenseitigen Beistand angewiesen. Nur im Falle einer besonderen Lebenshilfe zwischen erwachsenen Familienangehörigen im Sinne einer Beistandsgemeinschaft ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutsch verheirateten Ausländers. Die Tatsache allein, dass die erwachsenen Familienmitglieder in einer Hausgemeinschaft leben, begründet für sich genommen noch keinen ausreichenden Grad der Abhängigkeit (zum Ganzen: (BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 19 CS 17.37 – juris Rn. 7, m.w.N.).
Dass der Kläger und seine Tochter – anders als bei einem Elternteil zu seinem volljährigen Kind üblich – auf gegenseitigen Beistand angewiesen sind, ist nicht ersichtlich. Allein der Wille des Klägers, seine Tochter finanziell zu unterstützen, verleiht dem Verhältnis kein besonderes Gewicht; zumal eine finanzielle Unterstützung auch vom Ausland aus möglich ist.
cc) Im Übrigen sind in die Abwägung folgende Gesichtspunkte einzustellen: Zugunsten des Klägers ist sein langjähriger, mittlerweile über 21 Jahre dauernder Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen; dabei fällt allerding zu seinen Lasten ins Gewicht, dass er über sieben Jahre davon in Haft verbracht hat. Für den Kläger spricht auch, dass er seit September 2018 einer Beschäftigung als Logistik-Mitarbeiter nachgeht und durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren seine Verschuldungssituation bereinigen will. Eine nachhaltige wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet lässt sich daraus aber noch nicht ableiten. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller neben der Beziehung zu seiner Tochter im Bundesgebiet über weitere persönliche oder sonstige Bindungen verfügt, denen bei der Abwägung ein beachtliches Gewicht zukommt. Zwar trägt er vor, er unterhalte im Bundesgebiet auch “verschiedene soziale Bindungen” außerhalb der Familie, er hat diese aber nicht näher konkretisiert. Soweit er geltend macht, er habe „gutes Verhältnis“ zu seiner – von ihm getrennt lebenden – Ehefrau und seinem Schwiegervater, dürften sich daraus ebenfalls keine besonderen persönlichen Bindungen ergeben. Es spricht auch nichts dagegen, dass es dem Kläger nicht gelingen wird, sich (für die Zeit der Einreisesperre) wieder in die Lebensverhältnisse in Nigeria einzuleben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er sein Heimatland erst im Alter von 20 Jahren verlassen hat und deshalb dort sozialisiert und geprägt wurde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger in seinem Heimatland über keine persönlichen Bindungen mehr verfügt, was eine Reintegration in die dortigen Lebensverhältnisse erschweren würde. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Februar 2013 (Seite 6) lebten zu diesem Zeitpunkt seine Mutter, sein Bruder und seine beiden Schwestern in Nigeria.
Entgegen der Auffassung des Klägers fällt zu seinen Gunsten nicht maßgeblich ins Gewicht, dass über seinen Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung erst nach mehr als fünf Jahren entschieden wurde. Es ist nicht ersichtlich, dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung dann zu Gunsten des Klägers ausgefallen wäre. Zwar hätten bei zeitnaher Entscheidung über den Widerspruch die familiären Bindungen zu seiner Tochter und möglicherweise auch noch zu seiner Ehefrau größeres Gewicht gehabt. Andererseits hätte das Ausweisungsinteresse eine höhere Aktualität besessen als im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Ferner hätten nicht zugunsten des Klägers die durchaus positiven Entwicklungen, wie insbesondere die Erwerbstätigkeit und die Straffreiheit des Klägers nach seiner Haftentlassung, berücksichtigt werden können.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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