Verwaltungsrecht

Zur dienstlichen Beurteilung eines von der Telekom beurlaubten Beamten im Rahmen eines Beförderungsverfahrens

Aktenzeichen  6 CE 16.2406

Datum:
23.1.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG GG Art. 33 Abs. 2
BLV BLV § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 2
VwGO VwGO § 123 Abs. 1, § 146 Abs. 4
SUrlV SUrlV § 13 Abs. 1
PostLV § 1 Abs. 1, Abs. 5, § 6 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es nicht lediglich um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens geht, sondern unmittelbar um die Vergabe eines höheren Statusamtes.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung zutreffend zu erfassen. (redaktioneller Leitsatz)
3 Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander, muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen.  (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 2 E 16.1190 2016-11-03 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2016 – Au 2 E 16.1190 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst der Antragsgegnerin und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Er begehrt eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 9 vz. Der Antragsteller war seit 1. April 2009 bis zum 31. Dezember 2015 im dienstlichen Interesse gemäß § 13 Abs. 1 SUrlV für eine höherwertige Tätigkeit oberhalb seiner Laufbahngruppe (Entgeltgruppe T 8 entsprechend der Besoldungsgruppe A 12) bei der T-Systems International GmbH beurlaubt. In der letzten dienstlichen Beurteilung vom 24. März 2016 wurde seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Mai 2015 mit dem abschließenden Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ bewertet. Der Antragsteller hat gegen seine Beurteilung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Bei der aktuellen Beförderungsrunde konkurrieren 796 Beförderungsbewerber auf der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ um 26 Planstellen zur Beförderung auf ein nach Besoldungsgruppe A 9_vz bewertetes Amt. Mit Schreiben vom 1. August 2016 teilte die Telekom dem Antragsteller mit, dass er nicht auf eine dieser Stellen befördert werden könne, weil nur solche Beamtinnen und Beamte zum Zuge kommen könnten, die mit mindestens „hervorragend ++“ beurteilt worden seien.
Der Antragsteller hat daraufhin auch gegen die Beförderungsauswahlentscheidung Widerspruch erhoben, über den ebenfalls noch nicht entschieden ist, und beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die für eine Besetzung vorgesehenen drei letzten Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz der Beförderungsliste „Beteiligung intern_TSI“ mit anderen Beamten zu besetzen und diese zu befördern, solange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der erneuten Bescheidung an den Antragsteller abgelaufen ist.
Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. November 2016 für unbegründet erachtet und abgelehnt. Der Antragsteller hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und tritt ihr entgegen.
II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Gründe, die mit der Beschwerde fristgerecht dargelegt worden sind und auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem mit dem Rechtsmittel weiterverfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen.
Der Senat teilt zwar die Auffassung des Antragstellers, dass es im vorliegenden Fall nicht lediglich um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens geht (vgl. BVerwG, U. v. 10.5.2016 – 2 VR 2.15 – juris), sondern unmittelbar um die Vergabe eines höheren Statusamtes nach A 9 vz (Beförderung). Ein Anordnungsgrund im Sinn des § 123 Abs. 1 VwGO liegt deshalb vor. Das Verwaltungsgericht hat aber zutreffend entschieden, dass ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B. v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8), dass die Telekom bei den streitigen Auswahlentscheidungen über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsämter seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt hat.
1. Bei den von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen, wie hier der Vergabe eines nach Besoldungsgruppe A 9 vz bewerteten Beförderungsamtes, muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 58; BVerwG, B. v. 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B. v. 4.3.2016 – 6 CE 15.2583 – juris Rn. 7).
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U. v. 11.12.2008 – 2 A 7.08 – ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B. v. 5.3.2012 – 6 ZB 11.2419 – juris Rn. 4; B. v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 5).
Ein abgelehnter Bewerber‚ dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist‚ kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen‚ wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind‚ seine Auswahl als möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen‚ was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerfG‚ B. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 57; BVerwG‚ B. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – juris Rn. 22; BayVGH‚ B. v. 3.6.2015 – 6 ZB 14.312 – juris Rn. 10 m. w. N.).
2. Gemessen an diesem Maßstab greifen die Einwände, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen die den Auswahlentscheidungen zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen vorbringt, nicht durch.
Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung vom 24. März 2016 sei mit Blick auf das Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar begründet und berücksichtige nicht ausreichend, dass er während des gesamten Beurteilungszeitraums eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt habe.
Die Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (aktualisiert am 10. Februar 2016 und am 29. Juli 2016 – im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien), die nach ihrer Nr. 11 rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten sind, weisen die Zuständigkeit für die Beurteilungen besonderen „Erst- und Zweitbeurteiler(innen) innerhalb der DTAG“ zu (Nr. 4.2). Diese müssen nach Nr. 5 für den (Regel-)Fall, dass sie nicht selbst in der Lage sind, sich aus eigener Anschauung ein vollständiges Bild von den Leistungen sowie der Befähigung und Eignung der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten zu machen, auf mündliche und schriftliche Stellungnahmen/Beurteilungsbeiträge der unmittelbaren Führungskräfte zurückgreifen. Die unmittelbaren Führungskräfte haben bei ihren Stellungnahmen das Statusamt unberücksichtigt zu lassen (§ 1 und § 2 Abs. 3, 4 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie), folglich also bei ihrer Einschätzung der bis zu sieben vorgegebenen Einzelkriterien allein auf die tatsächliche Aufgabenerfüllung gemessen an den Anforderungen auf dem innegehabten Arbeitsposten abzustellen. Die Stellungnahmen sollen ausführlich, gewissenhaft und nachvollziehbar begründet erstellt werden. Für die schriftliche Stellungnahme der unmittelbaren Führungskräfte ist der in der Anlage 3 vorgegebene Vordruck zu verwenden (Nr. 5 der Beurteilungsrichtlinien). Nach § 2 Abs. 1 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien haben die Beurteiler im Fall der Erforderlichkeit von Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte zu prüfen, ob für den jeweiligen Beamten eine Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft vorliegt und ob diese den gesamten Beurteilungszeitraum abdeckt. Es können auch von unterschiedlichen Führungskräften Stellungnahmen vorliegen bzw. erforderlich sein. Die Beurteiler(innen) haben dann auf der Grundlage dieser Stellungnahmen die fachliche Leistung, Eignung und Befähigung unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes sowie der konkreten Tätigkeiten (Arbeitsposten) anhand derselben Einzelkriterien zu bewerten und – anders als die unmittelbare Führungskraft in ihrer Stellungnahme – das abschließende Gesamturteil abzugeben (Nr. 6 der Beurteilungsrichtlinien; vgl. auch § 1 Abs. 1 und 5, § 6 Abs. 1 PostLV, § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV).
Dieses Beurteilungssystem ist im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die besonderen Beschäftigungsstrukturen bei der Telekom als Postnachfolgeunternehmen (vgl. BayVGH, B. v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 13 f.; B. v. 20.11.2015 – 6 CE 15.2289 – juris Rn. 15 f.). Um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden aus eigener Anschauung kennt. In einem solchen Fall muss dieser freilich, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Hierfür kommen insbesondere auch die unmittelbaren Führungskräfte in Betracht, die die Dienstausübung der zu beurteilenden Person aus eigener Anschauung kennen. Solche Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d. h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.2014 – 2 A 10.13 – juris Rn. 24 f. m. w. N.).
Fallen Statusamt und Bewertung des tatsächlich wahrgenommenen Dienst- oder Arbeitspostens auseinander (im Fall des Antragstellers laufbahnübergreifend um vier Besoldungsgruppen), muss der Beurteiler im Beurteilungssystem der Telekom diesen Umstand bei dem Rückgriff auf die allein am Arbeitsposten ausgerichtete Stellungnahme der unmittelbaren Führungskraft gesondert berücksichtigen. Denn es besteht der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind (vgl. BVerfG, B. v. 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – ZBR 2016, 128 Rn. 59; BVerwG, B. v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – BVerwGE 147, 20 Rn. 52; BayVGH, B. v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 16). Deshalb ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen diese Annahme nicht gerechtfertigt wäre, müsste das nachvollziehbar und plausibel begründet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.6.2015 – 1 B 146/15 – juris Rn. 33 ff. und B. v. 18.6.2015 – 1 B 384/15 – juris Rn. 8 ff.; BayVGH, B. v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 11). Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 21; U. v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – juris Rn. 26; U. v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 6 CE 15.2288 – juris).
Diesen Anforderungen haben die Beurteilerinnen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen.
Die Beurteilung des Antragstellers beruht auf einer in den textlichen Erläuterungen ausführlichen und hinreichend aussagekräftigen Stellungnahme der Führungskraft, die entsprechend der Beurteilungsrichtlinien auf den konkret wahrgenommenen, nach Entgeltgruppe T 8 bewerteten Arbeitsposten bezogen ist. Die Entgeltgruppe T 8 entspricht nach der Anlage zur freiwilligen Konzernbetriebsvereinbarung Beamtenbewertung in der Fassung vom 4.5.2012 der Besoldungsgruppe A 12. Die unmittelbare Führungskraft hat die Einzelmerkmale Arbeitsergebnisse, praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz und soziale Kompetenzen jeweils mit „sehr gut“ und das Einzelmerkmal wirtschaftliches Handeln mit „gut“ bewertet. Mit Blick auf die Einzelmerkmale haben sich die Beurteilerinnen die Bewertungen der Führungskraft zu Eigen gemacht und die oben genannten fünf Einzelmerkmale ebenfalls mit der Bestnote „sehr gut“ bewertet. Das Merkmal wirtschaftliches Handeln haben sie aufgrund der Höherwertigkeit der Funktion des Antragstellers gegenüber seinem Statusamt auf ebenfalls „sehr gut“ angehoben. Das Gesamturteil haben sie auf „sehr gut“ mit der höchsten Ausprägung „++“ festgesetzt. Die Beurteilerinnen halten sich innerhalb ihres Beurteilungsspielraums, wenn sie die Leistungen des Antragstellers bezogen auf den höherwertigen Arbeitsposten als „sehr gut“ einschätzen und bezogen auf das niedrigere Statusamt „nur“ durch Vergabe der höchsten Ausprägung „++“ aufwerten (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2015 – 6 CE 15.2031 – juris Rn. 18). Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A 8) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U. v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32 ff.) begründet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Beurteilungsrichtlinien für das Gesamturteil eine Skala von sechs Notenstufen mit je drei Ausprägungen (Basis, +, ++) zur Verfügung steht, während die Bewertung der Einzelkriterien nach nur fünf Notenstufen erfolgt (zur Zulässigkeit dieser Stufung etwa BayVGH, B. v. 8.12.2015 – 6 CE 15.2331 – juris Rn. 16; B. v. 26.2.2016 – 6 CE 16.240 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 14 ff.). Das ist nicht zu beanstanden, weil das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, ; U. v. 24.11.1994 – 2 C 21.93 – BVerwGE 97, 128/131 f.; U. v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 32). Die Beurteilungsrichtlinien lassen demnach für das Gesamturteil eine weitaus differenziertere Aussage im überdurchschnittlichen Leistungsbereich zu. Denn jenseits von „rundum zufriedenstellend“ kann das Gesamturteil zwischen drei Stufen (gut, sehr gut, hervorragend) mit den jeweiligen Ausprägungen variieren, während das Notensystem für die Einzelmerkmale nur zwei Stufen vorsieht (gut, sehr gut). So ist die beste (von fünf) Notenstufe „sehr gut“ bei einem Einzelmerkmal von ihrem Gewicht keineswegs gleichbedeutend mit der besten (von sechs) Notenstufe „hervorragend“ bei dem Gesamturteil, sondern kann mehr oder weniger deutlich geringer zu bewerten sein. Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer – gegebenenfalls kurzen – Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U. v. 17.9.2015 – 2 C 13.14 – juris Rn. 36).
Dem genügt die Beurteilung des Antragstellers, die das Gesamturteil „sehr gut“ mit der Ausprägung „++“ nicht nur unter Rückgriff auf die Einzelmerkmale, sondern auch unter Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit individuell erläutert und sich -anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – entschiedenen Fall – nicht auf eine Benotung im Ankreuzverfahren beschränkt. Da die Bewertungen sämtlicher Einzelmerkmale ein einheitliches, gemessen an den Anforderungen an Beamte im Statusamt des mittleren Dienstes der Besoldungsgruppe A 8 deutlich überdurchschnittliches Leistungsbild zeigen, ging es nicht um ihre jeweilige Gewichtung, sondern um die Einordnung in die ausdifferenziertere Bewertungsskala für das Gesamturteil. Diese ist – zumindest durch die ergänzenden Angaben der Antragsgegnerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren – nachvollziehbar und plausibel dargetan.
Die Erwägung der Beurteilerinnen, dass das Gesamtergebnis „in Anbetracht der erzielten Leistungen der Beamtinnen und Beamten dieser Beurteilungsliste … anzupassen war, um den nach § 50 Abs. 2 BLV einzuhaltenden Richtwert umsetzen zu können, lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers nicht erkennen. Nach dieser Vorschrift soll der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10% und bei der zweithöchsten Note 20% nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Diese Vorgaben wurden eingehalten, weil nach den Angaben der Antragsgegnerin 10% Bestbeurteilungen mit „hervorragend“ und 24% Zweitbestbeurteilungen mit „sehr gut“ vergeben worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass durch die beim Antragsteller vorgenommene Anpassung die gebotene Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit im Vergleich zu den Mitbewerbern unzulässig nivelliert worden sein könnte (dazu BayVGH, B. v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 17), sind nicht ersichtlich. Denn aus der Vergleichsgruppe sind, wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, 98% der Beamten höherwertig eingesetzt, und zwar 86% – wie der Antragsteller – in der nächsten Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes und 6% in der übernächsten Gruppe des höheren Dienstes.
Die Beurteilungen der Beigeladenen, die bei den Einzelmerkmalen sämtlich mit „sehr gut“ und beim Gesamturteil mit „hervorragend ++“ beurteilt worden sind, lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers erkennen. Sie bestätigen vielmehr gerade im Vergleich zu derjenigen des Antragstellers eine gleichmäßige Handhabung der Beurteilungsrichtlinien. Anders als der Antragsteller waren die Beigeladenen, ebenfalls Beamte im Statusamt A 8, nämlich im Beurteilungszeitraum auf noch höherwertigeren nach A 13 (gehobener Dienst) bzw. oberhalb von A 13/14 (höherer Dienst) eingestuften Arbeitsposten oberhalb der eigenen Laufbahngruppe eingesetzt. Die Beurteiler haben sich in der gebotenen Weise mit dem deutlichen und laufbahnübergreifenden Auseinanderfallen von Statusamt und höherwertigeren Arbeitsposten auseinandergesetzt. Dass sie bei der Beurteilung am Maßstab des Statusamtes bei den Beigeladenen im Unterschied zum Antragsteller die Leistungen im Gesamtergebnis mit der Note „hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ bewertet haben, begründet keinen Widerspruch, sondern beruht auf der gebotenen Berücksichtigung der gerade auch im Vergleich zum Antragsteller noch höheren Anforderungen auf deren betreffenden Arbeitsposten. Eine Anhebung auf die Bestnote „hervorragend“ mit der besten Ausprägung „++“ kann der Antragsteller angesichts dessen nicht für sich beanspruchen. Maßgeblich ist der Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Mai 2015 ist; ob und wann den vor dem Antragsteller platzierten Beamten der höherwertige Posten bereits vorher übertragen worden ist, könnte allenfalls bei einem – hier nicht vorliegenden – Gleichstand der Beurteilungen entscheidungserheblich sein. Weder die Beurteilung des Antragstellers noch die der Beigeladenen enthalten Anhaltspunkte dafür, dass bei der Bildung des ausschlaggebenden Gesamturteils Prämien bzw. Auszeichnungen berücksichtigt worden wären. Die vom Antragsteller hierauf gerichteten Fragestellungen sind daher nicht entscheidungserheblich. Es gibt auch keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass bei den Beigeladenen, auf die der Antrag des Antragstellers beschränkt ist, die Beförderungsvoraussetzungen nach Nr. 3 der Beförderungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom 1. September 2014 nicht erfüllt wären.
Dass die Beurteilungsrichtlinien keine näheren Vorgaben zur Berücksichtigung höherwertiger Arbeitsposten und zur „Übertragung“ der Einzelbewertungen in das Gesamturteil enthalten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zurückhaltung respektiert den jedem einzelnen Beurteiler zustehenden Beurteilungsspielraum, ohne die – eingeschränkte – gerichtliche Kontrolle zu beeinträchtigen. Im Übrigen erscheint schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem konkret zugewiesenen, höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken (BayVGH, B. v. 20.4.2016 – 6 CE 16.331 – juris Rn. 20; OVG Saarl, B. v. 29.3.2016 – 1 B 2/16 – juris Rn. 18).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, wird nach der ständigen Rechtsprechung der mit Beamtenrecht befassten Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 € bemessen (BayVGH, B. v. 16.4.2013 – 6 C 13.284 – juris; B. v. 22.4.2013 – 3 C 13.298 – juris).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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