Verwaltungsrecht

Zur Verfolgungsgefahr für ehemalige Regimegegner in Äthiopien

Aktenzeichen  8 ZB 19.32121

Datum:
25.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 13904
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4

 

Leitsatz

1. Die Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU beinhaltet keinen „herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab“, sondern es handelt es sich um eine Beweiserleichterung , die den Vorverfolgten von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (Anschluss an BVerwG BeckRS 2018, 11127 u.a.). (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
2. Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und der daraus folgenden Situation für (frühere) Oppositionelle sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass sich hierauf bezogene politische Verfolgung wiederholt und eine Person allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder ihrer früheren regierungskritischen Handlungen wie der Teilnahme an einer Demonstration (noch) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG befürchten muss (Anschluss an BayVGH BeckRS 2019, 2276 u.a.). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 17.34739 2019-04-09 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 – 1 B 42.15 – juris Rn. 3). Darzulegen sind mithin die konkrete Frage sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung (vgl. OVG NRW, B.v. 15.12.2017 – 13 A 2841/17.A – juris Rn. 3 ff.).
Diesen Anforderungen wird das klägerische Vorbringen nicht gerecht.
1.1 Hinsichtlich der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfrage,
ob die Begünstigung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie (RL) 2011/95/EU eine Beweisregel darstellt oder die Anwendung des „herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs“ i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so etwa U.v. 18.2.1997 – Az. 9 C 9.96) festlegt,
zeigt der Kläger keinen Klärungsbedarf auf. Wie auch er einräumt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es sich bei der Bestimmung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU um eine Beweiserleichterung handelt, die den Vorverfolgten von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, 1408 = juris Rn. 15; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 20). Der Betroffene wird also nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der früheren deutschen Asylrechtsprechung entwickelt wurde, privilegiert (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 20). Das vormalige nationale materiellrechtliche Konzept unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für die Verfolgungsprognose ist überholt; es ist der Richtlinie 2011/95/EU fremd, die – bei einheitlichem Prognosemaßstab für die Begründung und das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft – einen beweisrechtlichen Ansatz verfolgt (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – BVerwGE 140, 22 = juris Rn. 22; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 20 ff.). Diese Auslegung der Richtlinie durch das Bundesverwaltungsgericht steht entgegen der Auffassung des Klägers im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach einer Vorverfolgung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie eine „Beweiskraft“ zukommt (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 – C-175/08 u.a. – NVwZ 2010, 505 = juris Rn. 94; vgl. auch Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, Kap. 7 Rn. 56). Einer Zulassung der Berufung mit dem Ziel der Vorlage der vorgenannten Frage im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV bedarf es deshalb nicht.
1.2 Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Tatsachenfrage,
„ob in Äthiopien auch aktuell (noch) eine Verfolgung aus politischen Gründen von Angehörigen oppositioneller Parteien, insbesondere von Unterstützern der OLF, erfolgt und somit bei Personen, die vor ihrer Flucht aus Äthiopien bereits einer politisch motivierten Verfolgung ausgesetzt gewesen ist [sind], erneut eine Verfolgung aus politischen Gründen droht“,
weist keinen Klärungsbedarf auf, weil sie auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und der daraus folgenden Situation für (frühere) Oppositionelle stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass sich die behauptete politische Verfolgung wiederholt und eine Person allein aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung oder ihrer früheren regierungskritischen Handlungen wie der Teilnahme an einer Demonstration (noch) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen nach § 3a AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG befürchten muss (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris Rn. 32 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris Rn. 25 ff.; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris Rn. 24 ff.).
Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage inzwischen infolge einer Verschlechterung der politischen Lage in Äthiopien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit anders als in den vorgenannten Entscheidungen des Senats zu beantworten wäre (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 – 8 ZB 17.31372 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 4 f., jeweils m.w.N.). Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 8. April 2019, auf den sich der Zulassungsantrag beruft, belegt keine nachteilige Veränderung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlagen. Die vom Kläger u.a. als Beleg für eine Verschlechterung der politischen Situation angeführte Aussage des Lageberichts, Oppositionspolitiker berichteten in persönlichen Gesprächen, dass es weiterhin zu politisch motivierten Inhaftierungen komme (vgl. dort S. 6), lässt die zusammenfassende Einschätzung des Auswärtigen Amtes, die frühere Praxis der Kriminalisierung von Oppositionellen in Äthiopien sei beendet (vgl. dort. S. 6), unberührt. Dies steht im Einklang mit der Feststellung des Auswärtigen Amtes, es seien keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt gewesen seien (vgl. AA, Lagebericht vom 8.4.2019 S. 22). Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Veröffentlichungen der in Australien ansässigen Organisation „Advocacy4Oromia“ zeigen nicht substanziiert auf, dass sich die Situation von Oppositionsmitgliedern in Äthiopien inzwischen verschlechtert hätte mit der Folge, dass sie alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu einer früher als terroristisch eingestuften oppositionellen Gruppierung wie die OLF staatliche Sanktionen befürchten müssten. Aus welchem Grund die in der Veröffentlichung benannten jeweiligen Angehörigen der Oromo getötet bzw. verhaftet wurden, geht hieraus nicht hervor. Die in der vom Kläger vorgelegten Veröffentlichung vom 20. April 2019 (Anlage 2 des Zulassungsantrags, S. 9 ff.) aufgeführten Hintergründe von Einzelfällen betreffen die Zeitspanne 1994 bis September 2013, nicht aber den maßgeblichen Zeitraum seit dem Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed im April 2018. Dass sich der Konflikt zwischen Regierung und OLF in letzter Zeit verschärft hat und es zu gewalttätigen Zusammenstößen gekommen ist, liegt der Rechtsprechung des Senats zugrunde (vgl. U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 45). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass sich die OLF inzwischen in mindestens drei Fraktionen geteilt hat, die teilweise militant sind (vgl. AA, Lagebericht vom 8.4.2019 S. 16), stellt dies die Einschätzung in den vorgenannten Urteilen des Senats nicht infrage, sondern bestätigt diese. Der Rechtsprechung des Senats liegt zugrunde, dass es sich bei den jüngsten Auseinandersetzungen u.a. von Angehörigen der OLF mit staatlichen Stellen bzw. dem Militär nicht um eine gezielte Verfolgung gegen Oppositionelle wegen ihrer politischen Überzeugung handelt, sondern um Maßnahmen zur Ahndung kriminellen Unrechts oder zur Abwehr allgemeiner Gefahrensituationen (vgl. U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris Rn. 38 und 45).
2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargetan.
2.1 Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt es dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 – Vf. 2-VI-15 – juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 – 2 BvR 2126/11 – NJW 2012, 2262; BVerwG, B.v. 17.6.2011 – 8 C 3.11 u.a. – juris Rn. 3). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45).
Dementsprechend erfordert die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, U.v. 14.11.2016 – 5 C 10.15 D – BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.).
2.2 Diesen Darlegungsanforderungen genügt das klägerische Vorbringen, das Erstgericht habe den Vortrag zu seinen Fluchtgründen unberücksichtigt gelassen, nicht. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris Rn. 25 ff.) darauf abgestellt, dass der Kläger – auch wenn man annimmt, dass er in Äthiopien verfolgt wurde oder von Verfolgung bedroht war – angesichts der grundlegenden Änderungen der politischen Verhältnisse seit April 2018 nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten muss (vgl. UA S. 10). Das Vorbringen des Klägers zu seiner Vorverfolgung war demgemäß nicht entscheidungserheblich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
4. Angesichts der fehlenden Erfolgsaussichten des Zulassungsantrages war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Zulassungsverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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