Verwaltungsrecht

Zurückschiebehaft wegen Entziehungsabsicht

Aktenzeichen  8 XIV 9/16

Datum:
11.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Rosenheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 57 Abs. 1, Abs. 3, § 62
FamFG FamFG § 427

 

Leitsatz

Der Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH BeckRS 2011, 24121 und BGH BeckRS 2012, 14814). Er enthält Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5 FamFG). (redaktioneller Leitsatz)
Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Betroffene beabsichtigt unterzutauchen oder die Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH BeckRS 2012, 14183). (redaktioneller Leitsatz)
Der Begriff der Erheblichkeit der Fluchtgefahr ist dergestalt zu verstehen, dass es anhand konkreter Tatsachen im hohen Maße wahrscheinlich ist, dass sich der Betroffene auf freiem Fuß belassen dem Überstellungsverfahren entziehen wird. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Gegen den Betroffenen wird die vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 427 i. V. m. 49-57 FamFG für die Dauer von 13 Tagen angeordnet.
II.
Die Freiheitsentziehung beginnt mit der Festnahme am 10.01.2016 und endet spätestens nach Ablauf von 13 Tagen, spätestens am 22.01.2016.
III.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

I.
Der Betroffene ist marokkanischer Staatsangehöriger.
Er reiste am 10.01.2016 gegen 20:25 Uhr, von Österreich kommend unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein, § 14 Abs. 1 AufenthG.
Die im Rahmen des § 71 Absatz 3 Nr. 1 AufenthG als Ausländerbehörde zuständige Bundespolizei hat gemäß § 417 FamFG die Zurückschiebehaft für die Dauer von 13 Tagen im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
Der Betroffene soll gemäß § 57 Abs. 1 AufenthG zurückgeschoben bzw. abgeschoben werden.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann noch nicht abschließend beurteilt werden, in welchem Verfahren der Betroffene zurückgeschoben bzw., abgeschoben wird. Es erscheint eine Zurückschiebung nach Österreich aber auch eine Abschiebung nach Marokko möglich.
II.
Im Rahmen der heutigen Vorführung wurde dem Betroffenen gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG in der gebotenen Weise vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt.
Der Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde ist dem Betroffenen übersetzt und damit der gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben worden. Ein Abdruck des Antrags ist dem Betroffenen überlassen worden. Der Betroffene war in der Lage, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Es handelt sich vorliegend um einen überschaubaren Sachverhalt, den der Betroffene vor der Anhörung ausreichend erfassen konnte. Auch aufgrund der vorangegangenen polizeilichen Vernehmung hatte er bereits Kenntnis von den tatsächlichen Umständen, die die Ausländerbehörde dem Antrag zugrunde gelegt hat.
Im Übrigen wird auf das Protokoll Bezug genommen.
III.
Die beantragte einstweilige Anordnung ist zu erlassen.
1.
Ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der zuständigen Ausländerbehörde liegt vor.
Der vorliegende Haftantrag genügt auch den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. bspw. BGH vom 15.9.2011, Az. V ZB 123/11, BGH vom 10.5.2012, Az. V ZB 246/11; vgl. hinsichtlich der Zulässigkeit eines ähnlich gelagerten Antrages der Bundespolizei auch: LG Traunstein, Beschluss vom 10.1.2013, Az. 4 T 43/13).
Insbesondere hat die beteiligte Ausländerbehörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Sicherungshaft in der beantragten Länge erforderlich ist.
Das gemäß § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft liegt – wie im Haftantrag mitgeteilt – vor.
2.
Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung zur Zurückschiebehaft (§ 57 Abs. 3 i. V. m. § 62 AufenthG) sind gegeben.
Mit dem unter I. geschilderten Sachverhalt liegen die Voraussetzungen einer unerlaubten Einreise gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG vor. Der Betroffene ist damit auch vollziehbar ausreisepflichtig, § 50 AufenthG. Die Voraussetzungen für die Zurückschiebung nach § 57 AufenthG liegen vor.
a) Haftgründe im Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG sind gegeben:
Ob der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG für sich alleine ausreichend ist, kann dahinstehen. Es liegt nämlich jedenfalls der Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vor.
Es besteht der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Zurückschiebung bzw. der Abschiebung entziehen will.
Die Annahme einer Entziehungsabsicht setzt konkrete Umstände, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Betroffenen voraus, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Betroffene beabsichtigt unterzutauchen oder die Zurückschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH vom 03.5.2012, Az. V ZB 244/11 m.w.Nachw.).
Derartige konkrete Umstände liegen hier vor.
Der Betroffene hat nach eigenen Angaben seine Identitätsdokumente in Griechenland vernichtet, um seine marokkanische Herkunft zu verschleiern. Zudem verwendete er auf der Reise mehrere unterschiedliche Personalien und unterschiedliche Staatsangehörigkeiten.
Die Fluchtgefahr ist auch als erheblich einzustufen.
Der Begriff der Erheblichkeit ist als Begriff des Europarechts autonom auszulegen. Eine Definition durch den nationalen Gesetzgeber bedarf es nicht. Bei der Auslegung ist insbesondere der Wortlaut der Bestimmung, vor allem aber der sich bereits aus Erwägungsgrund Nr. 20 Dublin-III-VO ergebenen Willen des Verordnungsgebers, die Inhaftierung von Antragstellern lediglich als letztes Mittel nach strenger Verhältnismäßigkeitsprüfung anzuordnen, zu beachten. Der Begriff der Erheblichkeit ist daher dergestalt zu verstehen, dass es anhand konkreter Tatsachen im hohen Maße wahrscheinlich ist, dass sich der Betroffene auf freiem Fuß belassen dem Überstellungsverfahren entziehen wird.
Im vorliegenden Einzelfall ist aus folgenden Gründen von einer solch hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen:
Der Betroffene hat in der Vergangenheit durch die Vorlage unterschiedlicher Personalien versucht, über seine wahre Identität und Herkunft zu täuschen. Umstände, die erwarten ließen, dass er sein Verhalten nunmehr ändert, liegen nicht vor.
b) Die Anordnung der Haft ist auch verhältnismäßig, § 62 I AufenthG.
Ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung ist nicht gegeben. Meldeauflagen, die Verwahrung des Passes oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, sind entweder nicht möglich, da der Betroffene keine Ausweisdokumente hat, oder vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände nicht geeignet, die Zurückschiebung des Betroffenen sicherzustellen.
c) Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 S. 4, Abs. 4 S. 1 AufenthG liegen vor.
Umstände, die – unabhängig von der konkreten Dauer der angeordneten Haft – einer Zurückschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, bzw. innerhalb von 6 Monaten nach seiner Einreise entgegenstehen, sind nicht ersichtlich,.
3.
Es ist im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 427 FamFG zu entscheiden.
Durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge müssen noch das zur Anwendung kommende Verfahren sowie das Zielland der Zurückschiebung bestimmt werden. Diese Festlegungen können binnen der angeordneten Haftdauer von 13 Tagen getroffen werden. Erst nachdem Verfahren und Zielland feststehen, kann eine endgültige Entscheidung über die Zurückschiebehaft getroffen werden (vgl. BGH vom 06.12.2012, Az. V ZB 118/12).
Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden, da über die endgültige Freiheitsentziehung nicht rechtzeitig entschieden werden kann.
Das Verfahren beruht im Übrigen auf den §§ 416, 418, 419, 420, 421 FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG und ist erforderlich, da andernfalls der Zweck der Maßnahme nicht erreicht werden könnte.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben