Verwaltungsrecht

Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags

Aktenzeichen  M 25 S 15.50996

Datum:
12.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1b
GRCh GRCh Art. 4
EMRK EMRK Art. 3

 

Leitsatz

1 Ist für die Prüfung eines Asylantrags ein anderer Mitgliedstaat zuständig, ergibt sich eine Prüfungspflicht nur, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind hohe Anforderungen zu stellen (ebenso BVerfG BeckRS 9998, 50151). (redaktioneller Leitsatz)
2 In Italien läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im italienischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen (ebenso VGH München BeckRS 2014, 52068). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller, der sich nicht ausweisen kann und auch sonst keinerlei Papiere vorlegt, gibt an, am … 1987 geboren und senegalesischer Staatsangehöriger aus der Stadt … zu sein. Er beantragte am 21. Juli 2015 in der Bundesrepublik Asyl und gab bei seiner Erstbefragung an, in Deutschland keine Familienangehörigen zu haben. Am 1. März 2013 habe er Senegal erstmalig verlassen und sei über Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien über Österreich nach Deutschland gereist. Die Reise habe zwei Jahre gedauert, in Deutschland sei er am 8. April 2015 eingereist. Italien habe er am 30. April 2013 erreicht und sich unter unbekannter Adresse in … aufgehalten. In Italien habe er keinen internationalen Schutz beantragt, es seien ihm auch nicht die Fingerabdrücke genommen worden. Als Beruf gibt er Maler an. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Antragsteller bereits am 13. Mai 2015 als Asylsuchender gemeldet hat. In seiner Zweitbefragung am 24. August 2015 gab er noch an, er sei wegen einer Bluterkrankung in ärztlicher Behandlung. Ärztliche Atteste lägen ihm nicht vor. Nach Italien wolle er nicht zurück, da er von Anfang an nach Deutschland einreisen wollte. In Italien sei er gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Er sei nicht gut untergebracht worden, das Essen sei nicht gut gewesen, es habe kein Geld, sondern nur einen Kredit gegeben. So wie er dort gelebt habe, sei das nicht akzeptabel gewesen.
Am 21. September 2015 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Italien, welches nicht beantwortet wurde. Ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 hat ergeben, dass der Antragsteller am 21. Mai 2014 in Italien Asyl beantragt hat. Über den Ausgang des Verfahrens ist nichts bekannt.
Mit Bescheid vom … Dezember 2015, am 12. Dezember 2015 zugestellt, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags und der stillschweigenden Zustimmung gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausüben, seien nicht ersichtlich.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2015, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, ließ der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom … Dezember 2015 erheben und gleichzeitig beantragen,
die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller eingelegten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom … Dezember 2015 anzuordnen.
Zu Begründung führte der Bevollmächtigte aus, in Italien erfolge keine sachgerechte Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller unter einer asymptotischen chronischen Hepatitis B leidet. Er müsse laufend regelmäßig überwacht und behandelt werden. In Italien sei mit einer angemessenen medizinischen Versorgung nicht zu rechnen. Auf einem beigefügten internistischen Attest vom … Dezember 2015 wurde das Bestehen einer asymptotischen chronischen Hepatitis B nachgewiesen, der Befund sei durch ein Labor erhoben worden. Die Leberleitenzyme seien zu diesem Zeitpunkt bis auf eine marginale GOT-Erhöhung normal. Einem Entlassbrief des … Krankenhauses … vom 2. November 2015 zufolge musste sich der Antragsteller am selben Tag nach dem Abendessen angeblich erbrechen. Aufgrund der Sprachbarriere und nicht sichergestellter häuslicher Überwachung sei die stationäre Aufnahme erfolgt. Während des stationären Aufenthalts sei der Antragsteller beschwerdefrei und kreislaufstabil gewesen. Laborchemisch sei der Hb-Wert stets stabil gewesen, so dass auf eine weiterführende Diagnostik verzichtet worden sei, zumal der Patient auf eine Entlassung gedrängt habe. Nebenbefundlich sei laborchemisch ein Eisenmangel aufgefallen. Der Antragsteller sei in gutem Allgemeinzustand entlassen worden.
Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 äußerte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers ergänzend zu den behaupteten systemischen Mängeln in Italien.
Am 8. Januar 2016 legte das Bundesamt dem Verwaltungsgericht München die vollständigen Behördenakten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Die danach vorzunehmende Abwägung des sich aus § 75 Abs. 1 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht nach § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt.
Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Für die Prüfung des am 21. Juli 2015 (erneut) in Deutschland gestellten Asylantrag ist gemäß Art. 18 Abs. 1 b VO (EU) Nr. 604/2013, des Europäischen Parlaments und Rates vom 26. Juni 2013 -Dublin-III-VO- Italien zuständig, da er dort am 21. Mai 2014 einen Asylantrag gestellt hat. Da Italien auf das Übernahmeersuchen vom 21. September 2015 nicht fristgerecht geantwortet hat, ist davon auszugehen, dass dem Wideraufnahmegesuch stattgegeben wird, Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO.
Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet trotz der Zuständigkeit Italiens den Asylantrag des Antragstellers selbst inhaltlich zu prüfen.
Von Verfassungswegen kommt eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin nur in Betracht, soweit ein von vornherein außerhalb der Reichweite des Konzepts der normativen Vergewisserung liegender Sachverhalt gegeben ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93) ist dies – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die, für die Qualifizierung des Drittstaates als sicher, maßgeblichen Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen.
Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493/10) ist Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtscharta) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedsstaat im Sinne der Dublin-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG NRW, U. v. 24.04.2015 – 14 A 2356/12A; VGH BW, U. v. 16.04.2014 – A 11 S 1721/13; OVG Münster, U. v. 7.3.2014 – 1 A 21/12.A; OVG Koblenz, U. v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13; OVG Lüneburg, B. v. 18.3.2014 – 13 LA 75/13; BayVGH U. v. 28.2.2014 – 13 a B 13.30295; OVG Magdeburg, B. v. 14.11.2013 – 4 L 44/13; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.10.2013 – OVG 3 S 40.13) geht das Gericht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht davon aus, dass ein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt, noch dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber i. S. v. Art. 4 Grundrechtscharta implizieren.
Dublin-Rückkehrer erhalten in der Regel einen ungehinderten Zugang zum Asylverfahren und in der ersten Zeit nach der Überstellung ein geordnetes Aufnahmeverfahren mit den zugehörigen Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse.
Sie werden im Allgemeinen in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt (vgl. BayVGH a. a. O.).
Diese Einschätzung wird auch durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG B. v. 17.9.2014 – 2 BvR 939/14) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR v. 4.11.2014 – 2921/12 – Tarakhel gegen Schweiz) bestätigt. Der volljährige, alleinstehende Antragsteller gehört nicht zu den in diesen Entscheidungen angeführten besonders schützenswerten Personen.
Die Aufnahmebedingungen in Italien begründen für den alleinstehenden jungen Mann grundsätzlich keine Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR, U. v. 13.01.2015 – 51428/10 – A.M.E. gegen Niederlande).
Einer Prüfung des Asylverfahrens in Italien steht auch nicht die Erkrankung des Klägers an einer asymptotischen Hepatitis B entgegen. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger, der jahrelang durch Afrika und halb Europa gereist ist und offensichtlich schon in seinem Heimatland als Maler gearbeitet hat, in seiner Lebensführung durch die Krankheit eingeschränkt wäre. Auch bislang musste er offenbar nicht überwacht werden. Wie sich aus der Krankheitsbezeichnung bereits ergibt, leidet der Kläger an keinen Symptomen. Er befindet sich vielmehr in einem guten Allgemeinzustand. Hinsichtlich der Verhältnisse in Italien in Bezug auf die Gesundheitsversorgung nimmt das Verwaltungsgericht ergänzend Bezug auf eine jüngere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 11.12.15, Az. AN 14 K15.50316, juris.), in der ausführlich auf die derzeitige Situation in Italien eingegangen wird. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an und nimmt im Übrigen Bezug auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids, § 77 Abs. 2 AsylG.
Der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B. v. 2.4.2013 Mohamad Hussein u. a. gegen Niederlande und Italien).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.


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